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   BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04   

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BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04 (https://dejure.org/2004,9191)
BayObLG, Entscheidung vom 22.06.2004 - 5St RR 121/04 (https://dejure.org/2004,9191)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 5St RR 121/04 (https://dejure.org/2004,9191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 62 § 63 § 72 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 295
  • BayObLGSt 2004, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    Kommt dagegen die erneute Verhängung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, so wird dem Zweck dieser Maßregel, der sowohl auf die Sicherung der Allgemeinheit als auch auf die Besserung des Täters gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2002, 533/534; Kruis StV 1998, 94/95 f.), regelmäßig bereits durch ihre frühere Verhängung ausreichend Rechnung getragen, sofern diese im Zeitpunkt des Urteils weder erledigt noch unwiderrufbar zu Bewährung ausgesetzt ist noch die Beseitigung der Anordnung im Wiederaufnahmeverfahren droht (vgl. dazu auch Radtke ZStW 110 [1998], 297/316 ff.) oder besondere Umstände vorliegen, die das Erreichen vor allem des Sicherungszwecks der Maßregel in Frage stellen.

    Ansonsten wird der Gefährlichkeit des Angeklagten durch § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB , § 136 StVollzG und § 53 StVollstrO sowie die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs im Übrigen ausreichend vorgebeugt (vgl. auch BGH NStZ 2002, 533/534 f.; Pollähne R&P 2002, 186 ff.).

  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gegenwärtig im Rahmen der Vollstreckung der Maßregel eine "Lockerungsstufe" durchläuft, zumal die Frage solcher Lockerungen im Wesentlichen von der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der auch bei der Anordnung der Maßregel zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose abhängt (vgl. Seifert/Leygraf DRiZ 1997, 338/340, 345; Eisenberg NStZ 2004/240, 242 f.), bei der jedoch weitere Straftaten des Untergebrachten und auch deren Gewicht (vgl. zum Computerbetrug auch BGH NStZ 2001, 595/596) ohnehin berücksichtigt werden können und gegebenenfalls müssen (vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2004, 76/78).

    sowie am 3., 9. und 10.12.2000 - stehen indes in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH Beschlüsse v. 10.7.2001 - 5 StR 250/01 [= NStZ 2001, 595 , dort allerdings nur verkürzt wiedergegeben] und v. 21.11.2002 - 4 StR 448/02).

  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt betont, dass die erst bei der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung vorzunehmende Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprüfung sich auf "Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlicher Maßregeln" beschränke (BGH Urteil v. 14.2. 2001 - 3 StR 455/00 m. w. N.).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    Bei Anordnung und Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln ist schon von Verfassung wegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 70, 297/311 ff.; BVerfG NJW 1995, 3048 ; BVerfG NStZ-RR 2004, 76/77), der - in einem weiten Sinn verstanden - die Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit umfasst (vgl. Kruis StV 1998, 94).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gegenwärtig im Rahmen der Vollstreckung der Maßregel eine "Lockerungsstufe" durchläuft, zumal die Frage solcher Lockerungen im Wesentlichen von der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der auch bei der Anordnung der Maßregel zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose abhängt (vgl. Seifert/Leygraf DRiZ 1997, 338/340, 345; Eisenberg NStZ 2004/240, 242 f.), bei der jedoch weitere Straftaten des Untergebrachten und auch deren Gewicht (vgl. zum Computerbetrug auch BGH NStZ 2001, 595/596) ohnehin berücksichtigt werden können und gegebenenfalls müssen (vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2004, 76/78).

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).

    In Bezug auf die erneute Anordnung der Unterbringungen sowohl nach § 63 als auch nach § 66 StGB hat er indes darauf hingewiesen, dass neben den in solchen Fällen ohnehin - etwa zur Gefährlichkeit des Angeklagten - zu beachtenden Besonderheiten (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ 2002, 590/591; BGH NStZ-RR 2002, 331 ) auch zu prüfen sei, ob diese im Hinblick auf eine frühere Verhängung der Maßregel bzw. den zu erwartenden Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung den Grundsätzen des § 62 StGB entspreche (BGH NStZ-RR 1997, 2 ; 1998, 135; BGH StV 2000, 258 ).

  • BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).

    In Bezug auf die erneute Anordnung der Unterbringungen sowohl nach § 63 als auch nach § 66 StGB hat er indes darauf hingewiesen, dass neben den in solchen Fällen ohnehin - etwa zur Gefährlichkeit des Angeklagten - zu beachtenden Besonderheiten (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ 2002, 590/591; BGH NStZ-RR 2002, 331 ) auch zu prüfen sei, ob diese im Hinblick auf eine frühere Verhängung der Maßregel bzw. den zu erwartenden Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung den Grundsätzen des § 62 StGB entspreche (BGH NStZ-RR 1997, 2 ; 1998, 135; BGH StV 2000, 258 ).

  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 92/03

    Rechtsfehlerhafte Vernehmung des sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    Zudem genügt die - wenn auch knappe - Erörterung von § 47 StGB (BU S. 40/41) jedenfalls in Verbindung mit den im Rahmen der Strafzumessung weiter dargelegten Umständen den von der Rechtsprechung an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe gestellten Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH StV 2003, 485).
  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 448/02

    Computerbetrug (Konkurrenzen; natürliche Handlungseinheit bei

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    sowie am 3., 9. und 10.12.2000 - stehen indes in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH Beschlüsse v. 10.7.2001 - 5 StR 250/01 [= NStZ 2001, 595 , dort allerdings nur verkürzt wiedergegeben] und v. 21.11.2002 - 4 StR 448/02).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 281/96

    Anordnung zweiter Sicherungsverwahrung - Keine zeitliche Begrenzung -

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    In Bezug auf die erneute Anordnung der Unterbringungen sowohl nach § 63 als auch nach § 66 StGB hat er indes darauf hingewiesen, dass neben den in solchen Fällen ohnehin - etwa zur Gefährlichkeit des Angeklagten - zu beachtenden Besonderheiten (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ 2002, 590/591; BGH NStZ-RR 2002, 331 ) auch zu prüfen sei, ob diese im Hinblick auf eine frühere Verhängung der Maßregel bzw. den zu erwartenden Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung den Grundsätzen des § 62 StGB entspreche (BGH NStZ-RR 1997, 2 ; 1998, 135; BGH StV 2000, 258 ).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 399/02

    Aufklärungspflicht; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    In Bezug auf die erneute Anordnung der Unterbringungen sowohl nach § 63 als auch nach § 66 StGB hat er indes darauf hingewiesen, dass neben den in solchen Fällen ohnehin - etwa zur Gefährlichkeit des Angeklagten - zu beachtenden Besonderheiten (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ 2002, 590/591; BGH NStZ-RR 2002, 331 ) auch zu prüfen sei, ob diese im Hinblick auf eine frühere Verhängung der Maßregel bzw. den zu erwartenden Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung den Grundsätzen des § 62 StGB entspreche (BGH NStZ-RR 1997, 2 ; 1998, 135; BGH StV 2000, 258 ).
  • BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97

    Formelle Voraussetzungen einer Sicherheitsverwahrung - Vereinbarkeit einer

  • BGH, 17.09.1998 - 5 StR 404/98

    Anordnung von Sicherungsverwahrung - Vereinbarkeit der Anordnung einer

  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

  • OLG Brandenburg, 02.03.2000 - 2 Ss 76/97

    Entscheidung des Revisionsgericht bei unterlassener Verweisung im

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 379/01

    Besondere Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

  • BGH, 07.12.1999 - 5 StR 533/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BGH, 25.01.2000 - 5 StR 280/98

    Vorlegung; Verfahrensrüge; Berücksichtigung von Amts wegen; Zuständigkeit

  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 68/01

    Folgen einer verminderten Einsichtsfähigkeit - Kriterien für die Aussetzung einer

  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 56/00

    Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

  • BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Tatrichterliche Feststellung

  • BGH, 23.06.1976 - 3 StR 99/76

    Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 435/53
  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

  • OLG München, 09.11.2001 - 2 Ws 1223/01
  • BGH, 19.03.1997 - 5 StR 99/97

    Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus Gründen der

  • BayObLG, 16.12.1999 - 2St RR 209/99

    Revision; Unterbringung ; Zuständigkeit; Voraussetzungen; Verweisung ;

  • BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG

    Bei der Prüfung, ob eine weitere freiheitsentziehende Maßregel anzuordnen ist, muss der Tatrichter in einem Fall, in dem - wie hier - nach einer früheren Unterbringung gemäß § 63 StGB nunmehr eine solche nach § 64 StGB im Raum steht, in Anlehnung an § 72 Abs. 1 StGB schon bei seiner Entscheidung über deren Verhängung prüfen, ob der Zweck der Maßregel, deren tatbestandliche Voraussetzungen er bejaht, nicht bereits durch die früher verhängte Maßregel erreicht wird oder wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Juni 2004, NStZ-RR 2004, 295, 296).
  • BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung;

    Wird dagegen auch in dem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung erkannt, so ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO gewährleistet, dass auch der zweite Maßregelausspruch zur Vollstreckung gelangt und damit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls Anwendung findet (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 8. Aufl. § 54 Rdn. 7; übersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297).

    Ebenso ist unerheblich, ob aus der unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296).

  • BGH, 17.09.2009 - 4 StR 325/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unverhältnismäßigkeit infolge

    Maßgeblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne aber darauf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann (BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297; Pollähne JR 2006, 316; krit. Grünebaum R&P 2004, 187, 190 f.).
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