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BayObLG, 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1 und 5
Keine erweiterte Auslegung des § 18 Abs. 5 StVO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1999, 342
- NZV 1999, 393
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Weilburg, 22.07.1996 - 4 OWi 5 Js 53705/96
Auszug aus BayObLG, 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99
Die vom Amtsgericht Weilburg (NStZ-RR 1996, 346 ) für "gleichermaßen plausibel" gehaltene Auslegung, daß die Geschwindigkeit auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Sätze 2 und 3 StVO auch für den Schwerlastverkehr "prinzipiell unbegrenzt" sei und deshalb der Einschränkung des 18 Abs. 5 StVO bedürfe, stellt die Regelung auf den Kopf.
- OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 2 Ss OWi 176/03
Geschwindigkeitsübertretung
Dies ergibt sich aus der Stellung der Ausnahmevorschrift des Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 innerhalb des § 3 StVO in Zusammenschau mit § 18 Abs. 5 StVO (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 342;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, StVO, § 3 Rn. 54 a;… Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 18. Aufl., § 3 Rn. 56, Lütkes/Meier/Wagner, StVO, § 3 Rn. 34). - OLG Zweibrücken, 28.12.2022 - 1 OWi 2 SsRs 109/22
Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit …
Eine Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVO auf Bundesstraßen mit zwei Fahrstreifen in jede Richtung, die baulich zueinander abgegrenzt sind, kommt nicht in Betracht (s. hierzu bereits ausführlich BayObLG, Beschluss vom 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99, juris).Auch die amtliche Begründung stellt ausschließlich auf Kraftfahrtstraßen ab (s. BT-Drucks. 577/1/87 S. 10 f.; BayObLG, Beschluss vom 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99, juris Rn. 8).
Dieses ausgewogene System der Straßenverkehrsordnung lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber Bundesstraßen, die wie Autobahnen ausgebaut sind, übersehen haben könnte (vgl. BT-Drucks. 577/1/87 S. 10 f.; BayObLG, Beschluss vom 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99, juris Rn. 8).