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   OLG Hamburg, 07.10.1998 - II - 141/98 - 3 Ss 11/98 OWi, II - 141/98, 3 Ss 11/98 OWi   

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OLG Hamburg, 07.10.1998 - II - 141/98 - 3 Ss 11/98 OWi, II - 141/98, 3 Ss 11/98 OWi (https://dejure.org/1998,12692)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.1998 - II - 141/98 - 3 Ss 11/98 OWi, II - 141/98, 3 Ss 11/98 OWi (https://dejure.org/1998,12692)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - II - 141/98 - 3 Ss 11/98 OWi, II - 141/98, 3 Ss 11/98 OWi (https://dejure.org/1998,12692)
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    OWiG § 80a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 57
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Die Dreierbesetzung gilt nämlich einheitlich auch dann, wenn wegen unzulänglicher Feststellungen - wie hier; siehe dazu nachstehend III. 1., 2.a) - unklar ist, ob mehrere in der Summe 5.000,-- EUR übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 57; BayObLGSt 1999, 25; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rdn. 3); Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (vgl. Seitz, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14

    Verfallsanordnung wegen einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten des

    Die Dreierbesetzung gilt einheitlich selbst dann, wenn wegen unzulänglicher Feststellungen unklar ist, ob mehrere in der Summe 5.000 Euro übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 57; Seitz in Göhler § 80a Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 24.02.2003 - 2 Ws 55/03

    Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden

    Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist - ohne Widerspruch gegen das aus § 80 a Abs. 1, Abs. 2 OWiG ablesbare Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des vollbesetzten Bußgeldsenats (hierzu vgl. BGH in NJW 1998, 3209, 3210; HansOLG Hamburg in NStZ-RR 1999, 57, 58) - für andere, vom Wortlaut des § 80 a Abs. 2 OWiG nicht erfasste Verfahrensgestaltungen anerkannt (vgl. zu §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 346 Abs. 2 StPO BayObLG in NStZ-RR 2001, 23, 24 und OLG Hamm in NJW 2000, 451, 452; zu §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 2 StPO HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2001, Az.: 2 Ws 74/01).
  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ss OWi 870/09

    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Verhängung mehrerer Geldbußen

    Werden für mehrere Ordnungswidrigkeiten Geldbußen verhängt, deren Summe 5000 Euro übersteigt, so führt dies dann zur Besetzung mit drei Richtern, wenn die Geldbußen wegen einer prozessualen Tat verhängt wurden oder unklar bleibt, ob ihnen eine prozessuale Tat zu Grunde lag (OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 57; Göhler-Seitz OWiG 15. Aufl. § 80a Rdn. 3).
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