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   BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02   

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https://dejure.org/2003,2609
BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02 (https://dejure.org/2003,2609)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 StR 469/02 (https://dejure.org/2003,2609)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02 (https://dejure.org/2003,2609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 266 Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB
    Untreue (besonders schwerer Fall; Nachlassverwaltung; gewerbsmäßige Begehung; fehlende Kontrolle und Aufsicht: Abgrenzung vom leichtfertigen Mitverschulden des Tatopfers); milderes Gesetz (lex mitior; Grundsatz der strikten Alternativität)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachrüge gegen die Strafzumessung; Veruntreuung von Geldern durch den Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker ; Anvertrauen von Nachlässen ohne Beschränkung des Wirkungskreises; Ungewöhnliches Ausmaß eines Vertrauensbruchs und dem Umfang der Tatfolgen vor dem ...

  • Judicialis

    BGB § 1812; ; BGB § 1813; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 266 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 2
    Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln eines Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 297
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 100/88

    Untreue - Schadenshöhe - Dauer der Tat

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Das Tatgericht hat alle die Taten und die Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil genannt, folglich in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen und somit seiner Bewertung die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGH StV 1988, 253) zugrundegelegt.

    Die Situation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch BGH, Beschluß vom 14. August 2002 - 1 StR 286/02 -).

  • BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01

    Milderes Gesetz (Untreue, besonders schwerer Fall, Gesamtwürdigung); Grundsatz

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - von "Bagatellfällen" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwere Fälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem 1. April 1998 nach der Änderung durch das 6. StrRG geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäß § 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor dem 1. April 1998) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH wistra 2002, 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann mildesten Gesetz, zugrunde legte.
  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 782/93

    Gewerbsmäßigkeit: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß des Vertrauensbruchs und der Umfang der Tatfolgen vor dem Hintergrund gewohnheitsmäßiger Begehung (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus auch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier durchweg die Annahme besonders schwerer Fälle, auch i.S. von § 266 Abs. 2 StGB aF (nicht benannte besonders schwere Fälle).
  • BGH, 14.08.2002 - 1 StR 286/02

    Strafzumessung bei Untreue (Mängel des Kontrollsystems; straferschwerender

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Die Situation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch BGH, Beschluß vom 14. August 2002 - 1 StR 286/02 -).
  • BGH, 24.08.1982 - 1 StR 435/82

    Verhältnis der Strafhöhe zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
    Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, die grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297).
  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    Eingedenk der Länge des Tatzeitraums von über zwei Jahren und der zahlreichen, insgesamt sechs Nachlässe betreffenden Schädigungs- und Verschiebungshandlungen von A. ging es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen weitgehend gleichgelagerten Fall des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 25. Juni 2003, 1 StR 469/02 (NStZ-RR 2003, 297 ff), von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung A. s aus.

    Mit letztgenannter Überlegung setzte sich die Berufungsstrafkammer in Widerspruch zu der vom Angeklagten M. zur Begründung gewerbsmäßiger Tatbegehung argumentativ herangezogenen Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (1 StR 469/02; NStZ-RR 2003, 297 ff), dem ein weitgehend gleichgelagerter Fall einer Veruntreuung von Nachlassgeldern zur Entscheidung zugrunde lag und wonach der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehensweise gerade nicht entgegen stand, dass deliktische Einkünfte zum Teil auch zu Gunsten anderer (Nachlässe) oder selbst zur partiellen Schadenswiedergutmachung verwendet worden waren, was insbesondere dann gelten sollte, wenn das der Vermeidung der Aufdeckung illegaler Verwalterpraktiken und zugleich der Fortsetzung der Straftaten diente.

  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 193/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Indizwirkung des Regelbeispiels;

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist weder erforderlich, daß der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt "allein" oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten (vgl. Tröndle/Fischer aaO), noch steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit entgegen, daß er in dem Bestreben handelt, mit dem erlangten Geld alte Verbindlichkeiten abzutragen (vgl. BGH NJW 1998, 2913, 2914 sowie hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02).
  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

    Dass nicht alle Überweisungen im Schneeballsystem dem Angeklagten oder den weiteren Tatbeteiligten direkt zugute kamen, ändert hieran nichts (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297, 298).

    Dies stellt zwar noch nicht leichtfertiges Handeln dar, wohl aber eine (etwas) mildernd zu berücksichtigende fehlende Kontrolle der Geschäftsbeziehung durch Organisationsmängel (vgl. BGH NStZ 1998, 254; BGH NStZ-RR 2003, 297, 298).

  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Dies setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder jedenfalls einem von ihm maßgeblich beherrschten Unternehmen durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2003, 297 f.; NStZ-RR 2008, 282).
  • BGH, 08.04.2004 - 3 StR 465/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Regelbeispiel; Indizwirkung; Serientaten;

    Dabei hat die Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegenüber den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297, 298).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

    Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298).
  • BGH, 01.07.2020 - 4 StR 125/20

    Das falsche Nummernschild - und die gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung

    Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 (zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB); Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09; Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 (Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen)).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03   

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https://dejure.org/2003,4986
BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03 (https://dejure.org/2003,4986)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2003 - 4 StR 94/03 (https://dejure.org/2003,4986)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03 (https://dejure.org/2003,4986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verneinung eines besonders schweren Falls bei Vorliegen eines Regelbeispiels; Indizielle Wirkung von Regelbeispielen; Kompensation durch andere Strafzumessungsfaktoren; Rückgriff auf normalen Strafrahmen; Vertypter Strafmilderungsgrund des § 21 Strafgesetzbuch (StGB); ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 243 Abs. 1 § 263 Abs. 3
    Wegfall des besonders schweren Falles bei gewichtigen Strafmilderungsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 297
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 60/87

    Ablehnung eines besonders schweren Falles im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Insbesondere kann auch das Vorliegen des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88

    Schuldminderung bei pathologischer Spielleidenschaft - Existenz einer

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 24.01.1991 - 4 StR 580/90

    Grundlagen der Strafbarkeit: Schuldfähigkeit bei Spielsucht

    Auszug aus BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03
    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, die grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auf dem gezeigten Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Strafrahmen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind und nicht auszuschließen ist, dass im Fall einer solchen Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297).
  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls unter Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes geeignet sind, auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 24.04.2003, Az.: 4 StR 94/03 = NStZ-RR 2003, 297).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hätte zudem prüfen müssen, ob - bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zum Betrug - der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB geeignet gewesen wäre, allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen die Annahme eines besonders schweren Falls auszuschließen, zumal der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2015, 2595, 2599; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297).
  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08

    verschlossenes Behältnis; Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit

    Der neue Tatrichter wird - wenn er in der neuen Hauptverhandlung zur Bejahung eines Regelbeispiels gelangen sollte - auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob gegebenenfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels für besonders schwere Fälle entkräftet wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297; BGH NStZ 1982, 425).
  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 409/23
    Insbesondere kann das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB zumindest im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens des Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, wistra 2003, 297).
  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

    Die bei dem Angeklagten wohl vorhandene Leidenschaft für Roulette ist kein solcher Umstand, sie führt weder zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, die die Indizwirkungen des Regelbeispiels ausschließen könnten (vgl. BGH wistra 2003, 297; Tröndle/Fischer, a. a. O., Rn. 92 zu § 46 StGB), noch ist sie sonst zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
  • BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18

    Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    c) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Tat im Fall II. 2. b. der Urteilgründe (versuchter Computerbetrug am 13. Oktober 2015) hat die Strafkammer ein Absehen von der Regelwirkung des § 263a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft, obgleich ein vertypter Milderungsgrund (§ 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB) vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297; Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565 zu § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Sind diese nicht bereits ausreichend kann ferner das Vorliegen eines dem Angeklagten zuzubilligenden vertypten Strafmilderungsgrundes einzubeziehen sein und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - 2 StR 369/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 24.04.2003 - 4 StR 94/03 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2012 - 2 - 1/12 (REV) -, juris).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Auch das Vorliegen eines dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes kann gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, in: juris; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, in: juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2012 - 2 - 1/12 (REV), in: juris).
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05

    Diebstahl; gewerbsmäßig; vertypter Strafschärfungsgrund; Strafmilderungsgründe;

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