Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.05.1998

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   BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98   

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BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98 (https://dejure.org/1998,1350)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1998 - 1 StR 270/98 (https://dejure.org/1998,1350)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 (https://dejure.org/1998,1350)
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Ausbeulung unter dem Hemd

Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 250; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 511 (Ls.)
  • NStZ-RR 1999, 7
  • StV 1998, 487
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmessers).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Dieses wurde von der Rechtsprechung stets als "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuft, unabhängig von der festgestellten Entfernung zwischen Täter und Opfer (vgl. z.B. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Das Tatopfer muss das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, aaO und vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, aaO; Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98, NStZ-RR 1999, 7); denn eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386, 387).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine ähnliche Differenzierung zu Recht auch nicht bei der Verwendung anderer objektiv gefährlicher Werkzeuge (vgl. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 (Messer) - BGH NStZ-RR 1999, 174 (Kampfhund)) vorgenommen.

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" - sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen - hat der Bundesgerichtshof insbesondere Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00 = NStZ-RR 2001, 41).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08

    Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

    Unabhängig davon, dass hier das Schlagwerkzeug nicht nur schlicht getragen wurde, ist gerade das Gegenteil der Fall: Von besonders gefährlichen Werkzeugen, insbesondere von Waffen, kann nämlich schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedrohungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7).
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Hierfür genügt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bei der Tat als Drohmittel einsetzt (BGH StV 1998, 487; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99

    Voraussetzungen der Tatmodalitäten "Verwenden" und "Beisichführen" einer Waffe

    Der Senat hält an seinem Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - (StV 1998, 487) fest.

    Der 4. Strafsenat sieht sich in seiner Entscheidung gehindert durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - (StV 1998, 487).

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat das bewußte Tragen eines mitgeführten Messers dergestalt, daß es für das Opfer durch eine Ausbeulung unter dem Hemd dem Geschädigten erkennbar sein sollte, als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr unter "Verwenden" einer objektiv gefährlichen Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angesehen (Beschl. v. 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - [StV 1998, 487]).

  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10

    Erörterungsmängel hinsichtlich der Geiselnahme und der schweren Vergewaltigung

    Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt.
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Umgekehrt könnte der Beschluß des 1. Strafsenats vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 (StV 1998, 487) dahin verstanden werden, als komme es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwenden" auf die Feststellung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht an.
  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 614/98

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen

  • BGH, 14.12.2005 - 2 StR 439/05

    Vergewaltigung (Versuch; Vollendung); sexuelle Nötigung

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98

    Unterlassene Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten (Vernehmung durch

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 168/99

    Vergewaltigung; Strafzumessungsvorschrift

  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 208/00

    Schwere räuberische Erpressung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges; Sich

  • BGH, 11.12.1998 - 2 StR 521/98

    Gefährliches Werkzeug; Verwenden einer Waffe (Ungeladene Schusswaffe)

  • BGH, 02.06.1999 - 2 StR 179/99

    Begriff der Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 1 HPL 6/00

    Verzögerung durch Anklageerhebung bei dem sachlich unzuständigen

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   BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98   

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BGH, Entscheidung vom 28.05.1998 - 4 StR 31/98 (https://dejure.org/1998,4698)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 4 StR 31/98 (https://dejure.org/1998,4698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 24.04.1974 - 2 Ss 20/74
    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98
    Da zur "Wohnung" auch das zugehörige Treppenhaus gehört (vgl. BayObLG OLGSt Bd. 10 § 14 WaffenG S.1, 3; OLG Frankfurt NJW 1974, 1717, 1718; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 20), hat der Angeklagte die Waffe nicht unerlaubt "geführt" .
  • BGH, 20.08.1997 - 2 StR 175/97

    Totschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98
    Er hat jedoch über den Revolver unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG), weil ihm für die Waffe keine Waffenbesitzkarte erteilt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1997 - 2 StR 175/97).
  • BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Urteils durch eine Nebenklägerin mit dem Ziel

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98
    Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Nebenklägerin ihre Revision am 11. Mai 1998 dem Revisionsgericht gegenüber zurückgenommen hat; jeder hat seine notwendigen Auslagen hier selbst zu tragen (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Senatsbeschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11 für das beiderseits erfolglose Rechtsmittel).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98
    Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Nebenklägerin ihre Revision am 11. Mai 1998 dem Revisionsgericht gegenüber zurückgenommen hat; jeder hat seine notwendigen Auslagen hier selbst zu tragen (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Senatsbeschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11 für das beiderseits erfolglose Rechtsmittel).
  • BGH, 11.04.2023 - 4 StR 80/23

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldfähigkeit: Anschluss an

    Maßgeblich ist im Hinblick auf die Tathandlung des Führens einer Waffe, an welchem Ort sich der Handelnde befindet und nicht, wo sich sein Verhalten auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 1998 - 4 StR 31/98, NStZ-RR 1999, 7; vom 8. September 1992 - 1 StR 585/92, NStZ 1993, 88; vom 27. Mai 1998 - 5 StR 717/97, NStZ-RR 1999, 8).
  • BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03

    Teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Waffenrechts aus dem

    Dabei kann zunächst offen bleiben, ob es sich bei einer Garage selbst um einen der Benutzung durch die Wohnungsinhaber dienenden Nebenraum (wie Keller, Treppenhaus etc. vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7; LK-Schäfer StGB 9. Aufl. zu § 123 StGB Rn. 7) handelt, der zur Wohnung zählt.
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