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   OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01, 3 Ws 79 - 92/02, 3 Ws 79/02, 3 Ws 80/02, 3 Ws 81/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3693
OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01, 3 Ws 79 - 92/02, 3 Ws 79/02, 3 Ws 80/02, 3 Ws 81/02 (https://dejure.org/2002,3693)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01, 3 Ws 79 - 92/02, 3 Ws 79/02, 3 Ws 80/02, 3 Ws 81/02 (https://dejure.org/2002,3693)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 3 Ws 1239/01, 3 Ws 79 - 92/02, 3 Ws 79/02, 3 Ws 80/02, 3 Ws 81/02 (https://dejure.org/2002,3693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

  • Judicialis

    StVollzG §§ 109 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 109 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 595
  • NStZ-RR 2002, 188
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01

    Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01
    Der Strafprozeßordnung, deren Vorschriften auch für das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anwendbar sind (§ 120 Abs. 1 StVollzG), ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH NJW 1993, 1279, 1280 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 304 Rn. 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 NJW 2002, 453.

    Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01
    3 Ws 1239/01 (StVollz) (früher 3 VAs 35/01) 3 Ws 79-92/02 (StVollz) 3 Ws 231/02 (StVollz).

    Die Beschwerden - auch über die jüngste vom 11.2.2002 (1 StVK-Vollz-96/01 = 3 Ws 231/02 (StVollz)) konnte mitentschieden werden - waren wegen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichteröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01
    Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).
  • OLG Hamburg, 12.09.2006 - 2 Ws 221/06
    Eine reine Untätigkeitsbeschwerde ist der Strafprozessordnung fremd (vgl. BVerfG bei Matzke in NStZ 2003, 595; BGH in NJW 1993, 1279, 1280; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 304 Rdn. 3 m.w.N.) und somit grundsätzlich unstatthaft.

    Dabei kommt wegen des Gewichtes gerade des Freiheitsgrundrechtes auch der Frage Bedeutung zu, ob die Unterlassung der Entscheidung eine grundlose Missachtung der gebotenen verfahrensmäßigen Absicherung der Grundrechtsverwirklichung beinhaltet (BVerfG-Beschluss in 2 BvR 2004/04) bzw. faktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommt (BVerfG bei Matzke in NStZ 2003, 595).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02

    Unzulässigkeit mehrerer Verfassungsbeschwerden wegen Subsidiarität - Unterlassene

    Eine Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der gebotenen Entscheidung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt oder faktisch eine Form der Rechtsverweigerung darstellt (vgl. bereits BGH NJW 1993, S. 1279 ; im Anschluss hieran zur Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, S. 188 sowie - im Ergebnis weniger restriktiv - Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 3 Vollz (WS) 46/02; aus der Kommentarliteratur siehe nur Plöd in KMR, Kommentar zum Strafprozessrecht, Stand März 1998, zu § 304 StPO Rn. 2 m.w.N.).
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 360/07

    Sicherungsverwahrung: Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Strafende bei

    Da bei einer Beschwerde gegen eine Unterlassung eine nachprüfbare Entscheidung fehlt, findet das Beschwerdegericht aber nur dann einen Verfahrensgegenstand vor, über den es entscheiden könnte, wenn das Untätigbleiben einer beschwerdefähigen stillschweigenden (ablehnenden) Entscheidung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 188; Meyer-Goßner, § 309 StPO Rdn. 5).
  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvR 1904/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung bezüglich

    Dieses Rechtsmittel wird zwar teilweise nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Untätigkeit einer endgültigen Ablehnung gleichkommt (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1280; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, S. 188 f. und 189 f.).
  • OLG Celle, 08.11.2007 - 1 Ws 376/07

    Verfassungsrechtliche Gebotenheit als Voraussetzung einer ausnahmsweise

    Der Senat ist der Auffassung, dass auch in Strafvollzugssachen das Bedürfnis für die grundsätzliche Anerkennung einer Untätigkeitsbeschwerde gegeben ist (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 188; OLG Hamburg, BeckRS 2002, 30291270; für den Fall einer Untätigkeit in einem strafprozessualen Verfahren siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 03, 284; OLG Jena NJW 06, 3795).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 43/03

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde: Fehlende Rechtswegerschöpfung wegen

    Vorausgesetzt ist in aller Regel, dass der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH, NJW 1993, 1279 f.; OLG Frankfurt, NStZ 2002, 220, NStZ-RR 2002, 188 und NJW 2002, 453; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 304 Rn. 3; Matt, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 5. Band, 25. Aufl., Stand 1. Juni 2003, § 304 Rn. 6 ff. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 304 Rn. 3).
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 377/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

    Da bei einer Beschwerde gegen eine Unterlassung eine nachprüfbare Entscheidung fehlt, findet das Beschwerdegericht aber nur dann einen Verfahrensgegenstand vor, über den es entscheiden könnte, wenn das Untätigbleiben einer beschwerdefähigen stillschweigenden (ablehnenden) Entscheidung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 188; Meyer-Goßner, § 309 StPO Rdn. 5).
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 375/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

    Da bei einer Beschwerde gegen eine Unterlassung eine nachprüfbare Entscheidung fehlt, findet das Beschwerdegericht aber nur dann einen Verfahrensgegenstand vor, über den es entscheiden könnte, wenn das Untätigbleiben einer beschwerdefähigen stillschweigenden (ablehnenden) Entscheidung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 188; Meyer-Goßner, § 309 StPO Rdn. 5).
  • OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06

    Aussetzung zur Bewährung

    Deren Zulässigkeit ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die verzögernde Untätigkeit im Ergebnis - wie hier ersichtlich nicht - der Ablehnung der begehrten Maßnahme gleichsteht (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 188) oder aber, so dass BverfG in seiner vorgenannten Entscheidung, aufgrund der damit verwirklichten Grundrechtsverletzung von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist; auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Verfahrensmangel nicht die Intensität eines Grundrechtseingriffs erreicht.
  • OLG Frankfurt, 15.08.2006 - 3 Ws 758/06

    Strafvollzug: Beschwerde wegen Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer;

    Voraussetzung ist aber, dass der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt und die unterlassene Entscheidung oder deren Ablehnung selbst anfechtbar wäre (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 4 Eröffnung 1 m. Nachw.; Senat, NStZ-RR 2002, 188; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 304 Rdnr. 3 m. Nachw.).
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 376/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 381/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

  • BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 1501/02

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch gegenüber Rechtsbehelf, dessen

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

  • OLG Frankfurt, 02.04.2002 - 3 Ws 3/67

    Verfahren zur Strafrestaussetzung: Untätigkeitsbeschwerde bei Vorbereitung der

  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 1 Vollz (Ws) 683/06
  • OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08

    Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

  • OLG Hamm, 15.05.2007 - 1 Vollz (Ws) 338/07

    Beschwerde; Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 1 VollzWs 683/06

    Zulässigkeit von Untätigkeitsbeschwerden in Strafvollzugssachen; Rechtsbehelf

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