Rechtsprechung
BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 44 StPO; § 55 StGB
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Zäsurwirkung (Anwendungsgleichheit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gesamtfreiheitsstrafe - Verfall sichergestellten Bargeldes - Verfall eines Geldbetrages - Gewährung von Zahlungserleichterungen - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Sachrüge - Gesamtstrafenfähigkeit - Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Nachträgliche Einbeziehung - ...
- Judicialis
StPO § 44; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StPO § 44 Satz 1; ; StGB § 55; ; StGB § 53; ; StGB § 54
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1
Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 368
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83
Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu …
Auszug aus BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ-RR 1999, 268 m.w.N.).Da die der Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg zugrundeliegende Tat im Mai 1997 begangen wurde, bildet die maßgebende Zäsur für die Gesamtstrafenfähigkeit der durch diese Verurteilung verhängten Freiheitsstrafe der seit dem 17. September 1998 rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Wanzleben vom 31. August 1998, durch den die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, deren Vollstreckung bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war ("Zäsurwirkung des 1. Urteils": vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ 1998, 35).
- BGH, 13.10.1998 - 4 StR 485/98
Nachträgliche Gesamstrafenbildung
Auszug aus BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ-RR 1999, 268 m.w.N.). - BGH, 24.11.1988 - 1 StR 566/88
Geltung der Regeln für die Gesamtstrafenbildung bei gemeinsamer Aburteilung …
Auszug aus BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Auf eine Appell- oder Warnfunktion der noch nicht erledigten Strafe kommt es deshalb nicht an (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 m.N.). - BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90
Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen
Auszug aus BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Da alle Taten im vorliegenden Verfahren nach der Verurteilung der Angeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Wanzleben begangen wurden, wird der neue Tatrichter aus den in den Fällen II 1.1 bis 55 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben, die wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nicht mehr als drei Jahre betragen darf (vgl. BGH NStZ 1991, 182). - BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und …
Auszug aus BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Da die der Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg zugrundeliegende Tat im Mai 1997 begangen wurde, bildet die maßgebende Zäsur für die Gesamtstrafenfähigkeit der durch diese Verurteilung verhängten Freiheitsstrafe der seit dem 17. September 1998 rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Wanzleben vom 31. August 1998, durch den die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, deren Vollstreckung bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war ("Zäsurwirkung des 1. Urteils": vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ 1998, 35).
- BGH, 09.07.2003 - 2 StR 125/03
Strafaussetzung zur Bewährung (Prognosezeitpunkt bei nachträglicher …
Zwar ist Grundgedanke des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193 m.w.N.; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368, 369). - BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Durchbrechung der Rechtskraft); Anrechnung …
Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen. - BGH, 20.08.2014 - 3 StR 320/14
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung einer nicht erledigten …
Die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung der durch das Amtsgericht Oldenburg am 4. Februar 2013 verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01, NStZ-RR 2001, 368, 369 mwN). - BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368). - OLG Celle, 13.03.2013 - 32 Ss 41/13
Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei Verhängung …
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB müssen hingegen auch Umstände berücksichtigt werden, die erst später entstanden sind, es kommt auf die Umstände zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung an (BGH NStZ-RR 2001, 368; BGH NJW 2003, 2841;… vgl. auch Schönke-Schröder-Stree a.a.O. § 55 Rdnr. 39).