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   BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99   

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https://dejure.org/1999,2672
BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99 (https://dejure.org/1999,2672)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1999 - 1 StR 238/99 (https://dejure.org/1999,2672)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99 (https://dejure.org/1999,2672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 StGB; § 112 StPO;
    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft; Nachtatverhalten;

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Totschlag - Gefährliche Körperverletzung - Gesamtfreiheitsstrafe - Revision - Sachrüge - Nachtatgeschehen - Strafschärfung - Unrichtiges Vorbringen des Angeklagten - Verteidigungsverhalten - Herabwürdigende Ehrverletzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 170 Abs. 2; ; StPO § 153a Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Belastung von Zeugen oder Mittätern als Strafschärfungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 328
  • StV 1999, 536
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1995 - 1 StR 69/95

    Strafverschärfung - Angemessene Verteidigung - Strafänderung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99
    des Angeklagten zulassen (vgl. nur BGH StV 1995, 633; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 8).
  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99
    Eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende herabwürdigende Ehrverletzung der Geschädigten, die strafschärfend berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH NStZ 1995, 78 BGHR aaO Verteidigungsverhalten 1 jew. m.w.Nachw.) oder eine über zulässiges Verteidigungsverhalten hinausgehende rechtsfeindliche Gesinnung ist darin unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen.
  • BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93

    Nachweis eines Verstoßes gegen § 275 StPO - Unvollständige Zustellung des Urteils

    Auszug aus BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99
    An sich zulässiges Verteidigungsverhalten kann auch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich hieraus für andere erheblich nachteilige Folgen ergeben (für eine allerdings anders gelagerte Fallgestaltung im Ergebnis ebenso BGH StV 1995, 297).
  • BGH, 05.11.2003 - 1 StR 368/03

    Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (geordnete Zeugenbefragung; sachfremdes

    Wenn das Landgericht ein solches Verhalten als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung wertet, die eine Strafschärfung rechtfertigt, ist dies frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; BGH NStZ-RR 1999, 328).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 391/18

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung bei Handeln nicht ohne

    Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (BGH, NStZ-RR 2013, 170, 171; vgl. auch Senat, NStZ 2010, 692; BGH, NStZ-RR 1999, 328).

    Vorliegend lag in der unzutreffenden Behauptung des Angeklagten, er habe nur deshalb mit dem Messer in der Hand nach dem Zeugen H. geschlagen, weil dieser ihn nach mehreren unter Beteiligung A. s ausgeführten Schlägen erneut anzugreifen versucht habe (UA S. 10), keine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende, herabwürdigende Ehrverletzung des Geschädigten, die strafschärfend berücksichtigt hätte werden können; auch eine über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgehende, rechtsfeindliche Gesinnung ist den Angaben nicht zu entnehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 328, 329; Senat, NStZ 2010, 692).

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden, etwa indem er die Glaubwürdigkeit des Tatopfers bezweifelt oder kein Mitleid zeigt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.1999 - 1 StR 238/99, NStZ-RR 1999, 328; s. ferner die Nachweise bei Fischer , a.a.O., § 46 Rn. 53; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., § 46 Rn. 247, 251; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Teil 4. Rn. 674).

    Zeugen betreffende Angaben eines Angeklagten dürfen nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn sie die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreiten und eine rechtsfeindliche Einstellung offenbaren (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.1999 - 1 StR 238/99, a.a.O, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 08.04.2004 - 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, juris Rn. 4; BGH, Beschl. vom 06.07.2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692, juris Rn. 5; Schäfer/Sander/Gemmeren , a.a.O., Rn. 673; LK-StGB/ Schneider , a.a.O., § 46 Rn. 190, 191, 193, 196; MüKo-StGB/ Miebach/Maier , a.a.O., Rn. 250), was in Betracht kommen kann bei besonders schwerwiegender Herabwürdigung oder Verdächtigung des Tatopfers oder von Belastungszeugen ( Fischer , a.a.O., Rn 54a).

  • BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN).
  • BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01

    Vergewaltigung; Aspekte der Strafzumessung (Überschreitung der Grenze

    Zwar kann im Einzelfall ein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Tatopfers als Zeuge strafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält, da sich hierin eine rechtsfeindliche Einstellung offenbaren kann (BGH NStZ-RR 1999, 328; vgl. Tröndle/Fischer aa0 § 46 Rdn. 53 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Dies ist rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umständen in einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers noch eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (BGH StV 1999, 536 f.).
  • BGH, 20.04.2004 - 4 StR 474/03

    Unbenannter besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB

    Das Bestreiten der Tatvorwürfe durch die Angeklagten und die vom Angeklagten Sch. "durch Gesten oder Erinnern der Verteidiger" unterstützte intensive Befragung von als Zeugen vernommenen Geschädigten durch seine Verteidiger überschreiten nicht die Grenzen angemessener Verteidigung und lassen daher keine Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung der Angeklagten zu (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 328 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2000 - 4 StR 488/00

    Verteidigungsverhalten des Angeklagten und Strafzumessung

    Allerdings können Zeugen und Mittäter betreffende Angaben strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (st. Rspr., vgl. BGH StV 1995, 633; BGH NStZ-RR 1999, 328, jew. m.w.N.).
  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 193/00

    Feststellung der besonderen Schuldschwere

    Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte und daher zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH StV 1999, 536 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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