Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 12.10.2000

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   BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00   

Zitiervorschläge
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BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00 (https://dejure.org/2000,6328)
BayObLG, Entscheidung vom 24.11.2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00 (https://dejure.org/2000,6328)
BayObLG, Entscheidung vom 24. November 2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00 (https://dejure.org/2000,6328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtsrichter; Formblatt; Anklagezulassung; Eröffnung des Hauptverfahrens; Namensnennung des Angeklagten; Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 139
  • StV 2001, 330 (Ls.)
  • BayObLGSt 2000, 161
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Insofern besteht keine ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift über den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu ausführlich BayObLGSt 1989, 102/103 f.).
  • BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85

    Zurückverweisung; Fehlen; Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Das Verfahren ist daher wegen des Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen, da der fehlende Eröffnungsbeschluß auch nicht nachgeholt werden kann (BayObLGSt 1985, 141).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die schlüssige und eindeutige schriftliche Willenserklärung des Gerichts erforderlich, dass eine bestimmt bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (vgl. BayObLGSt 1991, 6/9; OLG Hamm MDR 1993, 893/894; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114; LK/Rieß StPO 24. Aufl. § 207 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 01.04.1993 - 3 Ss 242/93

    Eröffnungsbeschluss; Fehlende Unterschrift; Wirksamkeit des Beschlusses

    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die schlüssige und eindeutige schriftliche Willenserklärung des Gerichts erforderlich, dass eine bestimmt bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (vgl. BayObLGSt 1991, 6/9; OLG Hamm MDR 1993, 893/894; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114; LK/Rieß StPO 24. Aufl. § 207 Rn. 30).
  • OLG Köln, 21.01.2003 - Ss 456/02

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses

    Zur Eröffnung des Regelverfahrens bedarf es als Verfahrensvoraussetzung- anders als im beschleunigten Verfahren (§ 418 Abs. 1 StPO) - einer eindeutigen schriftlichen Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluss 5; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; SenE v. 13.12.2000 - Ss 398/00; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Aus ihr geht lediglich der Zeitpunkt der Verhandlung der Sache hervor, ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass das Gericht damit inhaltlich eine ihr regelmäßig vorausgehende Eröffnungsentscheidung treffen wollte (BayObLG NStZ-RR 2001, 139).

    Die ausdrückliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft sind es auch, die hier den beiden anderen Argumenten der früheren Senatsentscheidung ihr Gewicht für die ausnahmsweise Verzichtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung (vgl. zur Terminologie: BayObLG NStZ-RR 2001, 139, 140 a E) nehmen.

  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist nicht durch den Übernahmebeschluss der Kammer vom 16. Dezember 2008 (Bl. 210 II d.A.) oder durch die Termins- und Ladungsverfügung vom 18. März 2010 (Bl. 14 f. III d.A.) ersetzt worden (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ-RR 2003, 95 zu §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74 f.; BayOLG NStZ-RR 2001, 139; Schneider in KK StPO 6. Aufl. § 207 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Der ausschließlich die Hauptverhandlung vorbereitenden Termins- und Ladungsverfügung kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen weder eindeutig noch schlüssig entnommen werden, dass das Gericht (auch) einen Eröffnungsbeschluss fassen wollte und auch gefasst hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74; OLG Hamm VRS 1998, 199; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; OLG Hamm JR 1982, 389 mit Anmerkung von Meyer-Goßner; OLG Celle JR 1978, 347 mit Anmerkung von Peters).
  • OLG Zweibrücken, 05.08.2008 - 1 Ss 35/08

    Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin wegen des Fehlens eines

    Der ausschließlich die Hauptverhandlung vorbereitenden Termins- und Ladungsverfügung kann dies weder eindeutig noch schlüssig entnommen werden (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74; OLG Hamm VRS 1998, 199; BayOblG NStZ-RR 2001, 139; OLG Hamm JR 1982, 389 mit Anmerkung von Meyer-Goßner; OLG Celle JR 1978, 387 mit Anmerkung Peters).

    Sie genügt nicht für die Annahme, dass die fehlende Eröffnungsentscheidung nachgeholt wurde (vgl. BayOblG NStZ-RR 2001, 139, 140).

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 1 RVs 55/16

    Fehlender Eröffnungsbeschluss; Formerfordernis; Formularbeschluss;

    Sie müssen jedoch eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, juris, -zu einem annähernd gleichgelagerten Sachverhalt-; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 15; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 34; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2016 - Ss 10/16

    Strafverfahrenshindernis: Anforderungen an einen formwirksamen

    Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung insoweit nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK- StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 15 b).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

    4 St 34/89">StV 1990, 395 ; StV 2001, 330; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 75; StV 1998, 66; OLG Hamm, StV 2001, 331; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 2 StR 184/94 -, BGHR StPO § 203 Unterschrift 1).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Verwendung eines Formularvordrucks für den

    Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretener Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 Rn. 15 b).
  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    Ein solcher Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich allerdings regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Senat, Beschluss vom 12. November 2018, Az.: 2 Rev 92/18).
  • OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18

    Strafverfahren: Schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in

    Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Wenske, a.a.O., Rn. 29, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 12.10.2000 - 2St RR 185/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9840
BayObLG, 12.10.2000 - 2St RR 185/00 (https://dejure.org/2000,9840)
BayObLG, Entscheidung vom 12.10.2000 - 2St RR 185/00 (https://dejure.org/2000,9840)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - 2St RR 185/00 (https://dejure.org/2000,9840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 40 Abs. 3; ; StPO § 329 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 40 Abs. 3, § 329 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung, wenn dem Gericht positiv bekannt ist, dass der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anordnung; Öffentliche Zustellung; Berufungsverfahren; Ladungsversuch; Revision; Falsche Verdächtigung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 139 (Ls.)
  • BayObLGSt 2000, 138
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Die ebenfalls erhobene (unausgeführte) Sachrüge, über die der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen an sich nicht mehr zu entscheiden braucht, führt, da das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (BGHSt 21, 242; BayObLGSt 2000, 138/140); solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der

    Die neben der Verfahrensrüge von der Revision allgemein erhobene Sachrüge führt, weil das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt aufweist, nur zur Prüfung der Frage, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. neben BGHSt 21, 242 und BayObLGSt 2000, 138/140 u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr. 32; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2013 - 32 Ss 29/13 = NStZ 2013, 615 = StV 2014, 209 = OLGSt StPO § 329 Nr. 34; KG, Beschluss vom 16.09.2015 - 121 Ss 141/15 = NStZ 2016, 234; OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2016 - 3 RVs 72/16 bei juris und zuletzt neben OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.09.2019 - Ss 44/19 bei juris auch BayObLG, Beschluss vom 31.03.2020 - 202 StRR 29/20 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 49).
  • BayObLG, 31.03.2020 - 202 StRR 29/20

    Berufungsverwerfung wegen nur per E-Mail übermittelter ärztlicher Bescheinigung

    Die ebenfalls erhobene (unausgeführte) Sachrüge, über die der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr zu entscheiden braucht, führte, da das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur zur Prüfung der Frage, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. neben BGHSt 21, 242 und BayObLGSt 2000, 138/140 u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr. 32; KG, Beschluss vom 16.09.2015 - 121 Ss 141/15 = NStZ 2016, 234 und zuletzt OLG Saarbrücken a.a.O.); solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06

    Berufungsverwerfung; öffentliche Zustellung; Voraussetzungen; Wirksamkeit;

    Nur wenn dem Berufungsgericht positiv bekannt ist, dass der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift wohnt, unter der letztmals zugestellt wurde, setzt die Anordnung der öffentlichen Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung nicht voraus, dass zunächst ein vergeblicher Ladungsversuch unter jener Anschrift unternommen wurde (BayObLG NStZ-RR 2001, 139).
  • OLG Hamburg, 22.03.2019 - 2 Rev 1/19

    Verfahren über die vom Angeklagten eingelegte Berufung: Öffentliche Zustellung

    Die parallel eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hindert das Berufungsgericht nicht, § 40 Abs. 3 StPO im Verfahren über die Berufung des Angeklagten anzuwenden (vgl. ebenso: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - Az.: 2 St RR 185/00 -, Rn. 8 - 11 juris (ohne Begründung); LR-Gössel, § 329 Rn. 88; Rieß/Hilger, NStZ 1987, 152; offen gelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2004 - Az.: 3 Ws 321/04 -, Rn. 5 juris).
  • OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ss 31/06

    Berufungsverwerfung; öffentliche Zustellung; Voraussetzungen; Wirksamkeit;

    Nur wenn dem Berufungsgericht positiv bekannt ist, dass der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift wohnt, unter der letztmals zugestellt wurde, setzt die Anordnung der öffentlichen Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung nicht voraus, dass zunächst ein vergeblicher Ladungsversuch unter jener Anschrift unternommen wurde (BayObLG NStZ-RR 2001, 139).
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