Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.06.1997

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96   

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https://dejure.org/1997,2087
BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96 (https://dejure.org/1997,2087)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1997 - 3 StR 520/96 (https://dejure.org/1997,2087)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1997 - 3 StR 520/96 (https://dejure.org/1997,2087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfung eines ergangenen Strafurteils wegen Mordes auf rechtliche Fehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261, § 352

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen des Brandanschlags in Solingen rechtskräftig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • planet-wissen.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 09.02.2016)

    Geschichte der Gastarbeiter: Der Brandanschlag von Solingen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 17
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Für eine inhaltliche Rekonstruktion des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet aber das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum (vgl. BGHSt 17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; 21, 149, 151; 29, 18, 20; 31, 139, 140).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Für eine inhaltliche Rekonstruktion des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet aber das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum (vgl. BGHSt 17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; 21, 149, 151; 29, 18, 20; 31, 139, 140).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Für eine inhaltliche Rekonstruktion des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet aber das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum (vgl. BGHSt 17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; 21, 149, 151; 29, 18, 20; 31, 139, 140).
  • BGH, 02.11.1982 - 5 StR 622/82

    Vorbringen besonderer Umstände gemäß § 267 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Für eine inhaltliche Rekonstruktion des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet aber das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum (vgl. BGHSt 17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; 21, 149, 151; 29, 18, 20; 31, 139, 140).
  • BGH, 27.09.1988 - 5 StR 345/88

    Anforderungen an die Rekonstruierung der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Unter dem Blickwinkel des § 261 StPO ist maßgebend, was die Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 14).
  • BGH, 27.07.1990 - 2 StR 324/90

    Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung einer Zeugenaussage und dem tatsächlichen

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Es genügt den erhöhten Anforderungen, die an die Beweisführung zu stellen sind, wenn die Feststellungen entscheidend auf die geständigen Angaben eines tatbeteiligten Mitangeklagten gestützt sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1 und 2; BGH StV 1997, 172), zumal wenn diese abwechselnd widerrufen und bestätigt worden sind.
  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 112/91

    Urteilsgründe - Inhalt des Urteils - Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Es genügt den erhöhten Anforderungen, die an die Beweisführung zu stellen sind, wenn die Feststellungen entscheidend auf die geständigen Angaben eines tatbeteiligten Mitangeklagten gestützt sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1 und 2; BGH StV 1997, 172), zumal wenn diese abwechselnd widerrufen und bestätigt worden sind.
  • BGH, 29.10.1996 - 1 StR 603/96
    Auszug aus BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
    Es genügt den erhöhten Anforderungen, die an die Beweisführung zu stellen sind, wenn die Feststellungen entscheidend auf die geständigen Angaben eines tatbeteiligten Mitangeklagten gestützt sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1 und 2; BGH StV 1997, 172), zumal wenn diese abwechselnd widerrufen und bestätigt worden sind.
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht ( BGHSt 17, 351 (352) = NJW 1962, 1832; BGHSt 21, 149 (151) = NJW 1967, 213; BGHSt 29, 18 (20) = NJW 1979, 2318; BGHSt 31, 139 (140) = NJW 1983, 816, BGH NStZ-RR 1998, 17 s. ferner - jew. mwN - LR-Hanack 24. Aufl., § 337 Rn 77; KK-Herdegen 3. Aufl., § 244 Rn 40; Pikart ebda., § 337 Rn 3).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    In Anbetracht der sich mehrfach widersprechenden Angaben der Mitangeklagten, die sogar noch bei ihrer richterlichen Vernehmung am 03.03.2000 die eigenhändige Misshandlung ihres Kindes zunächst eingestanden hatte, und der eingeschränkten Aussagetüchtigkeit des geschädigten Mädchens ist die Beweislage bei der erneut vollumfänglich durchzuführenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren offen und wird bei erneuter Durchführung einer besonders sorgfältigen Abwägung durch die Strafkammer bedürfen (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1, 3; Überzeugungsbildung 15; Identifizierung 4).
  • BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine

    a) Mit der Inbegriffsrüge nach § 261 StPO kann zum einen gerügt werden, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel bzw. Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997, 3 StR 520/96, NStZ-RR 1998, 17).

    Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO kann aber nur dann Erfolg haben, wenn der Nachweis der erhobenen Behauptung ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 17; NStZ 2009, 404; Ott in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 191).

  • OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 376/04

    Strafzumessung; geringerer Schuldumfang; Berufungsgericht; Erörterung in den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Rüge der Verletzung des § 261 StPO nur dann erfolgreich sein, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (BGH NStZ-RR 1998, 17).

    Die Rüge des Angeklagten, das Gericht habe schriftliche Angaben der geschädigten Zeugen in der Beweiswürdigung berücksichtigt, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, kann hier nur durch eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme belegt werden, was jedoch im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 1998, 17).

  • BGH, 09.01.2009 - 2 StR 541/08

    Vortäuschen einer Straftat; wirksamer Rechtsmittelverzicht (behaupteter Irrtum

    Dieses naheliegende Motiv für eine mögliche Falschbelastung der Angeklagten H. hätte die Strafkammer bei der Bewertung der Angaben des Mitangeklagten S. in ihre Erwägungen mit einbeziehen und erörtern müssen, ob sich der Mitangeklagte von einer Falschaussage eine günstigere Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verstrickung versprochen hat oder ob es ihm möglicherweise auch darum gegangen sein könnte, andere Hintermänner der Tat zu decken (BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 3).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 442/99

    Aufklärungspflicht; Untersuchungsgrundsatz; Beweiswürdigung; Inbegriff der

    Diese Argumentation läuft auf eine unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit hinaus (BGH NStZ 1992, 506; NStZ 1992, 599; NStZ 1995, 27; NStZ 1997, 450; NStZ-RR 1998, 17; BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 470/94 - Beschlüsse vom 24. April 1996 - 5 StR 727/95 -und vom 7. Oktober 1998 - 1 StR 287/98 -).
  • OLG Koblenz, 21.12.2017 - 1 OWi 6 SsBs 107/17

    Feststellung der Fahrereigenschaft bei einer Abwesenheitsverhandlung

    10 "Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO verspricht nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (BGH, Beschl. v. 04.07.1997 - 3 StR 520/96; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 261, Rn. 38a).
  • BGH, 17.02.2004 - 3 StR 448/03

    Aufklärungsrüge (vollständige Darlegung des relevanten Aktenauszugs in der

    Dem entgegenstehende Feststellungen sind dem Revisionsgericht wegen des grundlegenden Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung verwehrt (vgl. BGH NStZ 1997, 296; NStZ-RR 1998, 17).
  • KG, 18.04.2012 - 121 Ss 53/12

    Inbegriff der Hauptverhandlung

    Dies setzt voraus, dass mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass eine im Urteil getroffene Feststellung nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 3 StR 520/96 - = NStZ-RR 1998, 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2011 - 2 SsBs 154/10 - = NStZ-RR 2011, 352; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 261 Rdn. 38a; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 261 Rdn. 8).
  • BayObLG, 29.06.1999 - 3 ObOWi 50/99

    Tateinheit bei Beschäftigung mehrerer illegal überlassener Arbeitnehmer

    Denn der Nachweis für diese Behauptung könnte vom Rechtsbeschwerdegericht nur durch eine ihm grundsätzlich verwehrte Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Tatrichterin geführt werden (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1998, 17 ; BGHSt 43, 212 ).
  • KG, 04.03.2020 - 2 Ss 10/20

    Inbegriff der Hauptverhandlung

  • BGH, 04.05.2021 - 6 StR 190/21

    Unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit

  • OLG Hamm, 04.06.2003 - 2 Ss 369/03

    Beweiswürdigung, Anforderungen, Lichtbild, Augenscheinseinnahme; Protokoll,

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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4330
BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97 (https://dejure.org/1997,4330)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1997 - 4 StR 237/97 (https://dejure.org/1997,4330)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - 4 StR 237/97 (https://dejure.org/1997,4330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten - Sachmangel als Folge unzureichender Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 267

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 17
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97
    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).

    Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht aus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z.B. durch Vernehmung des Mitangeklagten L. oder durch Vernehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Angeklagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97
    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97
    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97
    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).
  • BGH, 31.08.1976 - 1 StR 473/76

    Verurteilung wegen Diebstahls - Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97
    Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht aus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z.B. durch Vernehmung des Mitangeklagten L. oder durch Vernehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Angeklagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.
  • LG Bonn, 28.10.2020 - 50 Qs 36/20

    Durchsuchung, Verhältnismäßigkeit, Feststellung der wirtschaftlichen

    Bei seiner Entscheidung verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzliche Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu verschaffen, da die Kenntnis dieser Umstände für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung wesentlich ist (vgl. BGHSt 16, 351/353; BGH NStZ-RR 1998, 17 f.).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 4 Ws 79/14

    Strafurteil: Anspruch auf Berichtigung der schriftlichen Urteilsgründe bei

    Eine Offenkundigkeit kann nicht vorliegen, wenn sich das behauptete Versehen nur im Wege einer inhaltlichen Rekonstruktion der Beweisaufnahme - für die schon das zur Überprüfung eines Urteils vorgesehene Revisionsverfahren keinen Raum bietet (BGH NStZ-RR 1998, 17) - feststellen ließe.
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 221/21

    Strafzumessung (erforderliche Aufklärung des Werdegangs und der

    Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der hier verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 6; vom 9. April 2013 - 4 StR 102/13 Rn. 4 und vom 12. Juni 1997 - 4 StR 237/97 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Der Strafausspruch kann jedoch auch im übrigen keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1991, 231; Senatsbeschluß vom 12. Juni 1997 - 4 StR 237/97).
  • OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18
    Ist dies nicht möglich - etwa weil der Angeklagte dazu schweigt und sonstige Ermittlungsansätze fehlen - muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht um eine Aufklärung - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NStZ-RR 1998, 17; BGH NStZ-RR 1999, 46).
  • LG Bonn, 28.10.2020 - 50 Qs 857 Js 721/20

    Tagessatzhöhe, Durchsuchung, persönliche Verhältnisse, Verhältnismäßigkeit

    Bei seiner Entscheidung verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzliche Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu verschaffen, da die Kenntnis dieser Umstände für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung wesentlich ist (vgl. BGHSt 16, 351/353; BGH NStZ-RR 1998, 17 f.).
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