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   OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04   

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https://dejure.org/2004,9466
OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04 (https://dejure.org/2004,9466)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2004 - 2 Ws 190/04 (https://dejure.org/2004,9466)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. August 2004 - 2 Ws 190/04 (https://dejure.org/2004,9466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage; Verlängerung der Bewährungszeit bei nachträglicher vollständiger Erfüllung einer Auflage; Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des gröblichen Auflagenverstoßes; Einfluss eines Auflagenverstoßes ...

  • Judicialis

    StGB § 56a; ; StGB § 56b; ; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ; StGB § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 364
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1990 - 3 Ws 494/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Die Möglichkeit des Absehens vom nach § 56 f Abs. 1 StGB verwirkten Widerruf der Strafaussetzung ist kodifizierter Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1991, 29, 30; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rdn. 9; Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rdn. 9 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 574/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Auf den Verstoß gegen die Auflage zur Geldzahlung kann ein Widerruf nicht gestützt werden, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht leistungsfähig ist, wobei seine Zahlungsfähigkeit positiv feststehen muss (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1995, 595; Horn, a.a.O., Rdn. 24).
  • OLG Koblenz, 24.10.1980 - 1 Ws 600/80
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Trotz des funktionalen Unterschiedes kann auf den Verstoß gegen eine inzwischen erledigte Auflage mit einer Verlängerung der Bewährungszeit reagiert werden (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz in NStZ 1981, 101 -Leitsatz-; a.A. Horn, a.a.O., § 56 f Rdn. 25):.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt als Teil des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG Verfassungsrang zu (vgl. BVerfG in NJW 1986, 767, 769; Herzog in Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Rdn. VII 72).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85

    Rechtsmittel; Zeitablauf; Kostenrechtlich relevanter Erfolg

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02

    Kosten des zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Zweibrücken, 23.01.1991 - 1 Ws 596/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Der Verstoß gegen eine Auflage kann den Widerruf der Strafaussetzung nur tragen, wenn die Auflage rechtmäßig erteilt war (vgl. OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510 m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der die Auflage enthaltende Beschluss - wie hier gemäß §§ 305 a Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 2 S. 1 StPO in Ermangelung der Statthaftigkeit eines befristeten Rechtsmittels - nicht rechtskraftfähig ist.
  • OLG Hamm, 26.07.1976 - 1 VAs 79/75
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Schleswig, 09.07.2001 - 2 Ws 262/01
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04
    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4094
  • OLG Frankfurt, 09.11.1993 - 3 Ws 681/93

    Erkenntnisverfahren; Ausgeschiedener Verfahrensteil; Prozeßordnungsgemäße

  • KG, 05.05.1999 - 3 Ws 116/99
  • OLG Hamm, 06.05.2021 - 4 Ws 77/21

    Konkludente Einwilligung in Weisung nach § 56c StGB ; Anforderungen an

    Gröblich ist ein Verstoß, wenn er objektiv und subjektiv schwer wiegt, wobei für die subjektive Erheblichkeit Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 364; Sch/Sch/Kinzig, a.a.O., § 56f Rdn. 13).
  • OLG Braunschweig, 20.09.2023 - 1 Ws 166/23

    Strafaussetzung, Absehen vom Wideruf, nachträgliche Erfüllung von Auflagen

    Allein die nachträgliche und vollständige Erfüllung der Zahlungsauflage steht einem Widerruf aufgrund des bereits eingetretenen Verstoßes gegen die Auflage nicht entgegen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. August 2004 2 Ws 190/04 , Rn. 17, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 1980 1 Ws 600/80 , juris).

    Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist bei der vorliegenden Widerrufskonstellation auch dann zulässig, wenn sie weder zu spezialpräventiven Zwecken noch zu dem Zweck, die Ratenzahlung auf eine noch unerfüllte Auflage innerhalb der Bewährungszeit zu ermöglichen, erfolgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 Ws 190/04 -, juris, Rn. 21f.).

  • OLG Köln, 24.03.2010 - 2 Ws 178/10

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unterbliebenen Kontakts mit dem

    Der Verstoß gegen die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist auch vorwerfbar (zu dieser Voraussetzung des Widerrufs s. Fischer, a.a.O., Rz. 10a; MK-StGB-Groß, § 56f Rz. 14; s. a. OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 364 zum Fall eines Auflagenverstoßes).
  • VerfG Brandenburg, 16.08.2013 - VfGBbg 28/13

    Gleichheitssatz; Rechtliches Gehör; Widerruf der Strafaussetzung

    Abgesehen davon, dass die verspätete Auflagenerfüllung diesen Widerrufsgrund regelmäßig nicht entfallen lässt (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 Ws 190/04 -, juris), hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Verurteilten, die den ihnen auferlegten Bewährungsauflagen ordnungsgemäß nachkommen.
  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 3 Ws 185/05

    Bewährungsbeschluss, Anfechtbarkeit; Überprüfung; neues Vorbringen; Ermessen des

    Es kann nicht darum gehen, dass die nachträglich entscheidenden Richter neue Genugtuungsmaßstäbe setzen, sondern nur darum, dass eine Auflage an eine möglicherweise veränderte Tatsachenlage in der Weise angepasst wird, dass im Anpassungszeitpunkt auch noch das erreicht wird, was im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils gewollt gewesen ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 364).
  • LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Die wohl herrschende Lehre geht davon aus, dass nur dann widerrufen werden darf, wenn das Gericht positiv feststellt, dass der Verurteilte (zumindest zeitweise) zahlungsfähig oder selbstverschuldet zahlungsunfähig gewesen sei, und dass es Sache des Gerichts sei, diese Zahlungsfähigkeit aufzuklären und darzulegen; den Verurteilten treffe insofern keine Beweislast (so OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Strafverteidiger 1995, S. 595; NStZ-RR 1997, S. 323; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 358/05, Beschluss vom 20. September 2005; OLG Stuttgart, 4 Ws 16/08, Beschluss vom 18. Januar 2008; Lackner-Kühl, StGB, 26. Aufl., 2007, § 56f Rn. 6; wohl auch: OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, S. 364 f.; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., 2006, § 56f Rn. 8).
  • OLG Schleswig, 08.05.2019 - 2 Ws 62/19
    Wie das OLG Hamburg zu einer vergleichbaren Konstellation entschieden hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 Ws 190/04 - NStZ-RR 2004, 364; von der Staatsanwaltschaft in Bezug genommen),.
  • OLG Jena, 20.09.2005 - 1 Ws 358/05

    Widerruf der Strafaussetzung

    Da die Zuwiderhandlungen schuldhaft begangen worden sein müssen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht (OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 364), setzt ein den Widerruf rechtfertigender Verstoß gegen eine Geldauflage Zahlungsfähigkeit oder selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit voraus (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 323).
  • OLG Jena, 28.09.2005 - 1 Ws 261/05

    Widerruf der Strafaussetzung

    Da die Zuwiderhandlung schuldhaft begangen sein muss, wobei Fahrlässigkeit ausreicht (OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 364), setzt ein den Widerruf rechtfertigender Verstoß gegen eine Geldauflage Zahlungsfähigkeit oder selbst verschuldete Zahlungsunfähigkeit voraus (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 323).
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