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   OLG Hamburg, 12.11.1996 - 2 Ss 42/96   

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https://dejure.org/1996,6848
OLG Hamburg, 12.11.1996 - 2 Ss 42/96 (https://dejure.org/1996,6848)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.1996 - 2 Ss 42/96 (https://dejure.org/1996,6848)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 1996 - 2 Ss 42/96 (https://dejure.org/1996,6848)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 53, 193; StPO § 264 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 103
  • JR 1997, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    In der Rechtsprechung ist eine Formalbeleidigung beispielsweise angenommen bei Äußerungen eines Beleidigers "Der Richter gehört dem Volksgerichtshof zugeordnet" (vgl. OLG Hamburg, NJW 1990, 1246), bei der Bezeichnung eines Zeugen als "bedenkenlosen Berufslügner" (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 103) oder bei der Gleichstellung eines gewählten Politikers mit Nazipersönlichkeiten (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 75/12

    Unzulässige Schmähkritik sowie unlautere Herabsetzung eines anderen Anwalts in

    Der erhobene Vorwurf des "gewerblichen Prozessbetruges" hat mit sachlicher Auseinandersetzung und der Wahrung von Parteirechten nichts mehr zu tun (vgl. dazu OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103).
  • BGH, 08.04.2004 - 4 StR 576/03

    Strafschärfende Berücksichtigung von Angriffen auf die Glaubwürdigkeit eines

    Letzteres ist in der Rechtsprechung beispielsweise in der Bezeichnung eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamten als "bedenkenloser Berufslügner" gesehen worden (Hans. OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103 f.).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2012 - 6 U 173/11

    Gerichtliche Überprüfbarkeit herabsetzender Äußerungen in Anwaltsschriftsätzen

    Ein solcher Vorwurf hat mit sachlicher Auseinandersetzung und der Wahrung von Parteirechten nichts mehr zu tun (vgl. dazu OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103).
  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
    In der Rechtsprechung ist eine Formalbeleidigung beispielsweise angenommen bei der Äußerung eines Beleidigers "Der Richter gehört dem Volksgerichtshof zugeordnet" (OLG Hamburg NJW 1990, 1246), bei der Bezeichnung eines Zeugen als "bedenkenlosen Berufslügner" (OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 103) oder bei der Gleichstellung eines gewählten Politikers mit Nazipersönlichkeiten (BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65).
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