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   KG, 03.07.1997 - (4) 1 Ss 290/96 (110/96)   

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KG, 03.07.1997 - (4) 1 Ss 290/96 (110/96) (https://dejure.org/1997,4501)
KG, Entscheidung vom 03.07.1997 - (4) 1 Ss 290/96 (110/96) (https://dejure.org/1997,4501)
KG, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - (4) 1 Ss 290/96 (110/96) (https://dejure.org/1997,4501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 12
  • StV 1998, 83
  • AnwBl 1998, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 20.09.1996 - 1 Ss 204/95
    Auszug aus KG, 03.07.1997 - 1 Ss 290/96
    Diese Grenzen dürfen aber schon deshalb nicht eng gezogen werden, weil bei der Frage, inwieweit der Rechtsanwalt wegen in einem gerichtlichen Verfahren abgegebener ehrverletzender Äußerungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ins Gewicht fällt (vgl. KG JR 1988, 522 f; KG, Urteil vom 20. September 1996 (5) 1 Ss 204/95 (31/95)).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 03.07.1997 - 1 Ss 290/96
    Das macht eine Abwägung der Beeinträchtigungen erforderlich, die im Einzelfall auf der einen Seite der durch § 185 StGB geschützten persönlichen Ehre und auf der anderen Seite dem Recht der Freiheit der Meinungsäußerung drohen (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 ff., 3304).
  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 54/87

    Berechtigte Interessen - Ehrschutz - Rechtsstaatliches Gebot

    Auszug aus KG, 03.07.1997 - 1 Ss 290/96
    Daß dies möglicherweise nicht seine einzige Zielsetzung war - er etwa zugleich auch aus Ärger oder anderen Gründen heraus handelte -, steht der Anwendung des § 193 StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1987, 554 ).
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Hierzu kann er sich - in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (vgl hierzu OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891), für deren Überschreiten keine Anhaltspunkte bestehen - auch deutlicher Formulierungen bedienen, um seiner Auffassung Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfG NJW 2005, 3303, 3304; BayObLG NJW 2005, 1291, 1292; OLG Düsseldorf NJW 1998, 3214, 3215; KG NStZ-RR 1998, 12, 13; OLG Bremen NStZ 1999, 621, 622; OLG Hamm a.a.O.).
  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

    Es ist anerkannt, dass herabsetzende Äußerungen erst dann als Berufspflichtverletzung zu beanstanden sind, wenn sie nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (vgl. BVerfG AnwBl. 1993, 632; KG NStZ-RR 1998, 12; Kleine-Cosack, BRAO 2. Aufl., § 43 a Rn. 21; Feuerich-Braun, BRAO 5. Aufl., § 43 a Rn. 52).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt, wertende Äußerungen über Verhalten und Person der anderen Prozessbeteiligten danach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stehen (BVerfG NJW 1991, 2074; KG StV 1998, 83; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 516 [OLG Düsseldorf 04.03.1998 - 5 Ss 47/98 25/98 II]).

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