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   BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03   

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BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03 (https://dejure.org/2004,4009)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2004 - 3 StR 428/03 (https://dejure.org/2004,4009)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03 (https://dejure.org/2004,4009)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Art. 97 Abs. 1 GG; § 265 StPO
    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der Begründungsvorschriften); Zweckbestimmung eines Gebäudes als Wohnhaus (Entwidmung); Bindung des Richters an das Gesetz (Zusage einer Höchststrafe; richterlicher Hinweis; Veränderung des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Besonders schwere Brandstiftung; Zweckbestimmung als Wohnraum; Aufgabe durch Einverständnis in Brandlegung; Unterschreiten der Mindeststrafe

  • Judicialis

    StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 306 b Abs. 2; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 338 Nr. 6; ; GVG § 171 b Abs. 1; ; GVG § 171 b Abs. 2; ; GVG § 174 Abs. 1 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306 Abs. 2 Nr. 2 § 306a Abs. 1 Nr. 1
    Aufgabe der Zweckbestimmung als Wohnraum durch Einverständnis mit der Brandlegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 235
  • NStZ-RR 2011, 302
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 135/58
    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Allein der Umstand, daß die zunächst vorgenommene Brandlegung die Voraussetzungen für den später zu begehenden Betrug gegenüber den Versicherungsunternehmen schaffen soll, genügt nicht für die Annahme von Tateinheit (st. Rspr.; vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Allein der Umstand, daß die zunächst vorgenommene Brandlegung die Voraussetzungen für den später zu begehenden Betrug gegenüber den Versicherungsunternehmen schaffen soll, genügt nicht für die Annahme von Tateinheit (st. Rspr.; vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213).
  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Denn nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 121 und den dort zitierten Beschluß des Senats vom 12. November 1998 - 3 ARs 13/98; ferner BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Denn die Aufgabe als Wohnung bedarf keines formalen Aktes und kann auch in einem Einverständnis mit der Brandlegung enthalten sein (vgl. BGH NStZ 1992, 541; 1994, 130).
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Auch eine der sogenannten Rechtsfolgenlösung des Großen Senats für Strafsachen zur Verhängung der absoluten lebenslangen Strafe in besonders gelagerten Fällen des Heimtückemordes (BGHSt 30, 105 ff.) entsprechende Konstellation lag nicht vor.
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 521/61
    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, daß eine Zweckbestimmung als Wohnraum dann nicht mehr vorliegt, wenn sie durch die Bewohner aufgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 394, 395; 26, 121, 122; BGH NJW 1988, 1276).
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, daß eine Zweckbestimmung als Wohnraum dann nicht mehr vorliegt, wenn sie durch die Bewohner aufgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 394, 395; 26, 121, 122; BGH NJW 1988, 1276).
  • BGH, 12.11.1998 - 3 ARs 13/98

    Annahme eines absoluten Revisionsgrundes - Angabe des Grundes zur Ausschließung

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Denn nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 121 und den dort zitierten Beschluß des Senats vom 12. November 1998 - 3 ARs 13/98; ferner BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01).
  • BGH, 26.07.2001 - 3 StR 239/01

    Öffentlichkeit; Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit (Entbehrlichkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Denn nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 121 und den dort zitierten Beschluß des Senats vom 12. November 1998 - 3 ARs 13/98; ferner BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01).
  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87

    Aufgabe des Wohnzwecks

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03
    Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, daß eine Zweckbestimmung als Wohnraum dann nicht mehr vorliegt, wenn sie durch die Bewohner aufgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 394, 395; 26, 121, 122; BGH NJW 1988, 1276).
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    So ist in der Rechtsprechung ein Ausschluss des Tatbestands des § 306a Abs. 1 StGB anerkannt, wenn das Gebäude zur Tatzeit nicht mehr der Wohnung von Menschen diente, also von allen Bewohnern aufgegeben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 2 StR 381/04 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S. 32 ).

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof angesprochen, aber - soweit erkennbar - noch nicht abschließend entschieden, ob in etwaig verbleibenden Einzelfällen, in denen die Strafandrohung als unangemessen hart angesehen werden müsste, der Gedanke seiner Rechtsfolgenlösung zum Mordmerkmal der Heimtücke herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03 -, juris, Rn. 14).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    So hat der Bundesgerichtshof für das Begründungserfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bereits entschieden, dass nicht jeder formale Verstoß gegen Bestimmungen des Ausschließungsverfahrens der Regelung des § 338 Nr. 6 StPO unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236; Beschluss vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262; Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 177).
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    In letztgenanntem Fall muss der Willensentschluss zur Aufgabe der Wohnung nicht durch eine vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest geworden sein (BGHSt 16, 394, 396); vielmehr genügt es, dass der Entschluss in der Brandlegung seinen Ausdruck findet, sei es, dass alle Bewohner an dieser mitwirken (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122) oder zu ihr anstiften (BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130), sei es, dass sie mit der Inbrandsetzung des Gebäudes zumindest einverstanden sind (BGH NStZ-RR 2004, 235, 236; 2005, 76).
  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Auch eine - im Urteil des BGH vom 22.04.2004 (3 StR 428/03 (zitiert nach Juris)) erwähnte und vom 3. Senat offenbar für denkbar gehaltene - analoge Anwendung der auf § 49 Abs. 1 StGB verweisenden Vorschriften (z.B. §§ 13, 17, 21, 23 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Heimtückemord scheidet aus.
  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35; Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).
  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen

    Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).
  • BGH, 07.09.2017 - 5 StR 359/17

    Fehlende Erörterung der sich aufdrängenden Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe

    Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht hinsichtlich der Anstiftung zur Brandstiftung an fremden Kraftfahrzeugen (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, § 26 StGB) und des Betruges gegenüber der Versicherung durch die Schadensanzeige betreffend das ihm selbst gehörende Auto (§ 263 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 StGB) Tateinheit angenommen hat (zum Verhältnis zwischen Brandstiftung und nachfolgendem Betrug vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236 mwN).
  • OLG Nürnberg, 25.02.2015 - 1 OLG 8 Ss 1/15

    Öffentlichkeit, Ausschluss, Vorsitzendenmitteilung, Hauptverhandlung

    Zwar stellt nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschriften einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 235-237; BGH NStZ-RR 2002, 262; BGHSt 45, 117-123).
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