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   BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99   

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https://dejure.org/1999,3714
BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99 (https://dejure.org/1999,3714)
BGH, Entscheidung vom 17.08.1999 - 1 StR 222/99 (https://dejure.org/1999,3714)
BGH, Entscheidung vom 17. August 1999 - 1 StR 222/99 (https://dejure.org/1999,3714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 44 ff. StPO;
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Verteidigers;

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 45 Abs. 2 StPO; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Konkurrenz; Spezialität; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen - Qualifikation des Tatbestandes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Waffen - Bandenhandel: Konkurrenz zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 91
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1995 - 1 StR 97/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmitteleinfuhr - Bande

    Auszug aus BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99
    Für den Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG ist ebenfalls anerkannt, daß der Bandenhandel als das speziellere Gesetz zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Gesetzeskonkurrenz steht und diesem vorgeht (BGH NStZ 1995, 410 Weber aaO Rdn. 22).
  • BGH, 09.01.1997 - 1 StR 750/96

    Begriff des "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" - Voraussetzungen der Annahme

    Auszug aus BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99
    Danach prägt das bewaffnete Handeltreiben das Gesamtgeschehen und die Einfuhr zum Zwecke dieses Handeltreibens bleibt dessen unselbständiger Teilakt - unabhängig davon, ob der Täter auch bei der Einfuhr die Waffe mit sich geführt hat oder nicht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144).
  • BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16

    Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist regelmäßig lediglich unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91 und vom 5. März 2013 - 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ..." (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 91).
  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Sitzungsprotokoll; Inhalt des Protokolls

    Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ...." (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; BGH NStZ-RR 2000, 91).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 35/13

    Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91).
  • BGH, 27.02.2008 - 2 StR 593/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubte Einfuhr von

    Neben dem bewaffneten Handeltreiben ist - bezogen auf dieselbe Rauschgiftmenge - eine Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr nicht möglich (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; BGH NStZ-RR 2000, 91).
  • BGH, 14.03.2001 - 2 StR 54/01

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR 1997, 144; 2000, 91).
  • OLG Nürnberg, 17.11.2009 - 2 Ws 410/09

    Jugendstrafrecht: Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des

    Die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Ansicht, wonach auch nach Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenstrafvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG die Prüfung einer Reststrafenaussetzung nach den Maßstäben des § 88 JGG vorzunehmen ist (OLG Hamm StV 1996, 277, NStZ-RR 2000, 91, OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; Eisenberg JGG, 12. Aufl. § 85 Rdn. 17a,) überzeugt demgegenüber nicht.
  • BGH, 10.03.2010 - 2 StR 578/09

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; die Tatbestandsalternative der bewaffneten Einfuhr war bereits in der zugelassenen Anklage aufgeführt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis der bewaffneten Einfuhr zum bewaffneten Handeltreiben BGH NStZ-RR 2000, 91; Urt. v. 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 2 StR 593/07).
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