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   OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98   

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OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98 (https://dejure.org/1998,2411)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.1998 - 2 Ws 481/98 (https://dejure.org/1998,2411)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Oktober 1998 - 2 Ws 481/98 (https://dejure.org/1998,2411)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 50
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1975 - 2 ARs 5/75
    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch sind die Beweismittel anzugeben (vgl. aus der Rechtsprechung grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117; aus neuerer Zeit insbesondere OLG Düsseldorf StV 1997, 459; StV 1998, 64; StV 1998, 65 = AnwBl. 1997, 566; StraFo 1998, 119, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138 c Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

    Das OLG Karlsruhe hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die verhältnismäßig strengen Anforderungen an die Zulässigkeit des Ausschließungsantrags bzw. des Vorlagebeschlusses auch daraus ergeben, daß das Ausschließungsverfahren in seinen Auswirkungen in gewisser Weise mit einem berufsgerichtlichen Verfahren vergleichbar ist und deshalb die für dieses Verfahren geltenden Anforderungen an die das Verfahren einleitende Schrift auf das Ausschließungsverfahren übertragen werden können und müssen (NJW 1975, 943, 944).

    Das ist nach Auffassung des Senats zur ausreichenden Begründung eines Vorlagebeschlusses im Ausschließungsverfahren nicht zulässig (so wohl auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 c Rn. 9; OLG Düsseldorf StV 1997, 459 ["allein aus der Begründung der Vorlage schlüssig ergeben"]; offen gelassen von OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944).

    Die mündliche Verhandlung ist vom Gesetzgeber im Interesse des Verteidigers vorgesehen worden, weil sie ihm eher als ein schriftliches Verfahren Gelegenheit gibt, entlastende Umstände darzulegen und belastende Beweise zu entkräften (OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 955).

    Abgesehen davon, daß schon zweifelhaft ist, ob er dazu überhaupt berechtigt wäre - der Senat hat im Verfahren nicht die Stellung einer Ermittlungsbehörde (vgl. zu allem insoweit auch OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 955) -, hätte der Senat vorliegend überhaupt keine Möglichkeit zur Ergänzung gehabt.

  • OLG Düsseldorf, 13.03.1997 - 1 Ws 120/97
    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch sind die Beweismittel anzugeben (vgl. aus der Rechtsprechung grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117; aus neuerer Zeit insbesondere OLG Düsseldorf StV 1997, 459; StV 1998, 64; StV 1998, 65 = AnwBl. 1997, 566; StraFo 1998, 119, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138 c Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

    Das ist nach Auffassung des Senats zur ausreichenden Begründung eines Vorlagebeschlusses im Ausschließungsverfahren nicht zulässig (so wohl auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 c Rn. 9; OLG Düsseldorf StV 1997, 459 ["allein aus der Begründung der Vorlage schlüssig ergeben"]; offen gelassen von OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944).

  • OLG Hamm, 25.04.1995 - 2 Ws 200/95

    Klageerzwingungsverfahren, Präsident des OLG

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Der Senat ist der Ansicht, daß die dort von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an - eine z.B. im Sinn des § 172 Abs. 3 StPO - ausreichende Begründung des das Verfahren einleitenden (Klageerzwingungs-)Antrags ebenfalls auf das Ausschließungsverfahren nach den § 138 a ff. StPO übertragen werden können und müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags aus der Rechtsprechung des Senats aus neuerer Zeit nur Senat in NStZ-RR 1997, 308 sowie aber auch die Beschlüsse des Senats vom 8. Juli 1996 in 2 Ws 192 und 251/96 - ZAP EN-Nr. 850/96 - und vom 25. April 1995 in 2 Ws 200/95 - ZAP EN-Nr. 700/95).

    Die insoweit für das Klageerzwingungsverfahren geltenden strengen Anforderungen, wonach nach Auffassung des Senats, die der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung entspricht, zur Begründung des Klageerzwingungsantrags ebenfalls nicht auf diesem beigefügte Anlagen Bezug genommen werden darf (siehe den oben bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 25. April 1995 in 2 Ws 200/95 - ZAP EN-Nr. 700/95; siehe dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 30 a.E. mit weiteren Nachweisen), gelten entsprechend.

  • BGH, 08.08.1985 - 2 ARs 223/85

    Verteidigerausschluß wegen Beteiligung an der Tat; Erforderlicher Grad des

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch reicht ein bloß "bestimmendes Mitwirken" an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Tat geschehen nicht aus (so noch Beschluß des 3. Strafsenat des OLG Hamm vom 13. Juni 1985 - 3 Ws 206/85; siehe dazu aber die Beschwerdeentscheidung des BGH in StV 1985, 487 = MDR 1985, 1043).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1982 - 1 Ws 953/82

    Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers; Ausschließungsantrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch sind die Beweismittel anzugeben (vgl. aus der Rechtsprechung grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117; aus neuerer Zeit insbesondere OLG Düsseldorf StV 1997, 459; StV 1998, 64; StV 1998, 65 = AnwBl. 1997, 566; StraFo 1998, 119, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138 c Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 23.10.1997 - 2 Ss 816/97
    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch sind die Beweismittel anzugeben (vgl. aus der Rechtsprechung grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117; aus neuerer Zeit insbesondere OLG Düsseldorf StV 1997, 459; StV 1998, 64; StV 1998, 65 = AnwBl. 1997, 566; StraFo 1998, 119, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138 c Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 13.10.1997 - 1 Ws 346/97

    Aussetzung einer Anordnung von Beugehaft

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch sind die Beweismittel anzugeben (vgl. aus der Rechtsprechung grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117; aus neuerer Zeit insbesondere OLG Düsseldorf StV 1997, 459; StV 1998, 64; StV 1998, 65 = AnwBl. 1997, 566; StraFo 1998, 119, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138 c Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.1997 - 1 Ws 518/97
    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Auch sind die Beweismittel anzugeben (vgl. aus der Rechtsprechung grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117; aus neuerer Zeit insbesondere OLG Düsseldorf StV 1997, 459; StV 1998, 64; StV 1998, 65 = AnwBl. 1997, 566; StraFo 1998, 119, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138 c Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 12.05.1997 - 2 Ws 68/97
    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98
    Der Senat ist der Ansicht, daß die dort von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an - eine z.B. im Sinn des § 172 Abs. 3 StPO - ausreichende Begründung des das Verfahren einleitenden (Klageerzwingungs-)Antrags ebenfalls auf das Ausschließungsverfahren nach den § 138 a ff. StPO übertragen werden können und müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags aus der Rechtsprechung des Senats aus neuerer Zeit nur Senat in NStZ-RR 1997, 308 sowie aber auch die Beschlüsse des Senats vom 8. Juli 1996 in 2 Ws 192 und 251/96 - ZAP EN-Nr. 850/96 - und vom 25. April 1995 in 2 Ws 200/95 - ZAP EN-Nr. 700/95).
  • KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15

    Ausschluss des Verteidigers; Inhaltliche Anforderungen an die Vorlage;

    Angesichts der strukturellen Parallelen zum Klageerzwingungsverfahren gelten die dortigen Anforderungen für das Verfahren nach den §§ 138a ff. StPO entsprechend (OLG Jena NStZ 2005, 49; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50; Senat Beschluss vom 2. April 2007 - 5 [A] - 1/07 -).

    Erforderlich ist dabei eine in sich geschlossene Darstellung, es darf auf andere Schriftstücke nicht lediglich Bezug genommen werden (vgl. KG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 [A] ARs 1/07 - OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50).

    Dabei kann es dahinstehen, ob der Vorlagebeschluss des mit der Sache befassten Gerichts alle für die Schlüssigkeit des Begehrens erforderlichen Merkmale selbst enthalten muss (so z.B. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50) oder ob man es - bei einem auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 138c Abs. 2 S. 1, 2 StPO ergangenen Beschluss - genügen lässt, wenn sich diese aus Erklärungen der Staatsanwaltschaft ergibt, auf welche der Beschluss verweisen darf (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 138c Rdn. 7; Freye, NStZ 2005, 50), denn weder der Vorlagebeschluss noch der Antrag der Staatsanwaltschaft genügen vorliegend für sich oder in der Gesamtschau diesen Anforderungen.

  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 3 Ws 225/05

    Ausschluss des Verteidigers; Begründung des Antrags

    Die mündliche Verhandlung ist vom Gesetzgeber allein im Interesse des Verteidigers vorgesehen worden, weil sie ihm eher als ein schriftliches Verfahren Gelegenheit gibt, entlastende Umstände darzulegen und belastende Beweise zu entkräften (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 50, 51).

    Damit das Ausschließungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, muss der Vorlagebeschluss mindestens die Tatsachen enthalten, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das zum Ausschluss des Verteidigers rechtfertigende Verhalten i.S.d. § 138 a Abs. 1 StPO sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ergibt (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 50; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 943, 944; OLG Düsseldorf, StV 1983, 117; OLG Düsseldorf, StV 1997, 459; OLG Düsseldorf, StV 1998, 64, 65; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 119 und 304; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 138 c Rdnr. 9 m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 1 Ws 378/11

    Ausschließung des Verteidigers: Anforderungen an den auf versuchte

    Die dem betroffenen Verteidiger zur Last gelegte Pflichtverletzung muss unter Angabe aller Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht dargelegt und die zu ihrem Nachweis erforderlichen Beweismittel müssen genauestens bezeichnet werden (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2001 -2 AR 104/00 -in juris; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50 f. sowie Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 138 c Rdnr. 9 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 02.04.2015 - 20 Ws 74/15

    Ausschließung des Verteidigers wegen des Verdachts der Beteiligung an der

    Für den Antrag gelten nach einhelliger Auffassung die von der Rechtsprechung für das Klageerzwingungsverfahren aufgestellten strengen Voraussetzungen (Senatsbeschluss vom 27.06.2000, - I Ws 209/01, juris; vgl. auch grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117 sowie OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1998 - 2 Ws 481/98, NStZ-RR 1999, 50; aus neuerer Zeit: OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2014, - 2 Ws 84/14, StraFo 2015, 21 jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 138c Rn. 9 m.w.N.).
  • KG, 03.06.2005 - 2 AR 63/05

    Verteidigerausschluss: Anforderungen an die Begründung des Ausschließungsantrags

    Geht man nämlich davon aus, dass der Ausschließungsantrag hinsichtlich des den Verfahrensgegenstand des Ausschließungsverfahrens bildenden Sachverhalts - ebenso wie die Anklage im Strafverfahren - eine Umgrenzungsfunktion hat, dann müssen sich aus der Begründung des Antrages selbst und nicht erst aus ihm beigefügten Anlagen - mögen diese auch im Einzelnen bezeichnet sein - die Umstände ergeben, die die Ausschließung des Rechtsanwalts als Verteidiger begründen sollen (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 50).
  • KG, 04.07.2007 - (5 (A)) 4 AR 116/01

    Verteidigerausschluss: Antrag auf Ausschluss des Verteidigers wegen versuchter

    a) Zwar erfüllt der Antrag die Vorlagevoraussetzungen in formaler Hinsicht in der Weise, als er die geschlossene Darstellung bietet, die es dem Senat ermöglicht, den zur Beurteilung erforderlichen Sachverhalt ausschließlich aus ihm heraus und ohne Einsicht in die Sachakten zu beurteilen (vgl. OLG Jena NStZ 2005, 49 mit abl. Anm. Freye; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50; OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944; KG NJW 2006, 1537; Senat, Beschluß vom 2. April 2007 - (5 (A)) 2 AR 53/07 (1/07) - Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 138c Rdn. 9 mit weit.
  • OLG Jena, 15.01.2009 - 1 Ws 21/09

    Verteidigung

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  • OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 2 AR 49/06

    Ausschließung des Strafverteidigers: Notwendiger Inhalt einer Antragsschrift der

    Die dem betroffenen Verteidiger zur Last gelegte Pflichtverletzung muss unter Angabe aller Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht dargelegt und die zu ihrem Nachweis erforderlichen Beweismittel müssen genauestens bezeichnet werden (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 2 AR 104/00 - in juris; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50 f. sowie Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 138 c Rdnr. 9 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.08.2002 - 4 Ws 169/02

    Ausschluss des Verteidigers, Anforderungen an den Antrag. ordnungsgemäße

    Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich schlüssig allein aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergeben (vgl. zu allem OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50; OLG Düsseldorf StV 1997, 459, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.04.1999 - 2 Ws 152/99

    Antrag auf Ausschluss eines Verteidigers von einem Verfahren aufgrund des

    Erforderlich ist eine in sich geschlossene, auch die Beweismittel angebende Darstellung der Tatsachen, aus denen sich ein die Ausschließung nach § 138 a StPO rechtfertigendes Verhalten des Verteidigers ergibt; dabei darf auf andere Schriftstücke nicht lediglich Bezug genommen werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50 = wistra 1999, 117; SenE v. 19.6.1998 - 2 Ws 307/98 - Kleinknecht/Meyer-Goßner , § 138 c StPO Rn. 9 m.w.N.).
  • KG, 04.07.2007 - 5 A 4 AR 116/012/07

    Ausschluss des Strafverteidigers von Mitwirkung im Verfahren wegen Verdachts der

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