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   OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96   

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https://dejure.org/1996,1718
OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96 (https://dejure.org/1996,1718)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.1996 - 2 Ws 60/96 (https://dejure.org/1996,1718)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. März 1996 - 2 Ws 60/96 (https://dejure.org/1996,1718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1, § 143

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 207
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Bamberg, 10.01.1984 - Ws 751/83

    Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 304 Abs. 1 StPO , sie ist insbesondere nicht nach § 305 StPO unstatthaft (vgl. für viele RGSt 67, 310, 312; OLG Bamberg, StV 1984, 234 ; OLG Hamburg, NStZ 1985, 518 ; OLG Hamburg, JR 1986, 257 mit Anm. Wagner; OLG Hamm, NStE Nr. 6 zur § 305 StPO ; OLG Braunschweig, StV 1996, 6 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., Rdnr. 19 zu § 142, 10 zu § 141 und 5 zu § 305, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ist allerdings dem Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (BVerfGE 9, 36, 38 = NJW 1959, 571, 572; OLG Düsseldorf, NStE Nr. 7 zu § 142 StPO ; OLG Bamberg, StV 1984, 234 ).

  • KG, 15.06.1987 - 4 Ws 151/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Ist ein Pflichtverteidiger sonach ohne Ermessensfehler bestellt worden, so ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so daß zu befürchten ist, daß die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 311 f.; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH, NStZ 1995, 296 ; KG, StV 1987, 428 f.; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239 ).

    Im übrigen ist anerkannt, daß ein Anwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, daß er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niederlegt (OLG Koblenz, MDR 1986 S. 604 ; KG, StV 1987, 428, 429; KG, NStZ 1993, 201, 202).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Zweck der Pflichtverteidigerbestellung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Beschuldigter in den durch das Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (BVerfG, NJW 1975, 1015, 1016).
  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Ist ein Pflichtverteidiger sonach ohne Ermessensfehler bestellt worden, so ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so daß zu befürchten ist, daß die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 311 f.; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH, NStZ 1995, 296 ; KG, StV 1987, 428 f.; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239 ).
  • OLG Koblenz, 27.01.1986 - 1 Ws 42/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Im übrigen ist anerkannt, daß ein Anwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, daß er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niederlegt (OLG Koblenz, MDR 1986 S. 604 ; KG, StV 1987, 428, 429; KG, NStZ 1993, 201, 202).
  • KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92

    Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Im übrigen ist anerkannt, daß ein Anwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, daß er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niederlegt (OLG Koblenz, MDR 1986 S. 604 ; KG, StV 1987, 428, 429; KG, NStZ 1993, 201, 202).
  • OLG Braunschweig, 11.05.1995 - Ws 89/95

    Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers; Fall einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 304 Abs. 1 StPO , sie ist insbesondere nicht nach § 305 StPO unstatthaft (vgl. für viele RGSt 67, 310, 312; OLG Bamberg, StV 1984, 234 ; OLG Hamburg, NStZ 1985, 518 ; OLG Hamburg, JR 1986, 257 mit Anm. Wagner; OLG Hamm, NStE Nr. 6 zur § 305 StPO ; OLG Braunschweig, StV 1996, 6 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., Rdnr. 19 zu § 142, 10 zu § 141 und 5 zu § 305, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamburg, 14.12.1984 - 2 Ws 623/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 304 Abs. 1 StPO , sie ist insbesondere nicht nach § 305 StPO unstatthaft (vgl. für viele RGSt 67, 310, 312; OLG Bamberg, StV 1984, 234 ; OLG Hamburg, NStZ 1985, 518 ; OLG Hamburg, JR 1986, 257 mit Anm. Wagner; OLG Hamm, NStE Nr. 6 zur § 305 StPO ; OLG Braunschweig, StV 1996, 6 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., Rdnr. 19 zu § 142, 10 zu § 141 und 5 zu § 305, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 09.10.1985 - 3 Ws 867/85

    Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; Prozessuale Fürsorgepflicht;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Ein Bedürfnis zur Bestellung eines zweiten Verteidigers besteht nur dann, wenn hierdurch in besonders schwierigen und umfangreichen Sachen ein Weiterverhandeln auch für Fälle vorübergehender Verhinderung des Verteidigers sichergestellt werden muß (OLG Frankfurt, StV 1986, 144 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96
    Dabei ist allerdings dem Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (BVerfGE 9, 36, 38 = NJW 1959, 571, 572; OLG Düsseldorf, NStE Nr. 7 zu § 142 StPO ; OLG Bamberg, StV 1984, 234 ).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1973 - 2 Ws 212/73

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Zuständigkeit; Kammer; Vorsitzender; Rücknahme

  • OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 2 Ws 23/88
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

  • RG, 21.09.1933 - II 662/33

    Ist gegen einen Beschluß des erkennenden Gerichts, durch den der Antrag auf

  • OLG Stuttgart, 12.02.2002 - 1 Ws 21/02

    Pflichtverteidiger: Entpflichtung wegen Verweigerung einer ordnungsgemäßen

    § 305 S. 1 StPO erfasst nur Entscheidungen des erkennenden Gerichts, nicht jedoch Entscheidungen, die allein der Vorsitzende in Angelegenheiten zu treffen hat, die nicht in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, sondern die der Sicherung des justizförmigen Verfahrens dienen (OLG Hamm, StV 1995, 64; OLG Braunschweig, StV 1996, 6; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207 = Die Justiz 1997, 143; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1998, 110).

    Ist zu erwarten, dass der Wahlverteidiger sein Mandat alsbald, z.B. wegen Mittellosigkeit des Angeklagten, wieder niederlegen wird, ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufrecht zu halten (OLG Düsseldorf, VRS 99, 57, 58; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; KG, NStZ 1993, 201, 202; OLG Koblenz, MDR 1986, 604).

    Auf einen solchen Wechsel des Pflichtverteidigers hat der Angeklagte schon wegen der dadurch bedingten finanziellen Mehrbelastung der Staatskasse sowie möglicher Störungen und einer Verlängerung des Verfahrens keinen Anspruch (OLG Düsseldorf, VRS 99, 57, 58; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; KG, NStZ 1993, 201, 202; OLG Koblenz, MDR 1986, 604; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 143 Rdnr. 2).

    Soweit ein Grund für die Entpflichtung behauptet wird, muss dieser substantiiert dargelegt werden (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Düsseldorf, VRS 97, 255).

    Vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beobachters ist zu beurteilen, ob konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen sind, die eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so dass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt wird (BVerfG, NStZ-RR 1997, 202; BGHSt 39, 310, 311; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH NStZ 1995, 296; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207).

  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten war ohne weiteres absehbar, dass auch andere Verteidiger (ebenso wie Rechtsanwalt K.) ihr Wahlmandat niederlegen und ihre Beiordnung beantragen würden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207, 208; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 143 Rdn. 3 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12

    Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem

    Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht nach § 305 StPO unstatthaft, da hiernach nur solche Entscheidungen einer Beschwerdeanfechtung entzogen sind, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichtes unterliegen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 142 Rn. 19; OLG Celle, NStZ 2009, 56; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207).
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