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   BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03   

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https://dejure.org/2003,3024
BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03 (https://dejure.org/2003,3024)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - 4 StR 316/03 (https://dejure.org/2003,3024)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 (https://dejure.org/2003,3024)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 21 StGB; § 20 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung der strafrechtlich relevanten verminderten Schuldfähigkeit; Einsichtsfähigkeit: tatsächliches Fehlen der Einsicht; depressive / wahnhafte Elemente, die der Persönlichkeitsstörung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit begangenen Körperverletzung und Bedrohung; Voraussetzungen eines Sicherungsverfahrens; Überdauernde Persönlichkeitsstörung vom ...

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 21; ; StGB § 20

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Folgen der verminderten Einsichtsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 38
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).

    Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4).

    Hinsichtlich der von der Strafkammer weiter angenommenen Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ bedarf es einer erkennbaren Abgrenzung gegenüber solchen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB berühren (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Psychose 1, Seelische Abartigkeit 25, 35, 36; § 63 Zustand 26, 29, 34; BGH, Beschl. v. 20. Mai 2003 - 4 StR 174/03).

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94

    Verminderte Schuldfähigkeit - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Es hat jedoch nicht bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 239/92

    Voraussetzung der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Sofern die neue Hauptverhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht schon - wie bisher angenommen - allein aufgrund einer überdauernden geistig-seelischen Störung des Beschuldigten ergibt, wird der neue Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung (§§ 63, 64 StGB) schließlich auch mit Blick auf die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit und seinen mehrjährigen, bereits früher mit Körperverletzungsdelikten in Verbindung stehenden Alkoholmißbrauch zu prüfen haben (vgl. BGHSt 44, 338 ff.; 369 ff.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 18, Konkurrenzen 1, Tat 5; § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1, 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1997, 231 f.; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02).
  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Sofern die neue Hauptverhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht schon - wie bisher angenommen - allein aufgrund einer überdauernden geistig-seelischen Störung des Beschuldigten ergibt, wird der neue Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung (§§ 63, 64 StGB) schließlich auch mit Blick auf die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit und seinen mehrjährigen, bereits früher mit Körperverletzungsdelikten in Verbindung stehenden Alkoholmißbrauch zu prüfen haben (vgl. BGHSt 44, 338 ff.; 369 ff.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 18, Konkurrenzen 1, Tat 5; § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1, 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1997, 231 f.; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02).
  • BGH, 16.03.1999 - 3 StR 64/99

    Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Eine nicht ausschließbar lediglich erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit bei der Tat genügt aber - wie dargelegt - für die sichere Annahme von § 21 StGB nicht und ebenso wenig für eine Anordnung nach § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 207).
  • BGH, 16.07.2002 - 4 StR 179/02

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erörterungsmangel)

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Sofern die neue Hauptverhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht schon - wie bisher angenommen - allein aufgrund einer überdauernden geistig-seelischen Störung des Beschuldigten ergibt, wird der neue Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung (§§ 63, 64 StGB) schließlich auch mit Blick auf die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit und seinen mehrjährigen, bereits früher mit Körperverletzungsdelikten in Verbindung stehenden Alkoholmißbrauch zu prüfen haben (vgl. BGHSt 44, 338 ff.; 369 ff.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 18, Konkurrenzen 1, Tat 5; § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1, 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1997, 231 f.; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02).
  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

    Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Erkrankung an einem Anfallsleiden

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4).
  • BGH, 20.05.2003 - 4 StR 174/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung der

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03
    Hinsichtlich der von der Strafkammer weiter angenommenen Persönlichkeitsstörung vom schizoid-antisozialen Typ bedarf es einer erkennbaren Abgrenzung gegenüber solchen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB berühren (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Psychose 1, Seelische Abartigkeit 25, 35, 36; § 63 Zustand 26, 29, 34; BGH, Beschl. v. 20. Mai 2003 - 4 StR 174/03).
  • BGH, 02.04.1997 - 2 StR 53/97

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Schuldunfähigkeit im Falle des Vorliegens

  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen

  • BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90

    Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nach langjährigem Alkoholmissbrauch -

  • BGH, 20.12.1996 - 2 StR 470/96

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12

    Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Tz. 6; Beschluss vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03, NStZ-RR 2004, 38; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232).

    Wird die Annahme einer anderen schweren seelischen Abartigkeit aus dem Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung hergeleitet, bedarf es dabei einer erkennbaren Abgrenzung gegenüber Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB berühren (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03, NStZ-RR 2004, 38, 39).

  • BGH, 15.02.2008 - 2 StR 22/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit);

    In der Regel darf der Tatrichter ebenso wenig offenlassen, ob die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. BGHSt 40, 357 f.; BGH NStZ-RR 2004, 38 f.; NStZ-RR 2003, 232; Fischer StGB § 20 StGB Rdn. 44 m.w.N.).

    Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1; BGH NJW 1995, 1229; NStZ-RR 2004, 38).

  • BGH, 22.11.2006 - 2 StR 430/06

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Unrechtseinsicht im konkreten

    Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05).
  • BGH, 19.02.2008 - 5 StR 599/07

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Es darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Einsichtsoder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5; BGH NStZ-RR 2003, 232; 2004, 38 f.).
  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 462/07

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit)

    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.02.2009 - 2 StR 509/08

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; 2007, 73, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Das aus dem Bemühen, nicht entdeckt werden zu wollen, erkennbare "schlechte Gewissen" widerspricht der Annahme fehlender Unrechtseinsicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 Rn. 6).
  • BGH, 10.06.2008 - 3 StR 188/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (hinreichende Feststellungen;

    Schon dies darf jedoch grundsätzlich nicht offen bleiben (BGH NStZ 1999, 128; NStZ-RR 2004, 38).
  • BGH, 21.02.2006 - 5 StR 8/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (tatsächliche verminderte

    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 StGB Einsichtsfähigkeit 2, 3, 4, 5, 6; BGH NStZ-RR 2004, 38).
  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 539/03

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage drängte sich hier zumal deshalb auf, weil die Taten, soweit sie sich gegen die Nebenklägerin und deren jetzigen Ehemann richteten, sich auch normal-psychologisch aus Enttäuschung des Angeklagten über die gescheiterte Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin erklären lassen (vgl. zur Schuldfähigkeitsbeurteilung in solchen Fällen vgl. BGH NStZ 1998, 296 m. Anm. Winckler/Foerster; Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03).
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