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   BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02   

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BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02 (https://dejure.org/2002,1315)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2002 - 1 ARs 5/02 (https://dejure.org/2002,1315)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2002 - 1 ARs 5/02 (https://dejure.org/2002,1315)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 3 GVG; § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 a StGB
    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; Drohung mit einer geladenen Schreckschusswaffe einer Entfernung, bei der für das Opfer im Fall der Schussabgabe keine Leibesgefahr besteht); potentielle Gefährlichkeit (Zeitkriterium)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 265
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 529/98

    Waffe; Gefährliches Werkzeug; Gaspistole; Änderung des Raubtatbestands

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 3. November 1998 1 StR 529/98 - und vom 14. April 1999 - 1 StR 542/98 -).

    Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz ("Entfernungs-Kriterium") zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 vom 14. April 1999 - 1 StR 542798 - vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).

    Dann kommt allein § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB zur Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98

    Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz ("Entfernungs-Kriterium") zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 vom 14. April 1999 - 1 StR 542798 - vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).

    Dann kommt allein § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB zur Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).

  • BGH, 19.02.2002 - 5 ARs 6/02

    Gefährliches Werkzeug (Bedrohung mit Schreckschusspistole); schwerer Raub;

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    Insoweit, verweist der Senat auch auf die Stellungnahme des 5. Strafsenats (Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02-).

    Für eine Änderung der nunmehr als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung vermag der 1. Strafsenat - ebenso wie der 5. Strafsenat (Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 keine Gründe von Gewicht zu erkennen.

  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz ("Entfernungs-Kriterium") zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 vom 14. April 1999 - 1 StR 542798 - vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).

    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" - sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen - hat der Bundesgerichtshof insbesondere Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00 = NStZ-RR 2001, 41).

    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schußwaffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Munition in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 = BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - Munition in Kleidung: BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99 -).

    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98

    Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    So hat der 2. Strafsenat einerseits einen Holzknüppel nicht als "gefährliches Werkzeug" eingestuft, weil er nicht verwendet wurde (Beschluß vom 4. September 1999 - 2 StR 390/98 = StV 1999, 91) und andererseits ein Winkeleisen nur deshalb als "gefährliches Werkzeug" behandelt, weil es zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzt wurde (Beschluß vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 -).

    cc) Bei der Einordnung von Fesselungsmitteln hat der Bundesgerichtshof gleichfalls auf die Art der Verwendung abgestellt (BGH, Beschluß vom 4. September 1999 - 2 StR 390/98 = StV 1999, 91; "sie sind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine gefährlichen Werkzeuge": Beschluß vom 25. November 1998 - 2 StR 546/98 - kurzzeitige Drosselung mit einem Gürtel: Beschluß vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01 -, Hände mit Kabelbinder gefesselt: Beschluß vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98-).

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz ("Entfernungs-Kriterium") zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 vom 14. April 1999 - 1 StR 542798 - vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).
  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 517/98

    Schwerer Raub; Verwenden einer Waffe; Objektiv gefährliches Werkzeug

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).
  • BGH, 23.05.2001 - 3 StR 62/01

    Waffeneigenschaft eines Gummiknüppels; Verwenden einer Waffe beim Tatbestand der

  • BGH, 25.02.2000 - 2 StR 445/99

    Schwerer Raub; "Verwenden einer Waffe"; Milderes Gesetz

  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 130/01

    Unzulässige Erwägungen des Tatgerichts bezüglich der Zeugnisverweigerung von

  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 255/98

    Verwendung einer Scheinwaffe - Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs -

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

  • BGH, 15.02.2001 - 3 StR 6/01

    Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 502/99

    Schwerer Raub; Beisichführen eines Werkzeuges, um Widerstand durch Drohung mit

  • BGH, 17.05.2001 - 4 StR 412/00

    Beruhen; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Aufklärungspflicht

  • BGH, 08.12.1998 - 4 StR 584/98

    Kampfhund als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 370/98

    Änderung des Tatbestands zwischen Beendigung und Verurteilung; Milderes Gesetz;

  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 64/01

    Rechtswidrigkeit der Zueignung bei Raub oder Diebstahl

  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 546/98

    Schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;

  • BGH, 28.11.2000 - 4 StR 474/00

    Zweierbande; Bandenraub; Gefestigter Bandenwille (übergeordnetes

  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98

    Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 168/99

    Vergewaltigung; Strafzumessungsvorschrift

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 688/98

    Änderung des Raubtatbestands zwischen Tatbegehung und Verurteilung; "Verwenden"

  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

  • BGH, 11.12.1998 - 2 StR 521/98

    Gefährliches Werkzeug; Verwenden einer Waffe (Ungeladene Schusswaffe)

  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 400/01

    Schwere räuberische Erpressung; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    So ist es etwa schwer verständlich, dass es innerhalb des Strafgesetzbuches und sogar einzelner Normen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unterschiedlichen Auslegung dieses wortgleichen Tatbestandsmerkmals kommen kann (vgl. hierzu schon BGH NStZ 1999, 301; NStZ-RR 2002, 265; aA noch BGH NStZ 2002, 594, 595).

    Dieser Konzeption des Gesetzes liefe es zuwider, wollte man in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zur Bestimmung des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein zusätzliches subjektives Element abstellen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265, 266; NStZ 2002, 594, 595).

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auf Anfrage des 2. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Senate (vgl. Nachw. bei Sander NStZ 2002, 596) gehindert sieht, haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung dieses Senats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheine jedoch wenig sinnvoll.
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erscheine jedoch wenig sinnvoll.

    Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - die Ansicht vertreten, eine geladene Schreckschußpistole - die nach Auffassung des 1. Strafsenats grundsätzlich als "sonstiges Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzusehen ist - werde beim Abfeuern aus kurzer Distanz oder bei einer Drohung, dies zu tun, zu einer "Waffe" (BA S. 7).

    Die gegenteilige Auffassung des 1. Strafsenats (Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), die sich auf einzelne Stimmen in der Literatur stützen kann (vgl. insbesondere Küper in Festschrift für Hanack 1999, S. 569, 579 ff. m.w.Nachw.), führt zu einer nicht sachgerechten Vermischung objektiv gefährlicher (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "sonstiger" Werkzeuge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB).

    Soweit der 1., 3., 4. und 5. Strafsenat in ihren Antworten auf die Anfrage des Senats für die unterschiedliche Behandlung von Messern und geladenen Schreckschußpistolen auf den Inhalt der Täterdrohung abstellen, vermischt dies objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die Verwendung von Werkzeugen zur Verletzung und zur Drohung und greift auf die frühere Rechtsprechung zur Verwendung sog. Scheinwaffen zurück; es ist nicht ersichtlich, wie damit dem vom 1. Strafsenat gegen den Anfragebeschluß hervorgehobenen "Erfordernis der objektiven Gefährlichkeit bei solchen Gegenständen, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefährlich sind" (Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), genügt werden soll.

    Der 3. Strafsenat hat ausgeführt, ein Täter, der mit einer (geladenen) Schreckschußpistole aus größerer Distanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf das Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuß versetzen; vielmehr drohe er an, aus der Distanz zu schießen, dies sei aber objektiv ungefährlich (BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; ähnlich 1. Strafsenat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3).

    Dabei ist diese Anknüpfung selbst ungeklärt geblieben (der 3. Strafsenat bezeichnet sie im Beschluß vom 5. März 2002 als "dogmatisch verfehlt"; der 4. Strafsenat im Beschluß vom 21. Februar 2002 als "nicht möglich"; der 1. Strafsenat hält den von ihm vertretenen Gefährlichkeitsbegriff dagegen für "kongruent" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die vom 3. und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der "Waffe" stimmen, wie sich aus den Beschlüssen vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02; BA S. 3 - und vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02, BA S. 7 - ergibt, nicht überein. Zutreffend ist allerdings, daß alle Strafsenate des Bundesgerichtshofes - wenngleich mit im einzelnen unterschiedlichen Begründungen - die Verwendung von Schreckschußwaffen zur Drohung aus größerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB angesehen haben.

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Danach sind Messer, sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen, generell als "gefährliche Werkzeuge" einzustufen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2015 - 4 StR 538/14

    Besonders schwerer Raub (Zueignungsabsicht: reiner Schädigungswille; Verwendung

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105, vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02, NStZ-RR 2002, 265, 266, vom 3. November 2012 - 3 StR 400/12 und vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 574/12, StV 2013, 444; vgl. auch Deutscher Bundestag, 13. Wp., Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9064 S. 18).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03

    Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer

    Gerade für Fesselungsmittel hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Bedeutung der Art ihrer Verwendung hingewiesen (vgl. nur Senat, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - in: NStZ-RR 2002, 265 = StraFo 2002, 239, m.w. RsprN).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 Ss 177/06

    Diebstahl mit Waffen: Einordnung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug

    Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265 m.w.N.) Messer, sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen, generell als "gefährliche Werkzeuge" einzustufen.
  • BGH, 15.08.2007 - 5 StR 216/07

    Abgrenzung von schwerer räuberischer Erpressung und schwerem Raub nach

    Das bei dieser Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gefährliches Werkzeug (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 6a), die verwendete Schreckschusspistole diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; BGH NStZ-RR 2002, 265; 2004, 169); das gleiche gilt für das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl. BGHSt 48, 365, 371).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Eine geladene Schreckschußwaffe, bei der Pulvergas nach vorne aus der Revolvermündung austritt, kann bei einem relativen Nahschuß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden sein (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - mit weiteren Nachweisen).
  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

    Dieser Konzeption des Gesetzes liefe es zuwider, wollte man in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zur Bestimmung des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein zusätzliches subjektives Element abstellen (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 265 ; NJW 2002, 2889 = NStZ 2002, 594 [595]).
  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 163/14

    Schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme: Finalität;

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