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   KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98, (3) 1 Ss 235/98 (123/98)   

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KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98, (3) 1 Ss 235/98 (123/98) (https://dejure.org/1998,10698)
KG, Entscheidung vom 04.12.1998 - 3 Ws 627/98, (3) 1 Ss 235/98 (123/98) (https://dejure.org/1998,10698)
KG, Entscheidung vom 04. Dezember 1998 - 3 Ws 627/98, (3) 1 Ss 235/98 (123/98) (https://dejure.org/1998,10698)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 146
  • JR 1999, 125
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 20.07.1995 - 3 Ss 88/94
    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Auch in den Fällen, in denen eine Berufung angenommen werden muß, kann der Rechtsmittelführer zwischen ihr und der - uneingeschränkt möglichen (vgl. BayObLG StV 1993, 572; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 562; StV 1994, 292; OLG Zweibrücken StV 1994, 120) - Sprungrevision wählen bzw. innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entscheiden, ob er das noch unbestimmte Rechtsmittel als Berufung oder Sprungrevision behandelt wissen will.
  • OLG Zweibrücken, 07.01.1994 - 1 Ss 140/93

    Zulässigkeit; Sprungrevision; Annahmeberufung; Verfahren; Berufung; Landgericht;

    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Der Begriff "zulässig" in § 335 Abs. 1 StPO ist - wie schon in § 312 StPO - im Sinne von "statthaft" zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Zweibrücken StV 1994, 119), wie übrigens "unzulässig" in § 313 Abs. 2 StPO im Sinne von "offensichtlich unbegründet" (vgl. Siegismund/Wickert wistra 1993, 81).
  • BayObLG, 29.04.1994 - 2St RR 59/94

    Berufung; Revision; Übergang; Berufungsführer; Landgericht;

    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Die vorherige Übersendung der Akten an das Landgericht, der (abweichend von BayObLG StV 1994, 364 und KG, Beschluß vom 19. September 1996 - (5) 2 AR 142/96 (39/96) -) keine Konkretisierung des Rechtsmittels zugrunde lag, konnte diese nicht ersetzen.
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1994 - 2 Ss 113/93
    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Auch in den Fällen, in denen eine Berufung angenommen werden muß, kann der Rechtsmittelführer zwischen ihr und der - uneingeschränkt möglichen (vgl. BayObLG StV 1993, 572; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 562; StV 1994, 292; OLG Zweibrücken StV 1994, 120) - Sprungrevision wählen bzw. innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entscheiden, ob er das noch unbestimmte Rechtsmittel als Berufung oder Sprungrevision behandelt wissen will.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.1994 - 2 Ss 232/94
    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Der Begriff "zulässig" in § 335 Abs. 1 StPO ist - wie schon in § 312 StPO - im Sinne von "statthaft" zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Zweibrücken StV 1994, 119), wie übrigens "unzulässig" in § 313 Abs. 2 StPO im Sinne von "offensichtlich unbegründet" (vgl. Siegismund/Wickert wistra 1993, 81).
  • BayObLG, 19.08.1993 - 5St RR 78/93
    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Auch in den Fällen, in denen eine Berufung angenommen werden muß, kann der Rechtsmittelführer zwischen ihr und der - uneingeschränkt möglichen (vgl. BayObLG StV 1993, 572; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 562; StV 1994, 292; OLG Zweibrücken StV 1994, 120) - Sprungrevision wählen bzw. innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entscheiden, ob er das noch unbestimmte Rechtsmittel als Berufung oder Sprungrevision behandelt wissen will.
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Solange das Wahlrecht zwischen Berufung und Revision besteht, bleibt die Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittel bestehen (vgl. BGH StV 1995, 174).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2011 - 3 Ws 402/11

    Rechtsmittel gegen die nach Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins

    Diese Möglichkeit verbleibt ihm auch und gerade dann, wenn die Berufungskammer die Berufung gem. § 313 II StPO verworfen hat (vgl. KG, NStZ-RR 1999, 146, Meyer-Goßner, § 335 Rn 3).
  • KG, 27.09.2000 - 1 Ss 365/99

    Beleidigung eines Polizeibeamten

    Das Rechtsmittel ist nach § 335 Abs. 1 StPO zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für eine Annahme der Berufung vorgelegen haben (vgl. BGHSt 40, 395, 397; KG NStZ-RR 1999, 146, 147; BayObLG StV 1993, 572).
  • OLG Frankfurt, 25.10.2002 - 3 Ss 290/02

    Eingruppierung eines unbestimmt eingelegten Rechtsmittels als Berufung oder

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  • KG, 04.09.2000 - 1 Ss 192/00
    Der Senat teilt die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Ansicht, dass die Zulässigkeit der Sprungrevision unabhängig davon zu beurteilen sei, ob eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts hätte angenommen werden können (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 562; KG NStZ-RR 99, 146; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Stpo 44. Aufl., § 335 Rdn. 21; Meyer-Goßner in NStZ 1998, 19; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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