Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.03.1998

Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98   

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https://dejure.org/1998,5242
BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98 (https://dejure.org/1998,5242)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1998 - 2 ARs 37/98 (https://dejure.org/1998,5242)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 (https://dejure.org/1998,5242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in Regensburg in Sachen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BinSchVerfG § 1, § 2; GVG § 24; StGB § 326

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 414 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 367
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98
    Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO (BGHSt 18, 381, 384) zu befinden.
  • BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht;

    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367).
  • OLG Celle, 16.03.2016 - 2 Ss 199/15

    Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für die Entscheidung über den Vorwurf

    Bei der vom BinSchGerG getroffenen Zuständigkeitszuweisung handelt es sich um eine abschließende Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 = NStZ-RR 1998, 367).

    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 23. April 1991 - RReg 4 St 54/91 = MDR 1991, 1189).

  • BGH, 25.01.2005 - 4 StR 591/04

    Unzulässige Revision in einer Binnenschifffahrtssache

    Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 26. Juni 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer Binnenschifffahrtssache im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a BinSchVerfG (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93).
  • LG Würzburg, 23.03.2010 - 1 Qs 71/10
    Dem in der angegriffenen Entscheidung zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 ARs 37/98 v . 27 . 02 . 1998 , NStZ-RR 1998, 367 f . ) lag zwar ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde , der Entscheidung kann jedoch immerhin entnommen werden , dass der Bundesgerichtshof im Falle einer Anklageerhebung an das Amtsgericht bei Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts ein Verfahrenshindernis im Sinne des §§ 206 a , 260 Abs. 3 StPO nicht als gegeben angesehen hat .
  • LG Würzburg, 20.04.2022 - 1 Qs 38/22

    Zuständigkeitsstreit bei einer strafrechtlichen Binnenschifffahrtssache

    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367).
  • AG Gemünden/Main, 16.02.2010 - 5 Ds 912 Js 19910/08
    Die (doppelt) analoge Anwendung des § 225 a StPO ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH , Beschl. v. 27.02.1998, NStZ-RR 1998, 367; Beschl. v. 20.04.1993, NStZ 1993, 546 m. w. N.) geboten, da eine Verfahrenseinstellung wegen sachlicher Unzuständigkeit dem Strafverfahren fremd ist.
  • AG Bonn, 21.09.2022 - 710 OWi
    Der Umstand, dass das CDNI auch dem Gewässerschutz dient, steht der Annahme einer Zuwiderhandlung gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nicht entgegen, weil diese nicht nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, sondern auch der Abwehr der abstrakten Gefahr einer Gewässerverunreinigung dienen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 -, juris Rn 4f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4789
BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98 (https://dejure.org/1998,4789)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1998 - 5 StR 13/98 (https://dejure.org/1998,4789)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98 (https://dejure.org/1998,4789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Verwertung eines von der Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung zu den Akten gegebenen Briefs, obwohl sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - Beruhen des Schuldspruchs auf einem Rechtsfehler des Gerichts

  • rechtsportal.de

    StPO § 252

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 367
  • StV 1998, 470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 531/95

    Polizeiliche Vernehmung - Verwertungsverbot - Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR § 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
  • BGH, 30.07.1968 - 2 StR 136/68
    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR § 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 236/56

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift eines in der Hauptverhandlung nach §

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98
    Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht widerspricht, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 10, 77, 78).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Einen Verstoß gegen § 252 StPO darf der Angeklagte auch dann rügen, wenn er oder sein Verteidiger der Verwertung nicht widersprochen haben, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (BGHSt 10, 77, 78; BGH StV 1998, 470).
  • BGH, 23.10.2012 - 1 StR 137/12

    Verwertungsverbot bei berechtigter Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68, BGHSt 22, 219), die in der Literatur Zustimmung erfahren haben (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 36; Ganter in BeckOK-StPO, Ed. 14, § 252 Rn. 20; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 3) und von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erstreckt sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat und auf die er sich - wie es der Zeuge Cu. hier ausweislich der von der Revision mitgeteilten Niederschrift vom 16. November 1993 tat - bezogen hat (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 5 StR 300/00; BGH, Beschluss vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98).
  • BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00

    Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten);

    b) Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt das Zeugnis, so dürfen Schriftstücke, die er anläßlich einer gemäß § 252 StPO unverwertbaren Vernehmung im Ermittlungsverfahren überreicht und auf die er sich bei dieser Vernehmung bezogen hat, ihrerseits gemäß § 252 StPO nicht verlesen und nicht verwertet werden (BGHSt 22, 219; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 13; BGH StV 1998, 470).
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