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   BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95   

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https://dejure.org/1995,3180
BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95 (https://dejure.org/1995,3180)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1995 - 5 StR 268/95 (https://dejure.org/1995,3180)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 5 StR 268/95 (https://dejure.org/1995,3180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Revision - Nebenkläger - Tatrichter - Nichtanwendung von Strafvorschriften - Nebenkläger - Tatbestandliche Überschneidung - Zulässige Revision - Weitergehende Prüfung - Rüge des Nebenklägers - Keine Verurteilung - Geiselnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239b; StPO § 400

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 539/93

    Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils bei Freispruch aus

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95
    Aufgrund des zulässigen Rechtsmittels des Nebenklägers hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob der Tatrichter Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluß des Nebenklägers berechtigen und bei weitgehender tatbestandlicher Überschneidung dieselbe Zielrichtung haben wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger in zulässiger Weise beanstandet (vgl. auch BGHSt 39, 390).

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das festzustellende Verhalten des Angeklagten M auch unter dem Gesichtspunkt von Offizialdelikten zu prüfen sein wird (vgl. BGHSt 39, 390, 391).

  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95
    Schließlich wird wegen etwa auftretender Probleme zur Bereicherungsabsicht auf die Senatsurteile vom 2. Mai 1995 - 5 StR 135/95 - und vom 22. August 1995 - 5 StR 190/95 - hingewiesen.
  • BGH, 22.08.1995 - 5 StR 190/95

    Entlastende Angaben - Beweis der Richtigkeit - Angaben des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95
    Schließlich wird wegen etwa auftretender Probleme zur Bereicherungsabsicht auf die Senatsurteile vom 2. Mai 1995 - 5 StR 135/95 - und vom 22. August 1995 - 5 StR 190/95 - hingewiesen.
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 249/95

    Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Mordes, schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95
    Soweit der Bundesgerichtshof angesichts der Eigenheiten der Geiselnahme im Zwei-Personen-Verhältnis eine "gewisse Stabilisierung" der vom Täter ausgenutzten Lage verlangt und damit der Bemächtigungssituation eine "eigenständige Bedeutung" zuspricht (BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 40, 350, 359; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95 -), ist auch diese Voraussetzung spätestens durch die Erzwingung des nächtlichen Verbleibens im Hotelzimmer erfüllt.
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95
    Soweit der Bundesgerichtshof angesichts der Eigenheiten der Geiselnahme im Zwei-Personen-Verhältnis eine "gewisse Stabilisierung" der vom Täter ausgenutzten Lage verlangt und damit der Bemächtigungssituation eine "eigenständige Bedeutung" zuspricht (BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 40, 350, 359; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95 -), ist auch diese Voraussetzung spätestens durch die Erzwingung des nächtlichen Verbleibens im Hotelzimmer erfüllt.
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 279/20

    Schwere Freiheitsberaubung (Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und schwerer

    Aufgrund des zulässigen Rechtsmittels des Beschwerdeführers hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob das Tatgericht Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen und - wie hier - dieselbe Zielrichtung haben wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger in zulässiger Weise beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 5 StR 268/95, NStZ-RR 1996, 141 mwN).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 230/17

    Schwere Körperverletzung (erforderliche Vorstellung des Täters für die

    Aufgrund der zulässigen Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts begehrt, hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob der Tatrichter - wie hier - Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluss der Nebenklage berechtigen und bei weitgehend tatbestandlicher Überschneidung dieselbe Zielrichtung haben, wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger in zulässiger Weise beanstandet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 5 StR 268/95, NStZ-RR 1996, 141).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Seine nach und nach gesteigerten, gegen das Leben des Opfers gerichteten Drohungen mit zwei Waffen hatten eine "stabilisierte" Bemächtigungslage geschaffen (BGHSt 40, 350, 359; BGH StV 1996, 266; NStZ-RR 1996, 141 f.).
  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96

    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei

    Eine zulässige Revision des Nebenklägers erstreckt sich deshalb auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 7; Riegner NStZ 1990, 11, 16; noch offengelassen in BGHR StPO § 400 I Prüfungsumfang 1).
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