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   BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/2003, 4St RR 47/03   

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BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/2003, 4St RR 47/03 (https://dejure.org/2003,9424)
BayObLG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 4St RR 47/2003, 4St RR 47/03 (https://dejure.org/2003,9424)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 4St RR 47/2003, 4St RR 47/03 (https://dejure.org/2003,9424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 318; ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10; ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; ; BtMG § 29 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungserfordernis bei Verurteilung wegen Gewährung einer Gelegenheit zum Betäubungsmittelkonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überprüfung aller Entscheidungbestandteile des Berufungsurteils im Revisionsverfahren trotz erklärter Berufungsbeschränkung; Prüfungsumfang im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 310
  • BayObLGSt 2003, 69
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 13.11.1997 - 4St RR 244/97

    Beteiligung an Haschischraucherrunde

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Die Feststellungen sagen auch nichts darüber aus, inwieweit den Mädchen lediglich eine Gelegenheit zum Mitkonsum gegeben wurde (vgl. hierzu BayObLG StV 1998, 592 m. Anm. Körner) oder ob sie - im Sinne der Abgabe und des Erwerbs - zur eigenständigen Verfügung Rauschgift erhalten hatten, um darüber nach Belieben verfügen zu können (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung, etwa BGH bei Holtz MDR 1991, 482/484).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erweist sich als unwirksam, weil die Feststellungen des Schöffengerichts im Fall 1 so weitgehende Lücken aufweisen, dass sie den Umfang der Schuld des Angeklagten in diesen Anklagepunkten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße erkennen lassen und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLGSt 1994, 253/254).
  • BayObLG, 30.07.1982 - RReg. 4 St 140/82

    Verschaffens oder Gewährens einer Gelegenheit durch Unterlassen

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Er fördert damit unmittelbar die genannten Rauschgiftgeschäfte Dritter und stellt somit günstige äußere Bedingungen für einen Rauschgiftkonsum her (vgl. hierzu BayObLGSt 1982, 100 = MDR 1983, 75 und Beschluss vom 20.6.1991 - RReg. 4St 10/91; Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 1406).
  • BayObLG, 26.03.2002 - 4St RR 22/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Verwertung

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGSt 1999, 105/106; BayObLG v. 2.2.2000 - 4St RR 9/2000 und v. 30.10.2001 - 4St RR 121/2001; Urteil v. 26.3.2002 - 4St RR 22/2002).
  • BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99

    Beschränkung der Berufung

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGSt 1999, 105/106; BayObLG v. 2.2.2000 - 4St RR 9/2000 und v. 30.10.2001 - 4St RR 121/2001; Urteil v. 26.3.2002 - 4St RR 22/2002).
  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erweist sich als unwirksam, weil die Feststellungen des Schöffengerichts im Fall 1 so weitgehende Lücken aufweisen, dass sie den Umfang der Schuld des Angeklagten in diesen Anklagepunkten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße erkennen lassen und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLGSt 1994, 253/254).
  • BayObLG, 30.06.1987 - RReg. 1 St 115/87

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Zwar stehen Mängel in der sachlich-rechtlichen Bewertung der Tat der Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, solange die grundsätzliche Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Tat nicht zweifelhaft ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 352/353) und das geltende Recht lediglich falsch angewendet wurde (vgl. BayObLGSt 1987, 69/70; Meyer-Goßner § 318 Rn. 17 a).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 4St RR 104/99

    "Geringe Menge" Heroin

    Auszug aus BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03
    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn sich, wie hier, das Berufungsgericht wegen der von der Berufungsführerin erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) nur noch mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diesen Teil des Ersturteils beschränkt ist (BayObLGSt 1999, 99 m. w. N.).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)).
  • KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17

    Revision im Strafverfahren wegen einer Rauschtat: Prüfung einer wirksamen

    Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; NStZ 1998, 532; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Bamberg a.a.O. - juris Rdn. 4; KG a.a.O. und Beschluss vom 30. März 2012 - [2] 161 Ss 28/12 [7/12] - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 3 RVs 4/12

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Feststellungen

    Auch Letztere müssen, sofern sie sich nicht von selbst aus der Sachverhaltsschilderung ergeben, durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. KK-Paul, 6. Aufl., § 318 Rdnr. 7 m.w.N.; Meyer-Goßner, § 318 Rdnr. 16 m.w.N.; BGH NStZ 94, 130; BGH NStZ-RR 2003, 310; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 300).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 3 RVs 54/11

    Versuchsbeginn bei betrügerischer Erschleichung eines Verbraucherkredits

    BGH NStZ 1994, 130; NStZ-RR 2003, 310; Hamm NStZ-RR 2001, 300; Koblenz NStZ-RR 2005, 178).
  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Dies ist der Fall, wenn die Feststellungen zu der Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; OLG Bamberg wistra 2013, 117; OLGSt StPO § 318 Nr. 20; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.03.2018 - 1 RVs 14/18

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß

    Zur Unwirksamkeit der Beschränkung können davon ausgehend unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen (vgl. die - in der Entscheidung BGH NJW 2017, 2482 zustimmend in Bezug genommene - Entscheidung BayOblG NStZ-RR 2003, 310; SenE v. 19.03.2002 - Ss 98/02).
  • KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: notwendige Feststellungen, fehlerhafte

    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).
  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 RVs 4/13

    Unwirksakeit einer Berufungsbeschränkung bei lückenhaften Feststellungen zum

    Die gemäß § 318 StPO grundsätzlich zulässige Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Feststellungen des Urteils zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.07.2012, III-3 RVs 49/12, vom 11. September 2012, III-3 RVs 65/12 und vom 12. November 2012, III-3 RVs 79/12; BGH NJW 1985, 1089; NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 03, 310; Hamm NStZ-RR 01, 300; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).
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