Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 24.01.2000

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01   

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https://dejure.org/2001,6083
OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01 (https://dejure.org/2001,6083)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01 (https://dejure.org/2001,6083)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01 (https://dejure.org/2001,6083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel; Verurteilter; Restfreiheitsstrafe; Reststrafe; Aussetzung; Bewährung; Ausschluss; Vorzeitige Entlassung; Aktenvermerk

  • Wolters Kluwer

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel; Verurteilter; Restfreiheitsstrafe; Reststrafe; Aussetzung; Bewährung; Ausschluss; Vorzeitige Entlassung; Aktenvermerk

  • Wolters Kluwer

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel; Verurteilter; Restfreiheitsstrafe; Reststrafe; Aussetzung; Bewährung; Ausschluss; Vorzeitige Entlassung; Aktenvermerk

Verfahrensgang

  • LG Zweibrücken - 2 StVK 145/01 StVK 146/01 2 StVK 147/01
  • OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 311
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 29.06.1972 - 2 Ws 127/72
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Der Senat schließt sich daher in Fortentwicklung seines Beschlusses vom 29. November 1973 (MDR 1974, 329f.) der Auffassung an, dass sich ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe erübrigt, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt (OLG Düsseldorf, aaO.; LG Zweibrücken, aaO.; OLG Hamburg MDR 1979, 516; OLG Celle NJW 1972, 2054; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., Rdnr. 39).
  • LG Zweibrücken, 14.09.1990 - 1 StVK 516/90
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Der Verurteilte hat es im Übrigen jederzeit in der Hand, seine Weigerung ungeschehen zu machen, indem er einen Antrag auf Strafaussetzung stellt und damit die Strafvollstreckungskammer zu einer (sachlichen) Entscheidung zwingt (LG Zweibrücken MDR 1991, 173).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.1994 - 3 Ws 27/94
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Beschwert ist der Verurteilte deshalb erst bei einer zu seinem Nachteil ausfallenden gerichtlichen Überprüfung der sachlichen Kriterien (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454f.).
  • OLG Zweibrücken, 29.11.1973 - Ws 337/73
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Der Senat schließt sich daher in Fortentwicklung seines Beschlusses vom 29. November 1973 (MDR 1974, 329f.) der Auffassung an, dass sich ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe erübrigt, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt (OLG Düsseldorf, aaO.; LG Zweibrücken, aaO.; OLG Hamburg MDR 1979, 516; OLG Celle NJW 1972, 2054; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., Rdnr. 39).
  • OLG Celle, 23.06.2017 - 1 Ws 69/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des

    Die Beschwerde ist mithin nicht wegen Fehlens der (ungeschriebenen) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer des Beschwerdeführers unzulässig (a.A., allerdings in der Sache primär auf ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses abstellend, OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 9, 35; LK-StGB/ Hubrach , 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22).

    Auch der Umstand, dass der Verurteilte weiterhin jederzeit seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erklären und damit ein neues Prüfungsverfahren in Gang setzen könnte, lässt das Rechtsschutzbedürfnis gegen eine die Strafrestaussetzung ablehnende Gerichtsentscheidung nicht entfallen (wohl a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311).

    Zwar ist nach vorherrschender und auch vom Senat geteilter Rechtsaufassung eine förmliche Beschlussfassung entbehrlich, wenn der Verurteilte mit einer Aussetzung des Strafrestes nicht einverstanden ist und es daher an der nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB für eine Aussetzung zwingend erforderlichen Zustimmung des Verurteilten fehlt (KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06; KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2001 - 5 Ws 154/01; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 1972 - 2 Ws 127/72, NJW 1972, 2054; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585 - 586/13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 7; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 39; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 Ws 516/08; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - I Ws 462/00, NStZ 2001, 278; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 Ws 254/01).

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 AR 284/01 - 5 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12).
  • KG, 19.04.2006 - 5 Ws 105/06

    Strafrestaussetzung: Rechtsfolgen der zweifelsfreien Weigerung des Verurteilten

    Dieser Vermerk ist dem Verurteilten mit dem Hinweis auf die jederzeit mögliche Nachholung der Einwilligung mitzuteilen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; Fischer in KK, § 454 StPO Rdn. 9).

    Durch ihre erneute Ablehnung, in der Sache zu entscheiden, vom 2. Dezember 2004, die sie dem Verurteilten und dem Verteidiger noch nicht einmal mitgeteilt hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311), hat sie den Rechtsverstoß noch vertieft, obwohl der Verteidiger zuvor im Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ausdrücklich und zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hatte.

  • OLG München, 24.05.2005 - 34 Wx 52/05

    Erlass der Haftanordnung als maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose möglicher

    Auch wenn er im März 2005 eine vorzeitige Haftentlassung abgelehnt hat, kann er seine Meinung jederzeit ändern, einen aussichtsreichen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB stellen und damit eine alsbaldige Haftentlassung erwirken (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2001, 311).
  • OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01

    bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit

    Soweit dazu das OLG Zweibrücken vor kurzem die Auffassung vertreten hat, dass der Verurteilte durch die Ablehnung seiner bedingten Entlassung wegen nicht vorliegender Einwilligung nicht beschwert und deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss unzulässig sei (vgl. dazu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 2 Ws 585/13

    Wirksamer Widerruf der Einwilligung in die Strafrestaussetzung zur Bewährung bis

    Der Senat teilt die Auffassung, dass es bei Fehlen der Einwilligung keiner förmlichen Entscheidung über die Nichtaussetzung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] NStZ 1994, 454; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rdn. 19a).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 255/01

    örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Einwilligung

    Dahin stehen kann, ob die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb hätten aufgehoben müssen, weil der Verurteilte, der seine Einwilligung in die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zwar zunächst verweigert, diese aber anschließend im Beschwerdeverfahren erteilt hat (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 3. September 2001 in 2 Ws 220-222/01; vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 in NStZ-RR 2001, 311, das die sofortige Beschwerde des Verurteilten in den Fällen der zunächst verweigerten Einwilligung mangels Beschwer als unzulässig verwerfen will).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 256/01

    örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Einwilligung

    Dahin stehen kann, ob die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb hätten aufgehoben müssen, weil der Verurteilte, der seine Einwilligung in die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zwar zunächst verweigert, diese aber anschließend im Beschwerdeverfahren erteilt hat (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 3. September 2001 in 2 Ws 220-222/01; vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 in NStZ-RR 2001, 311, das die sofortige Beschwerde des Verurteilten in den Fällen der zunächst verweigerten Einwilligung mangels Beschwer als unzulässig verwerfen will).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 257/01

    örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Einwilligung

    Dahin stehen kann, ob die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb hätten aufgehoben müssen, weil der Verurteilte, der seine Einwilligung in die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zwar zunächst verweigert, diese aber anschließend im Beschwerdeverfahren erteilt hat (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 3. September 2001 in 2 Ws 220-222/01; vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 in NStZ-RR 2001, 311, das die sofortige Beschwerde des Verurteilten in den Fällen der zunächst verweigerten Einwilligung mangels Beschwer als unzulässig verwerfen will).
  • OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Festsetzung einer Antragssperrfrist über den

    Nur wenn der Verurteilte zweifelsfrei erklärt, dass er mit seiner vorzeitigen (bedingten) Entlassung n icht (mehr) einverstanden ist, ist eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Amts wegen zum Zweidrittelzeitpunkt gem. § 57 Abs. 1 StGB nach überwiegender Ansicht entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; KG Berlin a. a. O.; Karlsruher Kommentar/Appl § 457 Rn. 7; a. A. OLG Rostock NStZ.
  • OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 3/25
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3472
OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99 (https://dejure.org/2000,3472)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99 (https://dejure.org/2000,3472)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99 (https://dejure.org/2000,3472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Marburg - 5 StVK 302/99
  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 311
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).

    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).

    Von daher kommt eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO nur in Betracht, wenn sie - wie von der Strafvollstreckungskammer auch richtig erkannt wird - durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2202 ff; Beseht. V. 24.10.1999 -2 BvR 1538/99) geboten erscheint.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung NJW 1998, 2202 ausgeführt, gem. Art; 104 II GG habe ausschließlich der Richter nicht nur über die Zulässigkeit, sondern auch und gerade über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1998, 2202 ff. darf darüber Irinaus von den Vollstreckungsgerichten die behördliche Verweigerung der Gewährung von Vollzugslockerungen, deren Bewältigung das Aussetzungsrisiko erst vertretbar erscheinen lassen, nicht länger hingenommen werden, wenn diese ohne zureichenden Grund, etwa auf der Grundlage bloß pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr erfolgt ist.

    Eine derartige Entscheidung ist dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vorbehalten (so zutreffend Wolf, NStZ 1998, 590 ).

    Danach ist für eine positive Entscheidung nach § 454a StPO allenfalls Raum, wenn durch die hier erfolgte Verweigerung von weitergehenden Vollzugslockerungen bis zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens der den Vollzugsbehörden zustehende Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 320, 324 ff.) unvertretbar (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204) überschritten worden wäre.

    Nach alledem erscheint es jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204), daß die Vollzugsbehörden die Möglichkeit des Verurteilten, sich in weitergehenden Lockerungen zu bewähren, davon abhängig gemacht haben, daß die Gefahr- eines Mißbrauchs dieser Lockerungen zuvor durch ein weiteres Gutachten abgeklärt wird.

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Allerdings ist zu beachten, daß es sich bei den Taten, die den Erkenntnissen der Landgerichte Freiburg und Ellwangen zugrunde lagen, um besonders gefährliche Straftaten handelte, so daß eine Maßregelaussetzung nur in Betracht kommt, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit besteht (Rspr. d. Senats; vgl. auch BVerfG, Beschl. V. 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99 S. 8).

    Von daher kommt eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO nur in Betracht, wenn sie - wie von der Strafvollstreckungskammer auch richtig erkannt wird - durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2202 ff; Beseht. V. 24.10.1999 -2 BvR 1538/99) geboten erscheint.

  • OLG Koblenz, 28.05.1998 - 1 Ws 333/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).

    In der Sache läuft deshalb das Ansinnen des Bundesverfassungsgerichts, die "verfahrensrechtliche Möglichkeit (des § 454a StPO ) auszuschöpfen", darauf hinaus, den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 II GG ) zu unterlaufen, zumindest aber zu relativieren (vgl. Wolf, NStZ 1998, 591 ).

  • OLG Celle, 25.03.1994 - 2 Ws 8/94

    Aussetzung der Vollstreckung; Sicherungsverwahrung; Maßregel der Sicherung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Andererseits ist nicht zu verkennen, daß bei der - hier gegebenen - langen Haftdauer den Umständen der Taten und dem Vorleben des Verurteilten nur noch eine eingeschränkte Bedeutung für die Sozialprognose zukommt (BVerfG a.a.O.; Senatsbeschl. V. 22.11.1999 - 3 Ws 1108/99 - OLG Celle StV 1995, 90 ).

    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auf diesem Wege würde nämlich das Beurteilungsermessen der Vollzugsbehörden und ihr Recht auf Letztentscheidung bereits unterlaufen (vgl. BGHSt 30, 320 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl., § 115 Rn. 19).
  • OLG Celle, 13.10.1998 - 2 Ws 257/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).
  • OLG Zweibrücken, 11.09.1991 - 1 Ws 297/91

    Vollzug ; Vollzugsdauer; Entlassungsentscheidung; Entlassungszeitpunkt;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).
  • OLG Frankfurt, 20.07.1999 - 3 Ws 662/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregeln setzt - gleichgültig, ob sie nach § 67d II StGB oder, wie hier, nach § 67c I 2 StGB erfolgt (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 3 Ws 662/99) - voraus, daß zu erwarten ist, daß der Verurteilte in Freiheit keine rechtswidrigen.
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).
  • OLG Oldenburg, 22.12.2008 - 1 Ws 705/08

    Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen fehlender Erprobung

    Stehen danach Lockerungen noch aus, kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigener prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst dann bejaht werden kann, wenn sich der Verurteilte in Lockerungen bewährt hat, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311.

    Im Übrigen kann der Senat im vorliegenden Verfahren auf Reststrafenaussetzung nicht nachprüfen, ob dem Verurteilten Vollzugslockerungen zu Unrecht verweigert worden sind, selbst wenn eine längerfristige Bewährung in solchen Lockerungen als Beurteilungsgrundlage für die Frage bedingter Entlassung unabdingbar wäre, OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311.

  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

    Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311; KG, Beschluß vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 87/99 -).
  • OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die

    Stehen danach Lockerungen noch aus, so kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigenständiger prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst bejaht werden kann, wenn sich die neuen Verhaltensweisen auch und gerade unter Lockerungsbedingungen bestätigt und verfestigt haben (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311 [313]).«.

    Stehen danach Lockerungen noch aus, so kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigenständiger prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst bejaht werden kann, wenn sich die neuen Verhaltensweisen auch und gerade unter Lockerungsbedingungen bestätigt und verfestigt haben (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311, 313).

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Selbst wenn man bei rechtswidriger, aber unangefochten gebliebener Unterlassung einer Vollzugsgestaltung, die möglicherweise günstige Prognoseumstände hätte zutage treten lassen können, die Vollstreckungsgerichte rechtlich gehindert sehen wollte, eine günstige Prognose zu verneinen (so BVerfG in NJW 1998, 2202, 2204 und NStZ 2000, 109, 111; a.A. OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 311), wäre eine solche - zumal in anderer Sache erfolgte - Unterlassung hier nicht ursächlich geworden.
  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 249/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

    § 454 a StPO regelt zwar ausdrücklich nur den (hier nicht gegebenen) Fall einer positiven Entscheidung über die Reststrafenaussetzung (vgl. die Fallkonstellationen bei OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 311; Pfälzisches OLG Zweibrücken NStZ 1992, 148 und NStZ 1991, 207).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

    Der Senat hält es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nunmehr für verantwortbar, unter Anwendung der Vorschrift des § 454a StPO die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom 26.11.1973 gemäß §§ 57, 57a StGB zur Bewährung auszusetzen, weil dem Verurteilten auch aufgrund der vom Senat am 06.03.2015 durchgeführten Anhörung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 454 a Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 3 Ws 1085/06

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abgrenzung der Zuständigkeit von erkennendem

    Von ihrem Sinn und Zweck kommt die Anwendung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 2001, 311, 313; Beschl. v. 25.3.1993 - 3 Ws 212/95 und v. 25.7.2003 - 3 Ws 875-876/03 mwN; zust. Fischer, in.
  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).
  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

    Hierüber ist ggf. auf Antrag des Untergebrachten im Verfahren gemäß §§ 108 ff. StVollzG zu entscheiden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311, 313f.; 2004, 62f.).
  • OLG Braunschweig, 15.03.2019 - 1 Ws 164/18

    Negative Prognose zur Fortdauer der Maßregel aufgrund noch nicht rechtskräftiger

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 2 Ws 250/09

    Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung trotz fehlender

  • KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07

    Strafrestaussetzung: Negative Legalprognose für einen Erstverbüßer wegen Begehung

  • KG, 18.05.2006 - 1 AR 468/06

    Strafrestaussetzung: Einschränkung des Erstverbüßerprivilegs bei

  • OLG Hamburg, 29.12.2005 - 1 Ws 227/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Versagung der Reststrafenaussetzung infolge

  • OLG Frankfurt, 13.12.2012 - 3 Ws 922/12

    Voraussetzungen der Aussetzung der restlichen Sicherungsverwahrung

  • OLG Frankfurt, 06.06.2013 - 3 Ws 343/13

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit bindender Weisungen der

  • KG, 16.02.2009 - 2 Ws 29/09

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Exploration von Tathintergrund und Tatdynamik

  • KG, 01.06.2005 - 5 Ws 105/05

    Reststrafenaussetzung: Legalprognose für wegen Drogenhandels verurteilten

  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 250/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

  • KG, 31.07.2019 - 5 Ws 135/19

    Prüfverfahren zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe

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