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   OLG Frankfurt, 08.05.1996 - 3 Ws 272/96   

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OLG Frankfurt, 08.05.1996 - 3 Ws 272/96 (https://dejure.org/1996,6843)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.1996 - 3 Ws 272/96 (https://dejure.org/1996,6843)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 3 Ws 272/96 (https://dejure.org/1996,6843)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 286
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im

    bb) Nach überwiegender Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung des Senats entspricht und an der der Senat festhält, folgt aus der Bindungswirkung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin, dass das Beschwerdegericht die rechtliche Wertung, auf der die Hauptentscheidung beruht, nicht in Frage stellen darf (vgl. Senat aaO; VerfGH Berlin BeckRS 2013, 48388; OLG Stuttgart MDR 1984, 512; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286; OLG Karlsruhe VRS 50, 273; OLG Schleswig MDR 1979, 165; Kunz aaO Rnr. 60; Cornelius aaO Rnr. 16; D. Meyer, StrEG 10. Auflage, § 8 Rnr. 54; Grommes aaO; Hilger aaO; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 464 Rnr. 11; jeweils m.w.N.; aA KG NStZ-RR 2016, 62 und ihm folgend Meyer-Goßner/Schmitt aaO).

    Die Auffassung des Senats, dass die Frage, wie die festgestellte Handlung des Angeklagten rechtlich zu bewerten ist, als eine die Entschädigungsentscheidung betreffende Rechtsfrage anzusehen ist und nicht als rechtliche Wertung der Hauptentscheidung, liegt auch auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8. Mai 1996 (vgl. NStZ-RR 1996, 286).

  • BVerfG, 30.07.2004 - 2 BvR 993/02

    Entschädigung für die verhängte Rechtsfolge übersteigende Untersuchungshaft

    aa) Ungeachtet des Umstands, dass die Dauer des Vollzugs von Untersuchungshaft in aller Regel ein beachtlicher strafmildernder Gesichtspunkt sein wird, kann vorliegend - entgegen der Behauptung des nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebundenen Beschwerdegerichts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, S. 286; OLG Schleswig, MDR 1979, S. 165) - den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils weder - wie das Beschwerdegericht behauptet - "ausdrücklich" noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass das Amtsgericht die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft zu den bestimmenden Strafzumessungserwägungen gezählt hat.
  • KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11

    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob

    Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 286; OLG Schleswig MDR 1979, 165; D. Meyer, Strafrechtsentschädigung 8. Aufl., § 8 StrEG Rdn. 54 mit weit. Nachweisen), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 - juris Rdn. 4; D. Meyer, § 8 StrEG Rdn. 55; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 8 Rdn. 62).
  • KG, 21.11.2008 - 4 Ws 24/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Einstweilige Unterbringung im

    Dem Beschwerdegericht ist es verwehrt, Nachprüfungen darüber anzustellen, ob das Gericht die tatsächlichen Feststellungen rechtlich richtig gewürdigt und/oder ob es bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Rechtsfolge angeordnet hätte (KG GA 1987, 405; OLG Frankfurt NJW 1978, 1392; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 189; Meyer, a.a.O., § 8 Rdnr. 54; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 8 Rdnr. 59 f.).
  • OLG Hamm, 30.12.2014 - 1 Ws 518/14

    Entschädigung; einstweilige Unterbringung

    Denn das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Hamm, NJW 2012, 3046 m. w. N.; a. A. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 286; KG, NStZ 2010, 284, allerdings nicht für den - hier gegebenen - Fall, dass der Tatrichter überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt hat - vgl. insoweit KG, NStZ-RR 2013, 32).
  • KG, 02.02.2022 - 2 Ws 144/21

    Anwendung zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG

    Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 1 Ws 560/11 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. Senat aaO; Meyer aaO § 8 Rn 57).
  • KG, 07.05.2021 - 2 Ws 25/21

    Versagung der Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wegen

    Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 286; OLG Schleswig MDR 1979, 165), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. Senat aaO).
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