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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97   

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OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97 (https://dejure.org/1997,4069)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.05.1997 - 2 Ws 68/97 (https://dejure.org/1997,4069)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Mai 1997 - 2 Ws 68/97 (https://dejure.org/1997,4069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 308
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 09.02.1993 - 3 Ws 528/92

    Eingang des Beschwerdeschrift; Klageerzwingungsverfahren; Einstellungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97
    Dazu gehört nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch, daß sich aus dem Antrag ergeben muß, daß die Fristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch OLG Hamm MDR 1993, 566; NStZ 1992, 250; OLG Düsseldorf MDR 1993, 567 jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1993 - 1 Ws 1060/92
    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97
    Dazu gehört nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch, daß sich aus dem Antrag ergeben muß, daß die Fristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch OLG Hamm MDR 1993, 566; NStZ 1992, 250; OLG Düsseldorf MDR 1993, 567 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97
    Allerdings ist auch aus den hierzu beigefügten Anlagen das Absendedatum des Beschwerdeschriftsatzes vom 20. Dezember 1996 nicht ersichtlich, so daß selbst bei Berücksichtigung dieser Unterlagen im Rahmen des Vortrags des Antragstellers ein Fall offensichtlicher Fristwahrung nicht angenommen werden kann (vgl. auch BVerfG NJW 1993, 382).
  • OLG Bamberg, 30.11.1989 - Ws 526/89
    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97
    Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch die vom Senat nicht geteilte Auffassung vertreten, daß es für die Prüfung der Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages genügt, wenn die Wahrung der Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO ohne Rückgriff auf die Akten aus der Antragsschrift i.V.m. deren Anlagen zu ersehen ist (vgl. OLG Bamberg NStZ 1990, 202).
  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 1 Ws 619/91

    Zulässigkeitsanforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97
    Dazu gehört nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch, daß sich aus dem Antrag ergeben muß, daß die Fristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch OLG Hamm MDR 1993, 566; NStZ 1992, 250; OLG Düsseldorf MDR 1993, 567 jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 05.03.2007 - 1 Ws 107/07

    Klageerzwingungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Antragsschrift

    Der Mitteilung des Eingangs der Beschwerde bedarf es nicht, wenn sich aus der Antragsschrift das Datum des Eingangs der Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder wenigstens das Absendedatums bzw. der Tag der Abfassung der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, aus denen unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsabläufe und Postlaufzeiten auf einen fristgerechten Eingang geschlossen werden kann (BVerfG, 8. Oktober 2003, 2 BvR 1465/01, NJW 2004, 1585; BVerfG, 14. Januar 2005, 2 BvR 1486/04, NStZ-RR 2005, 176; BverfG, 27. April 2006, 2 BvR 430/04, EuGRZ 2006, 308; nach OLG Bamberg, 30. November 1989, Ws 526/89, NStZ 1990, 202 genügt es, wenn sich das zumindest den beigefügten Anlagen entnehmen lässt (a.A. OLG Hamm, 12. Mai 1997, 2 Ws 68/97, NStZ-RR 1997, 308)).

    Darüber hinaus ist weder in der Antragsschrift noch in beigefügten Anlagen (s. dazu OLG Bamberg NStZ 1990, 202; a.A. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 308) das Datum des Eingangs seiner Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder wenigstens das Absendedatums bzw. der Tag der Abfassung der Beschwerdeschrift angegeben, aus denen unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsabläufe und Postlaufzeiten auf einen fristgerechten Eingang geschlossen werden könnte (BVerfG a.a.O. und NStZ-RR 2005, 176).

  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 2 Ws 213/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit des Antrags, Antragsfrist,

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen (vgl. dazu im Einzelnen Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 172 StPO Rn. 27 ff. m.w.N. und die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss des Senats in NStZ-RR 1997, 308) nicht gerecht wird.
  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98

    Ausschluss des Verteidigers, Anforderungen an Vorlage, Bezugnahme auf Anlagen zur

    Der Senat ist der Ansicht, daß die dort von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an - eine z.B. im Sinn des § 172 Abs. 3 StPO - ausreichende Begründung des das Verfahren einleitenden (Klageerzwingungs-)Antrags ebenfalls auf das Ausschließungsverfahren nach den § 138 a ff. StPO übertragen werden können und müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags aus der Rechtsprechung des Senats aus neuerer Zeit nur Senat in NStZ-RR 1997, 308 sowie aber auch die Beschlüsse des Senats vom 8. Juli 1996 in 2 Ws 192 und 251/96 - ZAP EN-Nr. 850/96 - und vom 25. April 1995 in 2 Ws 200/95 - ZAP EN-Nr. 700/95).
  • OLG Hamm, 15.12.2004 - 2 Ws 323/04

    Klageerzwingungsverfahren; Prozesskostenhilfeantrag; Begründung; Bezugnahme;

    Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO von dem Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 308; OLG Hamm, MDR 1993, 566).
  • OLG Hamm, 15.12.2004 - 2 Ws 312/04

    Klageerzwingungsverfahren; Prozesskostenhilfeantrag; Begründung; Bezugnahme;

    Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO von dem Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 308; OLG Hamm, MDR 1993, 566).
  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 2 Ws 266/00

    Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gehört zu den Tatsachen i.S.d. § 172 Abs. 3 S. 2 StPO auch die Darlegung, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO gewahrt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2000 in 2 Ws 362/99 = DAR 2000, 368 und vom 12. Mai 1997 in 2 Ws 68/97 = NStZ-RR 1997, 308; OLG Düsseldorf, VRS 82, 532 u. 526; KG JR 1989, 260).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96   

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https://dejure.org/1997,4043
OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96 (https://dejure.org/1997,4043)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.1997 - 2 Ws 329/96 (https://dejure.org/1997,4043)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 1997 - 2 Ws 329/96 (https://dejure.org/1997,4043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 308 (Ls.)
  • StV 1997, 140
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 29.01.1982 - 5 Ws 1/82
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Entspricht der Haftbefehl diesen Anforderungen nicht, kann zwar das Beschwerdegericht verpflichtet sein, (ihn) im Rahmen seiner Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO ) entsprechend zu ergänzen (OLG Stuttgart, Die Justiz 1985, 217; NJW 1982, 1296 ).

    Auch vorher ist eine solche Entscheidung möglich, wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls wenigstens durch seinen Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt diejenige Tat erkennen läßt, die die Staatsanwaltschaft zur Grundlage des Haftbefehls gemacht wissen will (so im Falle OLG Stuttgart, NJW 1982, 1296 ).

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Insofern konkretisiert § 114 Abs. 2 StPO - wie das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht (BVerfG StV 1994, 465 ) - unter anderem das dem Beschuldigten zustehende Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ); zwischen diesem Grundrecht und dem Anliegen einer effektiven Strafrechtspflege, das ebenfalls Verfassungsrang hat (BVerfGE 77, 65 [761 m.w.Nachw.), muß im Einzelfall abgewogen werden.
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1993 - 2 Ss 72/93
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Bewirkt der Täter durch Täuschung den Abschluß eines Vertrages, dann liegt im allgemeinen kein (stoffgleicher) Vermögensschaden darin, daß der Getäuschte in dem Vertrage eine Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung des Täuschenden verspricht (BGH MDR 1973, 370; 1975, 196; StV 1983, 330; 1988, 386; 1995, 255; BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 31; BGH NJW 1993, 2694 ), weil sich der Getäuschte gegen einen Schaden sichern kann, indem er auf der Gegenleistung besteht.
  • OLG Brandenburg, 12.09.1996 - 2 Ws 170/96

    Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    In seinem Beschluß vom 12. September 1996 - 2 Ws 170/96 - hat der Senat folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 01.08.1984 - 2 StR 341/84

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Eine solche Begehungsform der Untreue ist anerkannt (BGH NStZ 1984, 549 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.12.1994 - 3 StR 433/94

    Voraussetzungen eines Vermögensnachteils bei Betrug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Bewirkt der Täter durch Täuschung den Abschluß eines Vertrages, dann liegt im allgemeinen kein (stoffgleicher) Vermögensschaden darin, daß der Getäuschte in dem Vertrage eine Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung des Täuschenden verspricht (BGH MDR 1973, 370; 1975, 196; StV 1983, 330; 1988, 386; 1995, 255; BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 31; BGH NJW 1993, 2694 ), weil sich der Getäuschte gegen einen Schaden sichern kann, indem er auf der Gegenleistung besteht.
  • BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Bewirkt der Täter durch Täuschung den Abschluß eines Vertrages, dann liegt im allgemeinen kein (stoffgleicher) Vermögensschaden darin, daß der Getäuschte in dem Vertrage eine Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung des Täuschenden verspricht (BGH MDR 1973, 370; 1975, 196; StV 1983, 330; 1988, 386; 1995, 255; BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 31; BGH NJW 1993, 2694 ), weil sich der Getäuschte gegen einen Schaden sichern kann, indem er auf der Gegenleistung besteht.
  • BGH, 07.06.1983 - 1 StR 335/83

    Zeitpunkt des Schadens bei Vereinbarung von Auslieferung gegen Barzahlung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Bewirkt der Täter durch Täuschung den Abschluß eines Vertrages, dann liegt im allgemeinen kein (stoffgleicher) Vermögensschaden darin, daß der Getäuschte in dem Vertrage eine Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung des Täuschenden verspricht (BGH MDR 1973, 370; 1975, 196; StV 1983, 330; 1988, 386; 1995, 255; BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 31; BGH NJW 1993, 2694 ), weil sich der Getäuschte gegen einen Schaden sichern kann, indem er auf der Gegenleistung besteht.
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Insofern konkretisiert § 114 Abs. 2 StPO - wie das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht (BVerfG StV 1994, 465 ) - unter anderem das dem Beschuldigten zustehende Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ); zwischen diesem Grundrecht und dem Anliegen einer effektiven Strafrechtspflege, das ebenfalls Verfassungsrang hat (BVerfGE 77, 65 [761 m.w.Nachw.), muß im Einzelfall abgewogen werden.
  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Die Kammer ist sich bewusst, dass diese formellen Fehler nicht die Unwirksamkeit des Haftbefehls begründen (OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 434; KG, StV 1994, 318) und im Beschwerdeverfahren - anders als im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO - durch eine Neufassung des Haftbefehls behoben werden können (OLG Brandenburg, StV 1997, 140; NStZ-RR 1997, 107; OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 143).
  • OLG Koblenz, 21.12.2005 - 4420 BL-III-51/05

    Strafprozessrecht: Anforderungen an Haftbefehl

    Dabei steigen die Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs mit fortschreitender Dauer der Ermittlungen und Untersuchungshaft, so daß sie sich immer mehr den an eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen annähern (OLG Celle a.a.O; OLG Karlsruhe StV 2002, 147, 148; OLG Brandenburg StV 1997, 140).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2006 - 1 Ws 87/06

    Haftbefehl: Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs im

    Stellt der Haftbefehl die Tat nicht mindestens so genau dar, dass der Beschuldigte die strafrechtlichen Vorwürfe nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann, kann das Beschwerdegericht dem Haftbefehl während des Ermittlungsverfahrens eine ordnungsgemäße Fassung dann geben, wenn die Staatsanwaltschaft, wie vorliegend, einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt hat, die die verfahrensrechtlichen Taten, die sie dem Beschuldigten vorwirft, mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich machen (vgl. OLG Brandenburg, StV 97, 140 f.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 107 f.).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01

    Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde;

    Jedoch ist die Tat mindestens so genau darzustellen, dass der Beschuldigten den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann (KK-Boujong StPO 4. Aufl. § 114 Rdnr. 6; OLG Stuttgart Die Justiz 1980, 88; OLG Düsseldorf StV 1996, 440; Brandenburgisches OLG StV 1997, 140).
  • OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99

    Inhalt des Haftbefehls; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Vielmehr muß nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. schon OLG Hamm Rpfleger 1950, 467; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; Justiz 1985, 31; auch OLG Brandenburg StV 1997, 140; OLG Düsseldorf StV 1996, 440; LG Bochum StV 1996, 551; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 Rn. 7), der sich der Senat anschließt, der Tatvorgang als solcher in seinen bedeutsamen Erscheinungsformen so mitgeteilt werden, daß ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, aus dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entnehmen kann.
  • OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05

    Anklageschrift; Annäherung; Aufhebung; Begründungserfordernis; Beschreibung;

    Dabei steigen die Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs mit fortschreitender Dauer der Ermittlungen und Untersuchungshaft, sodass sie sich immer mehr den an eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen annähern (OLG Karlsruhe StV 2002, 147, 148; OLG Brandenburg StV 1997, 140).
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