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   BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03   

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https://dejure.org/2003,4439
BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB
    Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei verminderter Steuerungsfähigkeit bei Vorwerfbarkeit; Tatmodalitäten; geistig-seelische Beeinträchtigung; Dokumentationspflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafausspruchs; Milderung des Strafrahmens wegen verminderter Schuldfähigkeit; Strafschärfende Wertung der Tatmotivation nach dem Maß der gemilderten Schuld

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung von Tatmotiven und Tatmodalitäten bei verminderter Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 362
  • NStZ-RR 2003, 363
  • StV 2003, 669
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03
    Diese Erwägung hält unter den hier gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 02.09.2004 - 1 StR 342/04

    Verbescheidung ohne Beweisantrag und Aufklärungspflicht; Bindungswirkung

    Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies jedoch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32).
  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 241/23

    Berücksichtigung der auf der Erkrankung des Angeklagten beruhenden

    Die Urteilsgründe lassen weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau erkennen, dass das Tatgericht bedacht hat, dass die Tatmotivation dem Angeklagten - ebenso wie die Art der Tatausführung - nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld strafschärfend zur Last gelegt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - 2 StR 173/22 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11; Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 153/09

    Strafzumessung (verminderte Schuldfähigkeit; strafschärfende Berücksichtigung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 362).
  • BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tatmodalitäten;

    bb) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann strafschärfend, erst recht "ganz besonders strafschärfend' zur Last gelegt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362, jeweils mwN).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 375/11

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung)

    Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362).
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