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   OLG Hamm, 02.10.1996 - III-3 Ws 496/96   

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OLG Hamm, 02.10.1996 - III-3 Ws 496/96 (https://dejure.org/1996,2021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.1996 - III-3 Ws 496/96 (https://dejure.org/1996,2021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - III-3 Ws 496/96 (https://dejure.org/1996,2021)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen; Hinreichender Tatverdacht als Hindernis; Unterbliebene Eröffnung des Hauptverfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten; Nichtvorliegen eines prozessual ordnungsgemäß zustande ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, 2 Nrn. 2 u. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 127
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96
    Ein fakultativer Ausschluß der Auslagenerstattung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nämlich, ebenso wie ein solcher Ausschluß gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.), ausschließlich dann in Betracht, wenn im Falle der Einstellung bzw. Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allein dieses Verfahrenshindernis die Verurteilung hindert, mithin auf dem Wege bis zur Feststellung des Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist (OLG Hamm, NJW 1986, 734 f; OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 467 StPO: erforderlich sei regelmäßig ein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in unbedenklicher Weise zustandegekommenes Geständnis; Kammergericht, NStE Nr. 11 und NJW 94/600 zu § 467 StPO; LG Berlin, NJW 1993, 2545; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 3. Aufl., § 6 StrEG Rdnr. 30 a, Schimansky in KK, 3. Aufl. RN 10 a zu § 467 StPO).

    Diese Voraussetzung ist aber nur dann gegeben, wenn die Schuld des Angeschuldigten bereits gerichtlich festgestellt ist (OLG Hamm NJW 1986, 734 f), zumindest aber ein prozessual ordnungsgemäß zustandegekommenes, glaubhaftes Geständnis vorliegt (OLG Köln, a.a.O.), da anderenfalls auch die mangelnde Schuldfeststellung einer Verurteilung entgegenstehen könnte (OLG Hamm, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96
    Soweit dagegen die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bzw. 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt dahin ausgelegt worden sind, daß es für ihre Anwendbarkeit genüge, wenn bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses die Verurteilung annähernd sicher zu erwarten sei, entspricht zwar auch diese Auslegung der gesetzlichen Unschuldsvermutung bzw. der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 MRK (EGMR NJW 1988, 3257 f; BVerfG, NJW 1992, 1612 = NStE Nr. 9 zu § 467 StPO mit Nachweisen zum Meinungsstand).

    Soweit das Landgericht allein sonstige Verdachtserwägungen ausreichen läßt, um dem Angeschuldigten die begehrte Entschädigung zu versagen, verstößt dies auf dem Boden der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, da das Landgericht die danach grundsätzlich erforderliche Schuldfeststellung durch bloße Verdachtserwägungen ersetzt hat (BVerfG NJW 1992, 1612, 1613; NStE Nr. 13 zu § 467 StPO).

  • LG Berlin, 21.07.1993 - 527-12/92
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96
    Ein fakultativer Ausschluß der Auslagenerstattung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nämlich, ebenso wie ein solcher Ausschluß gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.), ausschließlich dann in Betracht, wenn im Falle der Einstellung bzw. Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allein dieses Verfahrenshindernis die Verurteilung hindert, mithin auf dem Wege bis zur Feststellung des Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist (OLG Hamm, NJW 1986, 734 f; OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 467 StPO: erforderlich sei regelmäßig ein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in unbedenklicher Weise zustandegekommenes Geständnis; Kammergericht, NStE Nr. 11 und NJW 94/600 zu § 467 StPO; LG Berlin, NJW 1993, 2545; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 3. Aufl., § 6 StrEG Rdnr. 30 a, Schimansky in KK, 3. Aufl. RN 10 a zu § 467 StPO).

    Die Verwendung des Wortes "nur" im Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG legt im Rahmen der grammatikalischen Auslegung die Bewertung nahe, daß das Bestehen des Verfahrenshindernisses alleiniger Grund für die Nichtverurteilung gewesen sein muß (LG Berlin NJW 1993, 2545).

  • EGMR, 25.08.1987 - 10282/83

    ENGLERT c. ALLEMAGNE

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96
    Soweit dagegen die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bzw. 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt dahin ausgelegt worden sind, daß es für ihre Anwendbarkeit genüge, wenn bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses die Verurteilung annähernd sicher zu erwarten sei, entspricht zwar auch diese Auslegung der gesetzlichen Unschuldsvermutung bzw. der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 MRK (EGMR NJW 1988, 3257 f; BVerfG, NJW 1992, 1612 = NStE Nr. 9 zu § 467 StPO mit Nachweisen zum Meinungsstand).
  • BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine strafgerichtliche Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96
    Dabei wurde insbesondere an Fälle gedacht, in denen bei der Verfolgung von Gewaltverbrechen der Mordvorwurf in der Hauptverhandlung nicht zu beweisen, der erwiesene Totschlag jedoch verjährt war (vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Dr V/2600; V/2601, Seite 19, 21; KG NStE Nr. 11 und NJW 94/600 zu § 467 StPO; OLG Hamm, a.a.O.; BVerfG NStZ 1993, 195, 196).
  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    a) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NStZ 1987, 421; 1988, 84) hat es das Kammergericht mit der zunächst herrschenden Meinung (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NJW 1986, 734; NStZ-RR 1997, 127; OLG München NStZ 1989, 134; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 467 Rdn. 54) für erforderlich gehalten, den Anwendungsbereich des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf jene Fälle zu beschränken, in denen bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung wegen der bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. NJW 1994, 600 ("Honecker"); NJ 1999, 494; Beschlüsse vom 7. August 2000 - 4 Ss 110/00 - und vom 20. Mai 1997 - 3 Ws 232/97 - jeweils bei juris; Beschluss vom 18. Februar 1993 - 3 Ws 22/93 -).
  • OLG Celle, 05.06.2007 - 1 Ws 191/07

    Verfahrenseinstellung nach § 206a Strafgesetzbuch (StGB) mangels Bestehens der

    Nach der historisch und mit dem Wortlaut begründeten, restriktiven Auffassung wird überwiegend für erforderlich gehalten, dass die Schuld des Angeklagten nach bereits durchgeführter Hauptverhandlung festgestellt worden ist oder zumindest bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses frei von Zweifeln mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeklagten auszugehen ist (statt vieler: BGH NStZ 95, 406; OLG Rostock vom 6.2.2004, 1 Ws 350/03; OLG Hamm, NStZ-RR 97, 127; KG, NJ 99, 494 im Falle Erich Mielke ebenfalls nach Zurückverweisung infolge zumindest einstweilen erfolgreicher Revision des Angeklagten und erst dann erfolgter Einstellung; KG, NJW 94, 600 im Falle Erich Honecker; BayObLG, …
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen; denn der Angeklagte ist trotz gerichtlich festgestellter Schuld nur deshalb nicht verurteilt worden, weil er während des laufenden Revisionsverfahrens kurz vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verstorben ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2011; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 6 StrEG Rdn. 7, 8).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), vermag der Senat nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
  • OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00

    Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten

    Nach dieser Auffassung muss bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeschuldigten auszugehen sein; bleiben Zweifel an der Schuld des Angeschuldigten, so soll es bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sein Bewenden haben (vgl. OLG Hamm, 3. Strafsenat, NStZ-RR 1997, 127; OLG Hamm, 2. Strafsenat, NJW 1986, 734; KG, NJW 1994, 600 = NStE Nr. 11 zu § 467 StPO; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 467 StPO; OLG München, NStE Nr. 2 zu § 467 StPO; OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu § 467 StPO; BayObLG, …
  • OLG Hamm, 21.03.2006 - 3 Ws 102/06

    Einstellung des Verfahrens; Kostenentscheidung; Auferlegung der Kosten auf die

    Soweit der Senat in einem - der vorgenannten grundlegenden BGH-Entscheidung zeitlich vorangehenden - Beschluss für die Versagung der Entschädigung gemäß § 6 Nr. 3 StrEG ebenso wie für den fakultativen Ausschluss der Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO es für erforderlich erachtet hat, dass auf dem Wege bis zur Schuldfeststellung des Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1996 3 Ws 496/96 = NStZ-RR 1997, 127), kann dies für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 02.09.2008 - 1 Ws 215/08

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Notwendige Auslagen des Angeklagten bei

    Nach einer strengen, in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht wird verlangt, dass das Gericht nach einer bis zur "Schuldspruchreife" geführten Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit verurteilt worden wäre (BGH NStZ 1995, 406; OLG Rostock Beschluss vom 06. Februar 2004 - 1 Ws 350/03 - zitiert nach juris, OLG Celle NJW 2002, 3720; KG NJ 1999, 494; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 127 f.; KG NJW 1994, 600; OLG Zweibrücken NJW 1989, 134 (zum Strafbefehlsverfahren); BayObLG …
  • OLG Köln, 05.08.2010 - 2 Ws 471/10

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG, NJW 1994, 600; OLG München, NStZ 1989, 134, 135; OLG Zweibrücken, NStZ 1989, 134), vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
  • OLG Celle, 21.02.2011 - 1 Ws 76/11

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Tod des Angeklagten; Verdachtsdichte bei

    Nach der historisch und mit dem Wortlaut begründeten, restriktiven Auffassung wird überwiegend für erforderlich gehalten, dass die Schuld des Angeklagten nach bereits durchgeführter Hauptverhandlung festgestellt worden ist oder zumindest bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses frei von Zweifeln mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeklagten auszugehen ist (statt vieler: BGH NStZ 1995, 406; OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 127; KG, NJ 1999, 494; NJW 1994, 600; StraFo 2005, 483; BayObLG, …
  • KG, 09.11.2005 - 3 Ws 283/05

    Kosten des Strafverfahrens: Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung

  • KG, 28.07.2005 - 4 Ws 153/02

    Strafverfahren: Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens außerhalb der

  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 5 Ws 6/00
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