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   OLG Düsseldorf, 28.09.1995 - 5 Ss (OWi) 332/95 - (OWi) 134/95 I   

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https://dejure.org/1995,6029
OLG Düsseldorf, 28.09.1995 - 5 Ss (OWi) 332/95 - (OWi) 134/95 I (https://dejure.org/1995,6029)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.1995 - 5 Ss (OWi) 332/95 - (OWi) 134/95 I (https://dejure.org/1995,6029)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. September 1995 - 5 Ss (OWi) 332/95 - (OWi) 134/95 I (https://dejure.org/1995,6029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 12 Abs. 2; StVO § 12
    Begriff "Verlassen des Fahrzeugs" L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teures Parken auf dem Behindertenparkplatz

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Strenge Politesse behält Recht - Wer aussteigt, parkt sein Auto - auch wenn er weniger als drei Minuten stehenbleibt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 12 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 53
  • NZV 1996, 161
  • VersR 1996, 1035
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 AR 26/03

    Zuständigkeit für die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der

    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregegelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • LG Essen, 04.04.2019 - 10 S 3/19

    Nach außen zu öffnendes Tor eines Ladenlokals beschädigt Pkw. Wer haftet???

    Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO; OLG Karlsruhe DAR 2003, 473 [OLG Karlsruhe 20.05.2003 - 2 Ss 216/01]; OLG Düsseldorf DAR 1995, 499; OVG Nordrhein-Westfalen DAR 200'1, 183; Hentschel/König/Dauer § 12 StVO, Rdnr. 42).
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