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   BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00   

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https://dejure.org/2000,3726
BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00 (https://dejure.org/2000,3726)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2000 - 5 StR 25/00 (https://dejure.org/2000,3726)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00 (https://dejure.org/2000,3726)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 212 Abs. 1
    Bedingter Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 328
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93

    Gefährlichkeit - Vorsatz - Indiz - Tötung - Messerstich

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 37 m.N.).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
    Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 5).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 37 m.N.).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 375/83

    Umfang der Auseinandersetzung mit einzelnen Zeugenaussagen durch den Tatrichter

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
    Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; BGH NStZ 1984, 180).
  • BGH, 03.02.1983 - 1 StR 823/82

    Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach zu Unrecht erlittener

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
    Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; BGH NStZ 1984, 180).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 51/83

    Innerer Tatbestand - Anforderungen - Schuld des Täters - Grenze - Bedingter

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
    Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 5).
  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 514/11

    Beweiswürdigung hinsichtlich des Tötungsvorsatzes (Grenzen der Revisibilität;

    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es - wovon auch das Schwurgericht ausgeht - nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes rechnet; indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, und vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00, NStZ-RR 2000, 328; zum Ganzen Schroth, Festschrift Widmaier, 2008, S. 779).

    Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine eigene Bewertung der Beweise vorzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung näher gelegen haben mag (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00, NStZ-RR 2000, 328).

  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    a) Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es - wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers rechnet; indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, und vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00, NStZ-RR 2000, 328; zu Tritten gegen den Kopf: BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 1 StR 178/05 - und vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 51).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

    Sie hat dabei auch beachtet, daß eine äußerst gefährliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 37, 40, 41; BGH NStZ-RR 2000, 328).
  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - 4 Ks 10/20
    Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 20.06.2020 - 5 StR 25/00).
  • LG Magdeburg, 26.03.2020 - 22 KLs 28/18
    Subjektiv muss jedoch die Todesfolge von dem Angeklagten erkannt und gebilligt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00 -, zitiert nach juris).
  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - II4-Ks10/20
    Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 20.06.2020 - 5 StR 25/00).
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