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   BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/2000, 1 ObOWi 586/00   

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https://dejure.org/2000,8229
BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/2000, 1 ObOWi 586/00 (https://dejure.org/2000,8229)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/2000, 1 ObOWi 586/00 (https://dejure.org/2000,8229)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 1 ObOWi 586/2000, 1 ObOWi 586/00 (https://dejure.org/2000,8229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid und Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • Judicialis

    StPO § 302; ; StPO § 410 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 473 Abs. 3; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; OWiG § 71 Abs. 1; ; OWiG § 74 Abs. 2; ; OWiG § 109a Abs. 2; ; GKG § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung eines Einspruchs in Unkenntnis von dessen Rücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bußgeldstelle; Kostenentscheidung; Rechtsbeschwerde; Verwerfungsurteil; Geldbuße; Fahrverbot

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 306
  • NZV 2002, 469
  • BayObLGSt 2000, 178
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.10.1977 - 5 StR 395/77

    Beachtung der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides vom Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00
    Da dieser Zeitpunkt vor Beginn der Hauptverhandlung liegt und der Bußgeldbescheid durch die Einspruchsrücknahme in Rechtskraft erwachsen ist, durfte der Einspruch nicht mehr durch Urteil verworfen werden (BGHSt 27, 271/273).

    Dass der Einspruch durch Rücknahme erledigt ist und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, hat der Senat lediglich zur Klarstellung nochmals festgestellt (vgl. BGHSt 27, 271/273; OLG Hamm VRS 85, 122/123).

  • OLG Hamm, 12.01.1993 - 3 Ss OWi 1236/92

    Rüge der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeschuldigten; Ausdrückliche

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00
    Dass der Einspruch durch Rücknahme erledigt ist und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, hat der Senat lediglich zur Klarstellung nochmals festgestellt (vgl. BGHSt 27, 271/273; OLG Hamm VRS 85, 122/123).

    Einer besonderen Entscheidung über die entstandenen Auslagen des gerichtlichen Einspruchsverfahrens bedarf es aufgrund § 55 GKG nicht (OLG Hamm VRS 85, 122/124; LG Zweibrücken VRS 90, 143/144; Göhler OWiG 12.Aufl. § 67 Rn.40 a, § 109 Rn. 10; KK-OWiG/Schmehl 2.Aufl. § 69, Rn. 130, § 109 Rn. 11).

  • OLG Koblenz, 18.02.1993 - 1 Ss 32/93

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Einspruchsrücknahme; Gehörsverletzung;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00
    Die Rücknahme ist bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden (BayObLG NJW 1969, 201; OLG Koblenz NZV 1993, 282; Göhler OWiG 12. Aufl. § 71 Rn. 9).
  • OLG Koblenz, 16.04.1973 - 1 Ws (a) 186/73
    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00
    Es ist dabei ohne Belang, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (BayObLG vom 23.11.1995 - 1 ObOWi 662/95; OLG Koblenz NJW 1973, 2118; Göhler § 71 Rn. 11).
  • LG Zweibrücken, 14.07.1995 - 1 Qs (a) 86/95
    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00
    Einer besonderen Entscheidung über die entstandenen Auslagen des gerichtlichen Einspruchsverfahrens bedarf es aufgrund § 55 GKG nicht (OLG Hamm VRS 85, 122/124; LG Zweibrücken VRS 90, 143/144; Göhler OWiG 12.Aufl. § 67 Rn.40 a, § 109 Rn. 10; KK-OWiG/Schmehl 2.Aufl. § 69, Rn. 130, § 109 Rn. 11).
  • BayObLG, 26.09.2019 - 202 ObOWi 1929/19

    Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides nach

    Darauf, dass und warum das Gericht vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.10.1977 - 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 und BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469).

    Darauf, dass und warum das Gericht - wie regelmäßig - vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (vgl. neben BGH, Beschluss vom 11.10.1977 - 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 schon BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469; ferner u.a. Göhler/Bauer/Seitz OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 11; KK/Ellbogen OWiG 5. Aufl. § 67 Rn. 109 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 988 ff., 1000 ff. jeweils m.w.N.).

  • OLG Bremen, 22.04.2020 - 1 SsBs 65/19

    Kurzfristige Rücknahme des Einspruchs, Kosten der Rechtsbeschwerde

    Die Rücknahme des Einspruchs ist bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden (vgl. OLG Koblenz NZV 1993, 282; BayObLG NZV 2002, 469; Göhler/Seitz/Bauer17 § 71 OWiG Rn. 9).
  • LG Berlin, 13.05.2019 - 534 Qs 42/19

    Wiederaufnahme eines bereits eingestellten Bußgeldverfahrens

    Die rechtzeitig erfolgte und wirksame Rücknahme des Einspruchs bildete somit grundsätzlich ein Verfahrenshindernis, auch wenn das Amtsgericht Tiergarten hiervon bei dem Erlass des Beschlusses vom 21. März 2019 keine Kenntnis hatte (vgl. Heribert Blum in: Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 1. Auflage 2016, § 67 OWiG, Rn 40; BayObLG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 1 ObOWi 586/00).
  • KG, 21.08.2008 - 2 Ss 201/08

    Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid bei

    Vielmehr bildete die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein Verfahrenshindernis, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 306 [BayObLG 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00] ; OLG Koblenz NZV 1993, 282; s. auch Göhler, OWiG 14. Aufl., § 71 Rdn. 11 m.N.).
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