Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 22.10.2001

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   BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97   

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BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97 (https://dejure.org/2001,2026)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.2001 - 1 BvR 98/97 (https://dejure.org/2001,2026)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 (https://dejure.org/2001,2026)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vereinigungsfreiheit - Vereinsverbot - Auslegung - Vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Verfassungsbeschwerde - Plakat - PKK - Meinungsfreiheit - Bestimmtheitsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 709
  • NStZ-RR 2002, 120
  • DVBl 2002, 469
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Die aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Strafbarkeit von Verstößen gegen Vereinsverbote lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 80, 244 ).

    Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst (vgl. BVerfGE 25, 44, ).

    Bei Äußerungen muss dementsprechend eine vereinsfördernde Zielrichtung eindeutig erkennbar sein, etwa dadurch, dass sich aus dem Inhalt und der äußeren Form des Vorbringens ergibt, es werde für die verbotene Organisation gehandelt, etwa Propaganda für sie gemacht (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

    In die Meinungsfreiheit des Einzelnen würde in einer nicht zumutbaren Weise eingegriffen, wenn eine Äußerung allein deshalb verboten wäre, weil sich jemand inhaltlich für Ziele einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation verfolgt werden (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Unter Hinweis auf seine näheren Darlegungen im Urteil in der gleich gelagerten Strafsache 3 StR 530/95 (BGHSt 42, 30) führte der Bundesgerichtshof aus, dass zur Erfüllung des Tatbestands von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter jedes Verhalten ausreiche, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich sei.

    Organisations- und Betätigungsverbot sind sachlich gleichwertig (vgl. BGHSt 42, 30 ).

    Ausgangspunkt der Bewertung ist das Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42, 30 ).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Die aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Strafbarkeit von Verstößen gegen Vereinsverbote lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 80, 244 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG festgestellt, dass die dieser Vorschrift zu Grunde liegende Wertung, bereits Verstöße gegen noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote seien strafwürdig und strafbedürftig, weder gegen den Schuldgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

    103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 80, 244 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Die Deutung des Aussageinhalts des Plakats wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (zu ihnen vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 80, 244 ).
  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Die Vereinigung stellt eine Bedrohung der Strafgesetze, des Gedankens der Völkerverständigung und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, die sich jederzeit zu konkreten Gefährdungen dieser Rechtsgüter verdichten kann (vgl. BVerwGE 55, 175 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Die Deutung des Aussageinhalts des Plakats wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (zu ihnen vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Diese Konkretisierung gewährleistet, dass der Bürger die Grenzen der Strafbarkeit seines Handelns voraussehen kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NStZ 2000, S. 540).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    Das Bundesverfassungsgericht ist bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit auf die Prüfung beschränkt, ob die Fachgerichte die wertsetzende Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 43, 130 ; stRspr).
  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 540/95

    Verein - Vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Plakatklebeaktion -

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1996 - 3 StR 540/95 -.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, auf der die angegriffenen Entscheidungen beruhen, ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 -, NVwZ 2002, S. 709 ; - 1 BvR 2180/98 -, NVwZ 2002, S. 711 ; - 1 BvR 289/00 -, NVwZ 2002, S. 712 ).

    bb) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -, NStZ 2000, S. 540; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 709 ).

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190 ).

    (a) Es ist mit Rücksicht auf das Fehlen von Organisationsstrukturen und die damit verbundenen speziellen Verwirklichungsbedingungen des Betätigungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof es genügen lässt, wenn die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen, ohne den Nachweis zu verlangen, dass das Organisationsgefüge der Vereinigung tatsächlich in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Nach dieser Rechtsprechung wird von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ; NStZ 2000, S. 540).

    Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Dies ist im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ).

    (1) Die Verbotsverfügung hat gemäß § 3 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG zur rechtlichen Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck einer situationsunabhängigen, generell und anhaltend gefährlichen Zielsetzung ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Kriterien erfüllt sind, die in der verfassungsgemäßen Norm bei grundrechtsgemäßer Auslegung abstrakt enthalten sind (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird, im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßigen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - NVwZ 2002, 709, - 1 BvR 2180/98 - NVwZ 2002, 711 und - 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - Strafverteidiger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 - NStZ 1999, 411, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 259/98 - NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97 - NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 - 3 StR 667/97 - NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.).

    Um darin ein tatbestandsmäßiges Verhalten zu erkennen, das unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erheblich, auf die verbotene inländische Tätigkeit bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - a.a.O.), bedarf es weiterer Feststellungen.

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

    Werden fremde Texte verbreitet, muss hinzukommen, dass die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Zuschauerkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, 1 BvR 2180/98 und 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 709 , 711 f., 712 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 31 und vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96 - BGHSt 43, 41 ; Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01 - NJW 2002, 2190 ).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

    Werden fremde Texte verbreitet, muss hinzukommen, dass die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Zuschauerkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, 1 BvR 2180/98 und 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 709 , 711 f., 712 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 31 und vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96 - BGHSt 43, 41 ; Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01 - NJW 2002, 2190 ).
  • BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der

    In Betracht kommen insbesondere auch unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda (s. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121; BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Groh, VereinsG, § 20 Rn. 19), so etwa das Skandieren von Parolen während einer Kundgebung, die auf den Verein bezogen sind (so BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1), oder die Teilnahme an einer Demonstration, aus der heraus für die Ziele des Vereins agitiert wird (so BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349 f.), an einer für diesen werbenden Plakatklebeaktion (so BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 9) oder an einer Solidarisierungskampagne mittels massenhafter Selbstbezichtigungserklärungen (so BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, aaO).

    Sie erschöpfte sich nicht in der Kundgabe gleicher Ziele wie die PKK, in einem Hinweis auf deren Aktivitäten oder in einer Forderung nach Aufhebung des Betätigungsverbots (s. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121 f.; vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a., NJOZ 2007, 2939, 2943 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622 f.).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 377/02

    BGH bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne

    Hätten die Selbstbekenntnisse lediglich diesen Inhalt, so würden sich die Erklärungen allerdings als Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 120).
  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 2180/98

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes

    aa) Wie die Kammer im Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BvR 98/97 - hierauf wird Bezug genommen - dargelegt hat, ist die genannte Vorschrift ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.

    Auch insoweit gelten die Ausführungen in dem bereits erwähnten Beschluss der Kammer in dem Verfahren 1 BvR 98/97 entsprechend.

  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 289/00

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes

    aa) Wie die Kammer im Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BvR 98/97 dargelegt hat, ist die genannte Vorschrift ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.

    Auch insoweit gelten die Ausführungen in dem bereits erwähnten Beschluss der Kammer in dem Verfahren 1 BvR 98/97 entsprechend.

  • BayObLG, 14.07.2022 - 206 StRR 27/22

    Verstoß gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot durch Zuschaustellen einer

    (ii) Auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten können Kennzeichen verbotener Organisationen sein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2013, 3 StR 109/13, NStZ 2013, 733, 734 [Öcalan]; Urteil vom 9. August 1965, 1 StE 1/65, juris Rn. 21; Urteil vom 25. Juli 1979, 3 StR 182/79 (S), juris Rn. 19; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. März 1998, 1 Ss 407-97; NStZ 1999, 356; jeweils zum Bildnis Öcalans: VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2022, 1 S 2284/20, juris Rn. 59; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299 Rn. 19 vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001, 1 BvR 98/97, NVwZ 2002, 709).

    Dass das Bildnis Abdullah Öcalans regelmäßig ein Kennzeichen der verbotenen PKK darstellt, entspricht im Übrigen einhelliger Rechtsprechung (BVerfG, NVwZ 2002, 709, 710; BGH NStZ 2013, 733, 734; VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2018, 10 Cs 18.405, juris Rn. 9 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2022, 1 S 2284/20, juris Rn. 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. Februar 2011, 1 A 227/09, BeckRS 2011, 48379; OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2017, 15 B 1371/17, juris Rn. 28; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 25. November 2011, 1 S 187/11, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018, M 13 S 18.743, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2020, 18 K 17619/17, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 3.08

    Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI

    Dabei ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG in seiner das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung seinerseits einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhalten erfasst, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland vorteilhafte Wirkung zu erzielen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. November 2001 1 BvR 98/97 NVwZ 2002, 709 ; BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 3 StR 530/95 BGHSt 42, 31 und vom 9. April 1997 3 StR 387/96 BGHSt 43, 41 , Beschluss vom 5. März 2002 3 StR 514/01 NJW 2002, 2190 ).
  • OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20

    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband;

  • BVerfG, 31.08.2012 - 1 BvR 1840/12

    Verbot von evtl als Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot strafbaren

  • BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 4.08

    Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI

  • VG Gelsenkirchen, 29.08.2012 - 14 L 1048/12

    Demonstrationen der "Rechten" am Freitag und Samstag bleiben verboten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2019 - 5 E 276/18

    Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen als tiefgreifender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2013 - 5 B 467/13

    Durchführung einer Versammlung der Partei "Die Rechte" als spezifische Tätigkeit

  • VG Aachen, 02.04.2013 - 6 L 123/13

    Demonstration der Partei "Die Rechte" in Stolberg bleibt verboten

  • LG Düsseldorf, 01.07.2002 - 4 KLs 17/02

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot ; Unterstützung

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 BL 195/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4661
OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 BL 195/01 (https://dejure.org/2001,4661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2001 - 2 BL 195/01 (https://dejure.org/2001,4661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fluchtgefahr bei einem das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habenden Jugendlichen

  • Judicialis

    StPO § 112 a; ; StPO § 121

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 112a § 121
    Haftprüfung; Jugendrecht; Wiederholungsgefahr; Verhältnismäßigkeit; Fluchtgefahr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im Jugendstrafverfahren

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 51 KLs 67/01
  • OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 BL 195/01

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 80
  • NStZ-RR 2002, 120 (Ls.)
  • StV 2002, 432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 3 Ws 540/95

    Rechtmäßigkeit einer Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 BL 195/01
    Die Vorschrift des § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anwendbar (so auch Eisenberg, JGG 8. Aufl., Rn. 7; Ostendorf, JGG, 5. Aufl., § 72 Rn. 3; Neree StV 1993, 212 ff.; OLG Hamm StV 1996, 275).
  • KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12

    Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    Entgegen der Rechtsauffassung des Verteidigers ist § 112 a StPO auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 in StV 2009, 83; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2001 in StV 2002, 432 = NStZ 2004, 80 bei Paeffgen).
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