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   OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97   

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OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97 (https://dejure.org/1997,3509)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97 (https://dejure.org/1997,3509)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97 (https://dejure.org/1997,3509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weite Auslegung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung i.S.v. § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zugunsten des Angeklagten

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 368
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97
    Der Angeklagte ist indes mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen, da das Berufungsgericht diese Tatsachen zwar hätte würdigen können und müssen, dies jedoch im Berufungsurteil nicht getan hat (zu vgl. OLG München, NStZ 1988, 377; OLG Köln OLGSt Nr. 7 zu § 329 StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 42 f).".

    In diesen Fällen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. den eingehend begründeten Beschluß des OLG München in NStZ 1988, 377), die der des erkennenden Senats entspricht, die Wiederholung des Entschuldigungsvorbringens im Wiedereinsetzungsverfahren zulässig (so auch OLG Köln OLGSt § 329 Nr. 7).

  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97
    Dabei ist aber eine enge Auslegung der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO geboten, um zu verhindern, daß der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (zu vgl. BGHSt 17, 188, 189; BayObLG 75, 30, 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.).
  • BayObLG, 15.07.1988 - RReg. 1 St 90/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Angeklagter; Warten; Verspätung;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97
    Das Gericht muß in einem solchen Fall die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten (zu vgl. BayObLG VRS 76, 137 f).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Bereits vor der Neufassung hat die Rechtsprechung mit Verweis auf das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im Ganzen eigen ist, eine enge Auslegung der Norm für erforderlich gehalten (vgl. RG, Urteil vom 5. April 1927 - I 445/26, RGSt 61, 278, 280; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 333 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368).
  • OLG Oldenburg, 15.11.2021 - 1 Ws 425/21

    Keine Säumnis bei Irrtum über Terminbeginn der Hauptverhandlung; Fünfzehnminütige

    Ein Angeklagter kann indes im Wiedereinsetzungsverfahren ausnahmsweise auch zu solchen Tatsachen gehört werden, welche das Berufungsgericht hätte würdigen müssen, die es im Berufungsurteil tatsächlich jedoch nicht gewürdigt hat, wobei allein die Urteilsgründe der Verwerfungsentscheidung Aufschluss über die Frage geben, ob sich das Berufungsgericht tatsächlich mit dem Entschuldigungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.1988 - 2 Ws 191/88, NStZ 1988, 377 ; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 ; Beschluss vom 07.05.2007 - 3 Ws 225/07, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19, juris Rn. 19).

    (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.07.1988 - RReg 1 St 90/88, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 f.; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 05.02.2013 - 1 RVs 12/13, juris Rn. 48; Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2012 - 53 Ss 60/12, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 30.04.2013 - 161 Ss 89/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19, juris Rn. 30; OLG Jena, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Ss 71/12, juris Rn. 9 f. jew. m.w.N.).

    Denn mit einem solchen Verhalten bringt der Angeklagte zum Ausdruck, die anstehende Sachentscheidung über seine Berufung gerade nicht verzögern zu wollen (vgl. KG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 Ss 94/97, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 30.04.2013 - 161 Ss 89/13, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 ; Beschluss vom 07.05.2007 - 3 Ws 225/07, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2012 - 53 Ss 60/12, juris Rn. 11 und Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 05.02.2013 - 1 RVs 12/13, juris Rn. 46 f.; Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 13; OLG Jena, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Ss 71/12, juris Rn. 11 jew. m.w.N.; siehe auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - Ss 472/08, NJW 2009, 1762 ).

    Denn angesichts der unwidersprochen gebliebenen Tatsache, dass der nächste Hauptverhandlungstermin erst um 14:00 Uhr angesetzt war, hätte der Hauptverhandlungstermin, zu dem nur zwei Zeugen im viertelstündigen Abstand geladen worden waren, auch bei einem Beginn um 12:30 Uhr noch ordnungsgemäß durchgeführt werden können; ein Zeitmangel war demnach nicht zu besorgen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 ; Beschluss vom 07.05.2007 - 3 Ws 225/07, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 Ss 94/97, juris Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Ob der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG StV 2020, 855; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG München NStZ 1988, 377) gefolgt werden kann, wonach dies voraussetzt, dass die geltend gemachten Entschuldigungsgründe - anders als vorliegend - im Verwerfungsurteil gewürdigt wurden, bedarf vorliegend im Hinblick darauf keiner Entscheidung, dass der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unbegründet ist.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2010 - 3 Ws 892/10

    Strafverfahren: Revisionseinlegung ohne einen Wiedereinsetzungsantrag

    Sie beträgt nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte bei einem am Gerichtsort wohnhaften Angeklagten 10-15 Minuten (vgl. Senat, NStZ-RR 1998, 211; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368 OLG Frankfurt [2. Strafsenat], NStZ-RR 2011, 85; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 329 Rn 13 mwN).

    Zu einer Verlängerung der Wartezeit hätte es eines Anrufes bei Gericht zur Mitteilung der Verspätung und deren Ausmaßes bedurft (vgl. Senat, Beschl. v. 01.02.2005, 3 Ws 65/05; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368, 368; OLG Celle, NdsRpfl 1963, 37), wenn der Angeklagte, wie er vorträgt, sein Vorhaben, dieses über seine Verteidigerin zu informieren, nicht umsetzen konnte.

  • OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13

    Wahrung einer über 15 Minuten hinausgehenden Wartezeit bei angekündigter

    Der Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nicht mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden kann, mit der ein Angeklagter sein Nichterscheinen bereits entschuldigt hat, gilt nämlich dann nicht, wenn es das Berufungsgericht versäumt hat, diese Tatsache in dem Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO als nicht ausreichend zu würdigen (vgl. OLG München NStZ 1988, 377, 378; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368).

    Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten weit auszulegen (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368, 369 m.w.N.).

  • KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Berufungshauptverhandlung

    In einem solchen Fall ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Revision kein Schutzbedürfnis gegeben, dass über denselben Sachverhalt zweimal entschieden wird (vgl. OLG München NStZ 1988, 377; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; KG, Beschluss vom 15. September 2015 - 3 Ws 389/15 -).

    Dabei ist eine enge Auslegung der Vorschrift angebracht und der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit auszulegen, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368 mwN; OLG München VRS 113, 117, 118; KG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 2 Ws 647/08 -).

  • OLG Zweibrücken, 24.10.2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16

    Berufung im Strafverfahren: Wartepflicht des Berufungsgerichts bei Ausbleiben des

    Vielmehr sind dem Verschulden an der Verspätung sämtliche in diesem Zusammenhang erhebliche Gesichtspunkte, wie etwa die Bedeutung der Sache für den Angeklagten (OLG München ZfSch 2007, 588), der Umfang der voraussichtlichen Verzögerung (OLG Köln, Beschluss v. 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6) sowie die Auswirkung auf andere Verfahren (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368, 369; OLG München, Beschluss v. 26.08.2008 - 5 St RR 167/08, BeckRS 2008, 20906) gegenüberzustellen und in ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen.
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 3 Ws 225/07

    Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten; Verschulden; Fürsorgepflicht des

    Bei dieser Sachlage verstieß die oben geschilderte Vorgehensweise der Berufungskammer gegen die sich aus dem fairen Verfahren ableitende Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2007 - 1 Ss 188/06, beckRS 2007, 01449; KG, NStZ-RR 2002, 218, 219; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2003, 2 Ss 208/03, beckRS 2003, 30326960; Berliner Verfassungsgerichtshof, NJW-RR 2000, 1851; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368, 369).
  • LG Berlin, 20.05.2011 - 533 Qs 30/11

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung

    Diese hängen nach dem Gesagten davon ab, was dem Gericht bekannt war (so OLG München, NStZ 1988, 377, 378, m.w.N.; vgl. ebenso KG, NStZ-RR 2006, 183, 184, StV 1995, 575, anders noch GA 1974, 116; OLG Köln, StV 1989, 53 f., OLGSt StPO § 329 Nr. 7; Hanseat. OLG Bremen, StV 1987, 242; OLG Düsseldorf VRS 90, Nr. 73 [S. 187, 189]; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368, 369).
  • OLG Köln, 07.03.2008 - 2 Ws 106/08

    Weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht des Gerichts bei Nichterscheinen

    Das gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheint, etwa bei telefonischer Verständigung über eine etwa Verspätung, selbst wenn diese eine Stunde beträgt (Gössel in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 4; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 211; OLG Köln 1. Strafsenat SenE vom 13.1.2004 StraFo 2004, 143).
  • OLG Schleswig, 31.01.2020 - 2 Ws 4/20

    Vertraut die/der Angeklagte auf das ihr/ihm fälschlicherweise vom Verteidiger

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