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BGH, 29.11.1996 - 2 StR 585/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1997, 170
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (grundsätzlich keine …
Es bezieht sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 - (NStZ-RR 1997, 170) und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 - (NStZ-RR 2002, 257), in denen der Senat jeweils die unwirksame Verbindung von Verfahren in der Revisionsinstanz durch Nachholung geheilt hat.Dies setzt voraus, dass das Verfahren, soweit es infolge unwirksamer Verfahrensverbindung an einer Verfahrens (oder: Sachurteils-) Voraussetzung fehlt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96, aaO …und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01, aaO).
- BGH, 25.04.2007 - 2 StR 25/07
Gerichtliche Zuständigkeit (Prüfung durch das Revisionsgericht; Verweisung an das …
Hinsichtlich des vom Landgericht gegen den Angeklagten S. als Fall 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Sachverhalts bestand, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das Verfahrenshindernis fehlender gerichtlicher Zuständigkeit, das vom Senat gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00; Senatsbeschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01). - BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
Verbindung nach den §§ 4 und 5 StPO
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).
- BGH, 08.08.2001 - 2 StR 285/01
Verbindungsbeschluß (Unwirksamkeit bezüglich sachlicher Zuständigkeit); …
Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ;… 1996, 47 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170 f. = BGHR StPO § 4 Verbindung 12; BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00 jeweils m. w. N.).Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Erledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = BGHR StPO § 4 Verbindung 1).
- BGH, 13.02.2014 - 4 StR 468/13
Verbindung zusammenhängender Strafsachen bei unterschiedlicher sachlicher …
Der Bundesgerichtshof kann die Verbindung nicht nachholen, da nicht er, sondern das Oberlandesgericht Hamm für eine solche Entscheidung zuständig wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96, BGHR StPO § 4 Verbindung 12, und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 257). - BGH, 21.03.2000 - 1 StR 609/99
Verbindung von Strafsachen; Örtliche, sachliche Zuständigkeit; Gewährung des …
Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam ist (Vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12; vgl. zu allem auch Felsch NStZ 1996, 163 ff.). - BGH, 25.04.2013 - 2 StR 127/13
Unwirksamer Verbindungsbeschluss (unzuständiges Gericht; Heilung durch Nachholung …
Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätzlich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2001 2 StR 285/01 und vom 29. November 1996 2 StR 585/96, NStZ-RR 1997, 170). - BGH, 20.12.2001 - 2 StR 493/01
Zuständigkeit; Verbindung von Strafsachen (bei sachlicher Zuständigkeit nur durch …
Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12). - OLG Hamm, 25.02.2014 - 2 RVs 6/14
Verbindung von Verfahren mit unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit
Zwar kann der Senat grundsätzlich die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren nachholen; dies setzt allerdings voraus, dass durch die nachträgliche Verbindung die Sache insoweit einer endgültigen Erledigung, z.B. durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO, zugeführt werden kann (vergleiche BGH, Beschluss vom 25. April 2013, 2 StR 127/13; BGH, Beschluss vom 8. August 2001, 2 StR 285/01; BGH, Beschluss vom 29. November 1996, 2 StR 585/96).