Rechtsprechung
BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 266 Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB
Besonders schwerer Fall der Untreue (des Betruges); Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (Im Fall bei 50.110 DM); Widerlegung der Indizwirkung eines Regelbeispiels - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Urkundenfälschung - Untreue - Betrug - Einzelstrafe - Besonders schwerer Fall - Regelbeispiel
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 266 Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; ; StGB § 263; ; StGB § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 264; ; StGB § 263 Abs. 3 a.F.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 2
Vermögensverlust großen Ausmaßes - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2485
- NStZ-RR 2002, 50
- StV 2002, 144
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des …
Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01
Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 DM nicht großen Ausmaßes im Sinne dieses Regelbeispiels ist (BGHR StGB § 264 III Strafrahmenwahl 1). - BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91
Treubruchstatbestand der Untreue
Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01
Für § 263 Abs. 3 StGB a.F. war anerkannt, daß ein sehr hoher Schaden in erster Linie geeignet war, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen; letztlich entscheidend war jedoch das gesamte Tatbild einschließlich alter subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH MDR (D) 1975, 368; BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 263 III Gesamtwürdigung 3 und 4; BGH wistra 1995, 168). - BGH, 09.12.1999 - 1 StR 543/99
Verwerfung der Revision als unbegründet; Besonders schwerer Fall der Untreue …
Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01
Bundesgerichtshof bislang nur einzelfallbezogen ausgeführt, es sei "rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Tatumstände den ... Geldbetrag von über 600.000 DM als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angesehen ... hat" (BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1999 1 StR 543/99). - BGH, 14.04.1993 - 4 StR 144/93
Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch falsche Abrechnung kassenärztlicher …
Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01
Für § 263 Abs. 3 StGB a.F. war anerkannt, daß ein sehr hoher Schaden in erster Linie geeignet war, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen; letztlich entscheidend war jedoch das gesamte Tatbild einschließlich alter subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH MDR (D) 1975, 368; BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 263 III Gesamtwürdigung 3 und 4; BGH wistra 1995, 168).
- BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03
Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes …
a) Die Frage, wann ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht strikt, sondern nur einzelfallbezogen unter Offenlassen der Grenzziehung beantwortet (siehe BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 3 StR 96/01 - = NStZ-RR 2002, 50).Daran anknüpfend ging man im Gesetzgebungsverfahren zur hier in Rede stehenden Bestimmung - trotz aller Besonderheiten des Subventionsbetruges - und in der Begründung zu der Vorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nF von einem Vermögensverlust des "großen Ausmaßes" bei einem Wert in Höhe von etwa 100.000 DM aus (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks. 13/8587 S. 43; siehe weiter BGH NStZ-RR 2002, 50).
Darauf deuten schließlich auch die hohen Schadenssummen hin, bei denen die Rechtsprechung früher von einem sehr hohen Schaden gesprochen hat (so schon BGH NStZ-RR 2002, 50).
- BGH, 19.07.2001 - 3 StR 203/01
Betrug; Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungsbereitschaft; …
Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte das Landgericht zunächst erörtern müssen, ob nach dem früheren Recht überhaupt - nicht benannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. vorliegen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Februar 2001 - 2 StR 509/00 und vom 10. Mai 2001 - 3 StR 96/01). - BGH, 16.04.2003 - 2 StR 505/02
Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung (Grenzen / Umfang der revisionsgerichtlichen …
Er hat nämlich bei der Einordnung der Tat als besonders schweren Fall nicht nur auf die Schadenshöhe abgestellt, sondern auch, wie dies nach § 263 Abs. 3 StGB aF notwendig war (vgl. u.a. BGH StV 2002, 144 m.w.N.), ausdrücklich die Persönlichkeit des Angeklagten einbezogen und die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. - OLG Hamm, 28.04.2004 - 2 Ss 3/04
Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich; Voraussetzungen; Strafmilderung; …
Trotz der von der Strafkammer nicht übersehenen auch für den Angeklagten sprechenden Umstände sind diese keinesfalls geeignet, die Indizwirkung des Regelbeispiels aufzuheben ( vgl. BGH NStZ-RR 2002, 50 = StV 2002, 148, der bereits bei einer Schadenshöhe von 50.000 DM einen besonders schweren Fall des Betruges bzw. der Untreue diskutiert, in jedem Fall aber ab einer Schadenshöhe von ca. 100.000 DM die Verwirklichung eines Regelbeispiels annimmt).