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   BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19   

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BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19 (https://dejure.org/2020,4156)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2020 - 2 BvL 7/19 (https://dejure.org/2020,4156)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 2 BvL 7/19 (https://dejure.org/2020,4156)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 100 Abs. 1 GG; § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 73 StGB; § 2 Abs. 2 JGG; § 8 JGG; § 105 Abs. 1 JGG
    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einziehungsvorschriften im Jugendstrafrecht (Vereinbarkeit der Vermögensabschöpfung mit dem Erziehungsgedanken; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; konkrete Normenkontrolle; Darlegungsanforderungen an eine Richtervorlage; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung im Jugendstrafrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 2 Abs 2 JGG
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung im Jugendstrafrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 156
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 141, 1 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Das Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 141, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 141, 1 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Das Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 , 141, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Das Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 141, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 , 141, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 121, 108 , 141, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; stRspr).
  • AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17

    § 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 246 Abs. 1, ...

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Während teilweise die Einziehung - wie im allgemeinen Strafrecht - im Erkenntnisverfahren unabhängig davon, ob der Angeklagte noch bereichert ist, als zwingend angesehen wird (vgl. LG Trier, Urteil vom 27. September 2017 - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns -, juris, Rn. 23; Reitemeier, ZJJ 2017, S. 354 ; Köhler, NStZ 2018, S. 730 ; Korte, NZWiSt 2018, S. 231 ; Schumann, StraFo 2018, S. 415 ; vgl. ferner Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. 2018, § 6 Rn. 5; Laue, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 6 JGG Rn. 8; Diemer, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 8 Rn. 11 f. zum alten Recht), nimmt die Gegenauffassung mit unterschiedlichen Begründungsansätzen an, die Entscheidung über die Anordnung stehe im Ermessen des Tatgerichts (vgl. LG Münster, Urteil vom 12. Juli 2018 - 10 Ns 14/18, 10 Ns - 220 Js 384/15 - 14/18 -, juris, Rn. 26 ff.; AG Rudolstadt, Urteil vom 29. August 2017 - 312 Js 11104/17 - 1 Ds jug -, juris, Rn. 31; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17 u.a. -, juris, Rn. 26 ff., Urteil vom 29. März 2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17 -, juris, Rn. 13 ff.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2018, S. 219 ; Kölbel, in: Baden-Württembergische Strafverteidiger e.V. u.a., Räume der Unfreiheit, 2018, S. 323 ).
  • LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18

    Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche,

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Während teilweise die Einziehung - wie im allgemeinen Strafrecht - im Erkenntnisverfahren unabhängig davon, ob der Angeklagte noch bereichert ist, als zwingend angesehen wird (vgl. LG Trier, Urteil vom 27. September 2017 - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns -, juris, Rn. 23; Reitemeier, ZJJ 2017, S. 354 ; Köhler, NStZ 2018, S. 730 ; Korte, NZWiSt 2018, S. 231 ; Schumann, StraFo 2018, S. 415 ; vgl. ferner Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. 2018, § 6 Rn. 5; Laue, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 6 JGG Rn. 8; Diemer, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 8 Rn. 11 f. zum alten Recht), nimmt die Gegenauffassung mit unterschiedlichen Begründungsansätzen an, die Entscheidung über die Anordnung stehe im Ermessen des Tatgerichts (vgl. LG Münster, Urteil vom 12. Juli 2018 - 10 Ns 14/18, 10 Ns - 220 Js 384/15 - 14/18 -, juris, Rn. 26 ff.; AG Rudolstadt, Urteil vom 29. August 2017 - 312 Js 11104/17 - 1 Ds jug -, juris, Rn. 31; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17 u.a. -, juris, Rn. 26 ff., Urteil vom 29. März 2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17 -, juris, Rn. 13 ff.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2018, S. 219 ; Kölbel, in: Baden-Württembergische Strafverteidiger e.V. u.a., Räume der Unfreiheit, 2018, S. 323 ).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19
    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

  • AG Rudolstadt, 29.08.2017 - 312 Js 11104/17

    Jugendstrafverfahren wegen mehrfachen Betruges: Zulässigkeit der Einziehung von

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • LG Trier, 27.09.2017 - 8031 Js 20631/16
  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17

    § 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 1, ...

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    Auch würde ihr Wortlaut, isoliert betrachtet, der vom vorlegenden Senat vertretenen Auffassung nicht zwingend entgegenstehen (vgl. BVerfG (Kammer), NStZ-RR 2020, 156, 157).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18

    Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts

    Eine Stütze findet die Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG der Auslegung durch den Senat "jedenfalls nicht entgegensteht' (BVerfG, NStZ-RR 2020, 156, 158).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 4 S 3078/19

    Probebeamtenverhältnis; Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem

    Im Übrigen ist - soweit es um § 23 Abs. 4 BeamtStG geht - eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 05.02.2020 - 2 BvL 7/19 -, NStZ-RR 2020, 156 [157]).
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