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   OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl. 63/01   

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https://dejure.org/2002,4230
OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl. 63/01 (https://dejure.org/2002,4230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.01.2002 - 3 Ausl. 63/01 (https://dejure.org/2002,4230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 3 Ausl. 63/01 (https://dejure.org/2002,4230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    EuAlÜbk Art. 2; ; IRG § 15 Abs. 2; ; IRG § 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuAlÜbk Art. 2; IRG § 15 Abs. 2 § 73
    Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslieferung zwecks Strafvollstreckung ; Vollstreckung einer Zuchthausstrafe; Auslieferungshaftbefehl; Betäubungsmittelstraftat; Auslieferungsverkehr; Türkische Rechtsordnung; Republik Türkei

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Auslieferung in die Türkei zur Vollstreckung einer überlangen Zuchthausstrafe wegen eines geringfügigen Rauschgiftdelikts; Vereinbarkeit nicht mehr schuldangemessener Strafen mit nationalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Völkerrecht

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 180
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01
    (...) a) Zu den völkerrechtlichen Mindeststandards und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr zu beachten sind (s. jüngst BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01), zählt nicht nur das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafen (Art. 3 EMRK), sondern auch das Verbot schlechterdings nicht mehr schuldangemessener Strafen (zusammenfassend Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, § 73 Rdn. 60).
  • OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01
    Auch bei "harten" Betäubungsmitteln darf der unerlaubte Umgang mit kleinen Mengen nicht lange Freiheitsstrafen nach sich ziehen (OLG Zweibrücken StV 1996, 105: drohende Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren wegen Verkaufs von 0, 05 g Heroin-Kokain-Gemisch).
  • BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93

    Zulässigkeit einer Auslieferung bei höherer Haftstrafe im Ausland als in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01
    Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an (BGH NStZ 1993, 547).
  • BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93

    Auslieferung wegen Betäubungsmittelhandels nach Griechenland bei drohender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01
    Nicht genügend ist allerdings, dass die Strafe lediglich als in hohem Maße hart bzw. unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung als zu hart anzusehen ist; sie muss vielmehr als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen (BVerfG NJW 1994, 2884 mit weit. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.1996 - 1 AK 8/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01
    Anders kann es bei wenn auch erheblichen Mengen "weicher" Betäubungsmittel liegen (OLG Karlsruhe MDR 1997, 188: 10 Jahre Freiheitsstrafe wegen Abgabe von 2, 5 kg Haschisch; OLG Köln, in: Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl. 1993, U 187: 30 Jahre Freiheitsstrafe wegen Ausfuhr von 20 kg Haschisch).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Bei der Prüfung kommt es stets auf den Einzelfall an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.1.2002, 3 Ausl 63/01, juris Rn. 2).

    Zwar liegt dieser Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass nur der Urteilsstaat über die Anrechnung von Untersuchungshaft befinden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.1.2002, aaO, juris Rn. 35; Schomburg/Hackner, aaO, § 54 Rn. 14; siehe auch BT-Drucksache 18/4347, S. 52).

  • LG Stuttgart, 15.03.2018 - 21 StVK 172/17

    Gotthard-Raser, Vollstreckungshilfe, Schweiz

    Dieses zählt ebenfalls zu den wesentlichen Grundsätzen der hiesigen Rechtsordnung (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180).
  • OLG Stuttgart, 25.02.2010 - 1 Ausl (24) 1246/09

    Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei

    Nach diesen Maßstäben ist in der Rechtsprechung die Auslieferung für unzulässig erachtet worden, wenn dem Verfolgten eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für einen Verkauf von 0, 05 g Heroin-Kokain-Gemisch droht (OLG Zweibrücken StV 1996, 105 ) oder wenn eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gegen einen Verfolgten vollstreckt werden soll, der als Mitglied einer Konsumentengemeinschaft 0, 05 g Heroin erworben und wieder abgegeben, sein Wissen den Strafverfolgungsbehörden offenbart und durch Mitwirkung an einem Scheinkauf zur Überführung von Hinterleuten beigetragen hat (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180 m.w.N.) wird Rechtshilfe erst unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht.
  • OLG Stuttgart, 07.04.2006 - 3 Ausl 23/04

    Auslieferung nach Peru: Übermäßige Strafhöhe im ersuchenden Staat als

    Sie muss vielmehr als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen (BVerfG NJW 1994, 2884 m. w. N.; Senat Justiz 2003, 454; NStZ-RR 2002, 180).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2003 - 3 Ws 11/02

    Internationale Rechtshilfe: Kostenerstattung bei Einstellung des

    Nach ständiger Rechtsprechung (s. nur Senat NStZ-RR 2002, 180 = Justiz 2002, 250 mit Nachw.) wird Rechtshilfe erst unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht.
  • OLG Köln, 04.05.2005 - Ausl 9/05

    Kein Auslieferungshindernis der unverhältnismäßig hohen Strafe bei

    Hiervon ist allerdings nur auszugehen, wenn die verhängte Strafe unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so etwa in den Fällen OLG Hamm StraFo 2001, 239, 240 [acht Jahre Freiheitsentzug für geringes Zollvergehen]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 180 [Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Erwerbs von 0, 05 g Heroin]; OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454, 455 ([Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Unterschlagung], nicht aber in den Fällen BVerfG JZ 141 m. Anm. Vogel [bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für Betrug]; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315 [3 Jahre Freiheitsstrafe für unerlaubten Waffenbesitz]; OLG Hamm StraFo 2001, 326, 327 [10 Jahre Freiheitsstrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 217 [Strafdrohung von bis zu 20 Jahren gegen einen Jugendlichen wegen Mordes]; 2004, 268, 269 [Strafdrohung von 20 Jahren für Vergewaltigung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 345 [Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Raubes gegen Heranwachsenden]).
  • OLG Celle, 20.05.2008 - 1 ARs 21/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur

    Denn eine Auslieferung bei Drohen einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht letztlich nicht zu beanstanden, wenn und soweit es sich um sog. harte Drogen in zudem großer Menge handelt (BVerfG NJW 1994, 2884 [lebenslange Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von 3 kg Kokain]; BGH NStZ 1993, 547; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180) und wenn nach dem Recht des ersuchenden Staats trotz lebenslanger Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer vorzeitigen Strafaussetzung vorgesehen ist (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., Rn. 60 a).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2003 - 3 Ausl 116/01

    Oberlandesgericht erklärt Auslieferung nach Bulgarien zur Vollstreckung eines

    Sie muss vielmehr als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen (BVerfG NJW 1994, 2884 mit weit. Nachw.; Senat Justiz 2002, 250 = NStZ-RR 2002, 180).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 1/06

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung: Nachweis der

    Ein Verfolgter darf zur Strafvollstreckung daher nicht ausgeliefert werden, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt worden ist, als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (BVerfGE 75, 1; im Anschluss hieran OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454; NStZ-RR 2002, 180; OLG Zweibrücken, StV 1996, 105; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 315; siehe auch Senat, MDR 1997, 188; Vogel, in: Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rn. 99).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06

    Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener

  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 3 Ausl 109/01

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Heranwachsenden wegen Unverhältnismäßigkeit

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.04.2002 - 2 Ausl. I 73/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12519
OLG Frankfurt, 09.04.2002 - 2 Ausl. I 73/99 (https://dejure.org/2002,12519)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2002 - 2 Ausl. I 73/99 (https://dejure.org/2002,12519)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 2002 - 2 Ausl. I 73/99 (https://dejure.org/2002,12519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 MRK, Art 175 StPO ITA, Art 3 Abs 1 S 2 EuAuslfÜbkZProt 2, Art 3 Abs 1 S 3 EuAuslfÜbkZProt 2
    Auslieferung zur Strafvollstreckung in Italien: Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zusicherung des Rechts auf neues Gerichtsverfahren

  • Wolters Kluwer

    (Auslieferung zur Strafvollstreckung in Italien: Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zusicherung des Rechts auf neues Gerichtsverfahren)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 180
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