Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3316
BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98 (https://dejure.org/1998,3316)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1998 - 3 StR 387/98 (https://dejure.org/1998,3316)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - 3 StR 387/98 (https://dejure.org/1998,3316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 2; ; StPO § 464 Abs. 3; ; StPO § 465; ; StPO § 472 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 1 und Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 63
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98
    Dies gilt auch dann, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist (vgl. BGH NStZ 1982, 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 3; Schimansky in KK 3. Aufl. § 465 Rdn. 3 jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ws 27/17

    Transport kühlbedürftiger Fertiglebensmittel unterfällt nicht der Ausnahme vom

    Abzustellen ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05, NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 387/98, NStZ-RR 1999, 63; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 3, § 473 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2013 - 1 Ws 100/13
    Erfolglos ist das Rechtsmittel der Revision auch dann, wenn der Angeklagte - wie hier - nach der Zurückverweisung nicht anders als in der ersten Hauptverhandlung verurteilt worden ist (BGH NStZ-RR 1999, 63, 64).

    Insbesondere die nach erfolgter Urteilsaufhebung und Zurückverweisung im Zusammenhang mit der neuen Hauptverhandlung anfallenden Kosten und Auslagen sind nicht dem "Rechtsmittel" (im Sinne von § 473 Abs. 1 StPO), sondern dem vom Rechtsmittelverfahren zu unterscheidenden Amtsverfahren erster Instanz zuzuordnen, das kostenrechtlich als Einheit zu betrachten ist und auf das die §§ 465, 472 StPO Anwendung finden (der Senat folgt damit der allgemeinen Meinung, vgl. etwa BGH NStZ-RR 1999, 63 f. und NStZ 1982, 80; Meyer-Goßner, aaO, § 465 Rdnr. 3; KK-Gieg, StPO, 6. Auflage [2008], § 465 Rdnr. 3 und § 473 Rdnr. 12; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage [2010], § 465 Rdnr. 6 und § 472 Rdnr. 13).

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 [3 StR 387/98] , bei NStZ-RR 1999, 63 insoweit nicht abgedruckt; Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rdnr. 29).

  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05

    Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde;

    Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Angeklagte J., der in beiden Tatsacheninstanzen wegen nahezu derselben Tatvorwürfe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Veranlasserprinzip des

    Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Angeklagte, der in beiden Tatsacheninstanzen wegen desselben Tatvorwurfs zu nahezu derselben Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Da das Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1963 - 1 StR 516/62 = NJW 1963, 724; BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 553/86 = NStZ 1987, 86; BGH, Beschluss vom 07.10.1998 - 3 StR 387/98 = NStZ-RR 1999, 63; BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 = NStZ-RR 2006, 32), ist das letztlich rechtskräftige Erkenntnis maßgebend; ein Angeklagter ist daher auch dann zur Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt, wenn er zunächst freigesprochen und erst in der Rechtsmittelinstanz oder nach Zurückweisung verurteilt worden ist (vgl. Temming/Schmidt, in: Gercke u.a., StPO, 6. Aufl. 2019, § 465 Rn 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1991 - 1 Ws 939/91 -, juris).
  • OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18

    Erforderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung wegen unvorschriftsgemäßen

    Im Falle seiner Verurteilung trägt der Angeklagte daher grundsätzlich auch das kostenrechtliche Risiko der Mehrbelastung wegen einer fehlerhaften ersten landgerichtlichen Entscheidung (BGH, Beschluss v. 7.10.1998, 3 StR 387/98, zitiert nach juris Rdn. 3; OLG München Beschluss vom 9.1.2017, 4b Ws 25/16).
  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

    Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens - sowie der insoweit entstandenen Auslagen des Angeklagten - ergibt sich dies unmittelbar daraus, dass das Rechtsmittel der Nebenklägerin im Ergebnis keinen über den in der Aufhebung des Urteils der 18. Großen Strafkammer liegenden Zwischenerfolg hinausgehenden Erfolg hatte (vgl. BGH Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 StR 569/88 - NStZ 1989, 191; Beschluss vom 7. Oktober 1998- 3 StR 387/98 - NStZ-RR 1999, 63 [64]).

    Soweit die Rechtsprechung bislang den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat (vgl. BGH Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 387/98 - NStZ-RR 1999, 63; OLG Stuttgart NStE Nr. 21 zu § 473 StPO; OLG D DAR 1967, 25; siehe auch RGSt 53, 303 [304]), sind diese Entscheidungen darauf gestützt, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dem Nebenkläger bei einer nur vorläufig erfolgreichen, letztendlich aber erfolglosen Revision sämtliche von seiner Revisionseinlegung an entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

  • BGH, 17.11.2005 - 4 StR 447/05

    Kosten nach Aussetzung des Verfahrens

    Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2).
  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ss OWi 5/17

    Verfallsanordnung wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot; Transport

    Abzustellen ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 , NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 387/98 , NStZ-RR 1999, 63; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 3, § 473 Rn. 7 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 19.09.2022 - 10 KLs 2/22
    Da das Verfahren des ersten Rechtszuges - auch nach der Zurückverweisung - kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 32; BGH NStZ-RR 1999, 63; BGH NStZ 1987, 86; BGH NJW 1963, 724), ist das letztlich rechtskräftige Erkenntnis maßgebend.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht