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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53592
BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16 (https://dejure.org/2017,53592)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - 2 StR 118/16 (https://dejure.org/2017,53592)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16 (https://dejure.org/2017,53592)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 1 StGB; § 20 StGB
    Notwehr (Erforderlichkeit eines sofortigen, lebensgefährlichen Messereinsatzes); Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit (Fehlen von Berechnungsgrundlangen für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration: zulässige Annahme voller Schuldfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 32 Abs 2 StGB
    Notwehr: Sofortiger mehrfacher Messereinsatz gegenüber einem unbewaffneten Angreifer; Schätzung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

  • IWW

    § 32 Abs. 2 StGB, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Zahl der ihm beim Tatgeschehen gegenüberstehenden Personen; Rechtfertigung einer in einer Notwehrlage verübten Tat (hier: Einsatz eines Messers) ; Androhung des Gebrauchs des Messers in der ...

  • rewis.io

    Notwehr: Sofortiger mehrfacher Messereinsatz gegenüber einem unbewaffneten Angreifer; Schätzung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Zahl der ihm beim Tatgeschehen gegenüberstehenden Personen; Rechtfertigung einer in einer Notwehrlage verübten Tat (hier: Einsatz eines Messers); Androhung des Gebrauchs des Messers in der ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 32 Abs. 2
    Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Zahl der ihm beim Tatgeschehen gegenüberstehenden Personen; Rechtfertigung einer in einer Notwehrlage verübten Tat (hier: Einsatz eines Messers); Androhung des Gebrauchs des Messers in der ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Blutalkoholkonzentration - und das Fehlen zuverlässiger Berechnungsgrundlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwehr - mit Messereinsatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einsatz eines Messers im Rahmen der Notwehr

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 69
  • StV 2018, 723 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).

    Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, aaO).

  • BGH, 28.04.2010 - 5 StR 135/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    a) Fehlen zuverlässige Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, ist der Tatrichter zwar gehalten, sich unter Beachtung des Zweifelssatzes eine Überzeugung davon zu verschaffen, welche Höchstmenge aufgenommenen Alkohols nach der Sachlage in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92, StV 1993, 466; Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258).

    Bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ist eine Schätzung zulässig und geboten (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92; Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, jeweils aaO).

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 332/92

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit - Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration zur

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    a) Fehlen zuverlässige Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, ist der Tatrichter zwar gehalten, sich unter Beachtung des Zweifelssatzes eine Überzeugung davon zu verschaffen, welche Höchstmenge aufgenommenen Alkohols nach der Sachlage in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92, StV 1993, 466; Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258).

    Bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ist eine Schätzung zulässig und geboten (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92; Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, jeweils aaO).

  • BGH, 07.10.2014 - 4 StR 397/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Krankhafte seelische Störung durch Alkoholgenuss:

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    Der Tatrichter ist aber nicht verpflichtet, Sachverhalte zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keinen begründeten Anhalt gibt (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 4 StR 397/14, juris Rn. 8).
  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 138/16

    Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei lebensgefährlichem Waffeneinsatz

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    a) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594).
  • BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Nebenklageberechtigung; Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).
  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 260/87

    Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    Lassen sich nach Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten keine Erkenntnisse darüber gewinnen, dass der Täter erheblich alkoholisiert war, ist daher volle Schuldfähigkeit anzunehmen (BGH, Urteil vom 15. September 1987 - 5 StR 260/87, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16
    Der Tatrichter ist aber nicht verpflichtet, Sachverhalte zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keinen begründeten Anhalt gibt (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 4 StR 397/14, juris Rn. 8).
  • BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18

    Notwehr (Erforderlichkeit: Androhung des Gebrauchs eines Messers)

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16, StraFo 2018, 202).
  • BGH, 04.08.2022 - 5 StR 175/22

    Erforderlichkeit der Notwehr bei lebensgefährlichen Messerstichen (mildestes

    Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteile vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16; vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12; jeweils mwN).
  • BGH, 31.05.2023 - 3 StR 119/23

    Notwehr (Erforderlichkeit; Gebrauch eines Messers gegenüber unbewaffnetem

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16, NStZ-RR 2018, 69, 70; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.03.2023 - 4 StR 252/22

    Erfolglose Revision gegen Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

    b) Das Landgericht hat seiner Prüfung, ob die von Verteidigungswillen getragenen Handlungen zur Abwehr des bevorstehenden Angriffs erforderlich und geboten waren, einen rechtlich zutreffenden Maßstab (vgl. zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 ? 5 StR 276/22, NJW 2023, 166; Beschluss vom 13. September 2018 ? 5 StR 421/18, NStZ 2019, 136; Urteil vom 25. Oktober 2017 ? 2 StR 118/16, NStZ-RR 2018, 69; Beschluss vom 22. Juni 2016 ? 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594; Urteil vom 27. September 2012 ? 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139; Urteil vom 26. August 2004 ? 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85, 86; zur Gebotenheit der Verteidigungshandlung vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 ? 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94; Urteil vom 17. Januar 2019 ? 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263 f.; Urteil vom 15. Mai 1975 ? 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145) zugrunde gelegt.
  • OLG Frankfurt, 11.11.2022 - 26 U 71/21

    Beweislast für Notwehrlage

    Soweit bisweilen die Ansicht vertreten wird, dass das Notwehrrecht im Falle des Einsatzes lebensgefährlicher Verteidigungsmittel (insbesondere Schusswaffen) gewisse Abstufungen (Erfordernis der Androhung des Einsatzes der Waffe usw.) erfährt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 23.09.1975 - VI ZR 232/73 -, NJW 1976, 41, 42; Urteil vom 22.11.2000 - 3 StR 331/00 -, NJW 2001, 1075, 1076; Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 375/11 -, NStZ 2012, 272, 274; Urteil vom 13.09.2017 - 2 StR 188/17 -, NStZ 2018, 84, 85; Urteil vom 25.10.2017 - 2 StR 118/16 -, NStZ-RR 2018, 69, 70; Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Aufl. 2022, § 32, Rdnr. 33 ff.; Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 32, Rdnr. 37; Beulke, Jura 1988, 641, 642), kann eine derartige Abstufung jedenfalls beim Einsatz eines Holzstabes zu Verteidigungszwecken nicht begründet werden.
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 321/21

    Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: lebensgefährlicher Einsatz eines

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16 Rn. 13).
  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 101/23

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, Voraussetzungen für

    (2) Die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen kann indes dann unterbleiben, wenn die Trinkmengenangaben so vage sind, dass selbst unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur annähernd verlässliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 07.11.2018 - 5 StR 241/18 bei juris; 25.10.2017 - 2 StR 118/16 = NStZ-RR 2018, 69 = StraFo 2018, 202; Beschluss vom 20.04.2022 - 6 StR 111/22 bei juris; BayObLG a.a.O.).
  • BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20

    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der

    b) Die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen kann indes dann unterbleiben, wenn die Trinkmengenangaben so vage sind, dass auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur annähernd verlässliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 07.11.2018 - 5 StR 241/18 bei juris; 25.10.2017 - 2 StR 118/16 = NStZ-RR 2018, 69 = StraFo 2018, 202).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52273
BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17 (https://dejure.org/2017,52273)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2017 - 2 StR 375/17 (https://dejure.org/2017,52273)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 (https://dejure.org/2017,52273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei diagnostizierter schizoaffektiver Störung

  • IWW

    § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Mehrstufige Prüfung zur Feststellung des Ausschlusses oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit; Beeinträchtigung der psychischen ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei diagnostizierter schizoaffektiver Störung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Mehrstufige Prüfung zur Feststellung des Ausschlusses oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit; Beeinträchtigung der psychischen ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Mehrstufige Prüfung zur Feststellung des Ausschlusses oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit; Beeinträchtigung der psychischen ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 69
  • StV 2019, 234 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 aaO mwN; vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).

  • BGH, 01.06.2017 - 2 StR 57/17

    Schuldunfähigkeit (Feststellung einer psychischen Störung); verminderte

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57 ff.).

    Diese darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f.).

  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 504/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Fehlen der

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247, und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 329/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Diese Diagnose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17).
  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 78/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247, und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 90/17

    Besorgnis der Befangenheit bei Selbstablehnung aufgrund enger persönlicher

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17, NStZ 2017, 720, 721; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 9a).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 271/14

    Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und

  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 304/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (negative

  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der

  • BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05

    Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem

  • BGH, 16.05.2007 - 2 StR 96/07

    Schuldfähigkeit (akuter Schub einer Schizophrenie); Überzeugungsbildung (Aufgabe

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97

    Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Wie das Landgericht im Ausgangspunkt an sich nicht verkannt hat, erfordert die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit bzw. zu den Tatzeiten aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz jeweils mwN).

    Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tatgerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), bedarf es im Urteil des Tatgerichts konkretisierender und widerspruchsfreier Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz und Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).

    Auch wenn psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, eher eine Ausnahme darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn. 7), bildet dies allein noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel.

    Der Umstand, dass allein der Beschuldigte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 21. Juni 2016 begangenen, im Strafverfahren verfolgten prozessualen Tat (B.I. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 477/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche

    Dies steht in Einklang damit, dass bei akuten Schüben einer Schizophrenie - wie sie die Sachverständige (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO) zu den Anlasstaten II. Nr. 2 bis Nr. 6 und, nicht zweifelsfrei (vgl. nachfolgend unter bb), eventuell auch zu II. Nr. 1 der Urteilsgründe diagnostiziert hat - sowie in der "Endphase" einer Schizophrenie - die Erkrankung des Beschuldigten besteht seit geraumer Zeit - erfahrungsgemäß in der Regel von einer Schuldunfähigkeit des Betroffenen infolge Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit auszugehen sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 7 und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 Rn. 27; jew. mwN).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 10 mwN).

    Diese Diagnose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 07.11.2018 - 5 StR 449/18

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Anordnung nach § 63 StGB kann dann mangels eindeutiger Feststellung ihrer Voraussetzungen keinen Bestand haben (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232 f.; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

    Beurteilungsgrundlage ist das jeweilige Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2018 - 1 StR 36/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tatgerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 und vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), ist in den Urteilsgründen darzulegen, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18, vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, Rn. 5 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135) und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 119/17).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Er wird auch zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten grundsätzlich zu unterscheiden ist, ob sich die festgestellte Störung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; Senat, Beschluss vom 11. November 2017 - 2 StR 375/17, juris Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 457/18

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil: mehrstufige Prüfung,

    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 15. Mai 2016 begangenen prozessualen Tat (II.1. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 11 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 240) und vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 13 mwN (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 69)).
  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 365/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (fehlende Einsichtsfähigkeit,

    Zwischen Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit ist zu differenzieren (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • LG Düsseldorf, 10.09.2018 - 1 Ks 10/18

    Werfen der Warnbake mit voller Wucht senkrecht auf die Frontscheibe eines

    Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (vgl. BGH Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53431
BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17 (https://dejure.org/2017,53431)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - 2 StR 414/17 (https://dejure.org/2017,53431)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17 (https://dejure.org/2017,53431)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB
    Schuldunfähigkeit (erforderliche zweistufige Prüfung; naheliegende zumindest verminderte Schuldfähigkeit bei Vorliegen einer anderen seelischen Abartigkeit; Pädophilie als andere seelische Abartigkeit: erforderliche Gesamtbetrachtung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 176 StGB
    Sexueller Kindesmissbrauch: Anforderungen an die Prüfung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei festgestellter Pädophilie

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, §§ 20, 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes; Erheblich verminderte Fähigkeit des Täters zur Einsicht des Unrechts seiner Tat bei der Begehung der jeweiligen Tat; Begründung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich ...

  • rewis.io

    Sexueller Kindesmissbrauch: Anforderungen an die Prüfung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei festgestellter Pädophilie

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 20; StGB § 21
    Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes; Erheblich verminderte Fähigkeit des Täters zur Einsicht des Unrechts seiner Tat bei der Begehung der jeweiligen Tat; Begründung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 526/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (abweichendes

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17
    Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt mit der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens gemäß § 21 StGB nahe (vgl. BGH Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH aaO).

    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall aber eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH Urteil vom 20. März 2015 - 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689).

    Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (BGH Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.).

  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16

    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17
    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall aber eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH Urteil vom 20. März 2015 - 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689).

    Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10; BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.).

  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17
    Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der jeweiligen Tat erheblich vermindert war, besteht in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689).

    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall aber eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH Urteil vom 20. März 2015 - 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689).

  • BGH, 10.09.2013 - 2 StR 321/13

    Rechtfehlerhafte Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit bei festgestellter

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17
    Es kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht (BGH Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9).
  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 48/10

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Sichverschaffen kinderpornographischer

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17
    Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10; BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17
    Die anschließende Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht selbst zu beantworten hat, nicht der Sachverständige (BGHSt 49, 45, 53; BGH aaO).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Entscheidend ist, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (BGH, Urteil vom 25.03.2015 - 2 StR 409/14 - BeckRS 2015, 11387; BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 StR 414/17 - BeckRS 2017, 139727; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - 1 StR 362/16 - BeckRS 2017, 111440).
  • LG Bielefeld, 04.12.2019 - 3 KLs 30/19
    Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen, wobei es darauf ankommt, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH BeckRS 2017, 139727 m. w. N.).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22

    Strafzumessung (keine Vorstrafe; Anlass und Modalität der Tat: nicht oder nur

    Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17).
  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des

    Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - 1 StR 526/15, juris Rn. 14; Beschluss vom 12.12.2017 - 2 StR 414/17, juris Rn. 2; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2015 - 1 Ws 133/15, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 - III-4 Ws 69/16, juris Rn. 26).
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