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   BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16   

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https://dejure.org/2018,38883
BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16 (https://dejure.org/2018,38883)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - 2 StR 578/16 (https://dejure.org/2018,38883)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16 (https://dejure.org/2018,38883)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 244 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge i.R.e. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 4 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge i.R.e. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Wiedereinsetzung zur Heilung der Unzulässigkeit von Verfahrensrügen gibt es nicht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in Verfahrensrügenbegründungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung - zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln bei Verfahrensrügen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung von Verfahrensrügen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 25
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Allerdings gebietet die im Revisionsverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebots die in der Urteilsformel ausgesprochene Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.).

    Dieser Umfang der Verfahrensverzögerung ist allerdings nicht mit dem Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f.).

  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (aufgrund Formmangels unzulässige

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, juris Rn. 5).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 57/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 25.09.2007 - 1 StR 432/07

    Keine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen; Recht auf konkrete und

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1987 - 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16
    Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    In diesem Zusammenhang kann der Senat offenlassen, ob dem Angeklagten Bu. - ungeachtet der vom Generalbundesanwalt insoweit vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Gesuchs - auf seinen Antrag vom 4. Juni 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren sein könnte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, Rn. 3 mwN), denn die Rüge bliebe mangels bestimmter Behauptung eines Rechtsfehlers auch bei Berücksichtigung des nachgeschobenen Vorbringens unzulässig.
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).

    Dies gilt deshalb, weil der Schriftsatz mit den Verfahrensrügen rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erstellt und auf den Weg gebracht worden ist, so dass kein Fall einer der Ordnung des Revisionsverfahrens widerstreitenden Anbringung oder Ergänzung von Verfahrensrügen nach Fristablauf in Reaktion auf Hinweise - namentlich in einer Antragsschrift der Staatsanwaltschaft - auf nicht oder nicht ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrügen gegeben ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 3; vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).

  • BGH, 07.03.2024 - 3 StR 417/23
    Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).
  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig kein Verschulden trifft, wäre ihm stets Wiedereinsetzung zu gewähren und zwar letztlich so lange, bis er (bzw. sein Verteidiger) eine der Regelung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Begründung verfasst haben (BGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 StR 301/12 - juris; BGH NStZ-RR 2019, 25; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 = BeckRS 2018, 18716; Graalmann-Scherer a.a.O. Rdn. 13).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (BGH NStZ-RR 2019, 25).

  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01 Rn. 2; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08 Rn. 6 und vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 47/22

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache;

    Der Senat kann daher offenlassen, ob den Angeklagten - ungeachtet der vom Generalbundesanwalt insoweit vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Gesuchs - auf ihren Antrag vom 29. April 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge hätte gewährt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 26; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 31/19

    Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme

    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 11. März 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Verfahrensrüge A II im Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt De. vom 29. November 2018 zu gewähren ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, Rn. 3 mwN), denn die Rüge ist auch bei Berücksichtigung des nachgebrachten Vorbringens unbegründet.
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