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   OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03   

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OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03 (https://dejure.org/2003,6043)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2003 - 1 Ws 231/03 (https://dejure.org/2003,6043)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03 (https://dejure.org/2003,6043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde bei Widerruf der Bestimmung des Begünstigten einer Arbeitsauflage; Voraussetzungen für die nachträgliche Änderung oder Aufhebung von Bewährungsauflagen; Beschwerde bei Ermessenfehlern in bereits erlassenen Bewährungsanordnungen

  • Judicialis

    StPO § 305 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 453 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Abänderung von Bewährungsauflagen - Voraussetzungen und Anfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 89
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03
    Ansonsten verbleibt es bei der in § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Regel, die mit Bewährungsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500 m.w.N.).
  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 - ferner - jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; NStZ-RR 2004, 362; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 12).

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68d Rdn. 2, § 56e Rdn. 2; Groß in MK-StGB, § 68d Rdn. 4, § 56e Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 68d Rdn. 1; ähnlich Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 4), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).

    Sinn und Zweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 [zur Änderung einer Arbeitsauflage nach §§ 56 b, 56e StGB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6 und § 56e Rdn. 2).

  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14

    elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).

    Sinn und Zweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 [zur Änderung einer Arbeitsauflage nach §§ 56 b, 56e StGB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6 und § 56e Rdn. 2).

  • OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04

    Nachträgliche Änderung von Bewährungsauflagen: Andere Bewertung von Rechtsfragen

    Weil die Erteilung von Auflagen und damit auch deren Abänderung gem. § 56e StGB im Ermessen des (erkennenden) Gerichts steht (S/S-Stree, StGB, 26. Aufl., § 56b Rn 17), kann zwar auch ein Ermessensmissbrauch oder -fehlgebrauch durch dieses Gericht ebenso zur Gesetzwidrigkeit führen wie der Umstand, dass die aufrechterhaltene Auflage oder Weisung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 m.w.N.; KK-Fischer, StPO, 5.Aufl., § 453 Rn 13).

    Dies ist aber nur möglich, um das Genugtuungsbedürfnis der sich innerhalb der Bewährungszeit verändernden Bewährungssituation anzupassen, so etwa, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Wiedergutmachungsvoraussetzungen (zu diesem Sonderfall LG Zweibrücken, NJW 1991, 1084 m.w.N.) wesentlich geändert haben, oder um den Behandlungsplan dem späteren Verhalten des Verurteilten, seinem Bewährungsfortschritt oder den Rückschlägen anzupassen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 und NJW 1969, 1220; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 1990 - 1 Ws 582/90 -, zit. nach juris; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56e Rn. 1; Horn, MDR 1981, 13).

  • OLG Koblenz, 12.01.2011 - 2 Ws 16/11

    Strafaussetzung zu Bewährung: Nachträgliche Änderung von Bewährungsauflagen oder

    Von Gesetzwidrigkeit ist auszugehen, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen ist bzw. in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 12; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 89).

    Der Verurteilte muss zwar damit rechnen, dass das Gericht nachträglich geändertes Verhalten oder geänderte Verhältnisse des Verurteilten oder sonst neu hervorgetretene Tatsachen berücksichtigen kann, muss sich aber andererseits darauf verlassen können, dass allein eine geänderte Bewertung des Gerichts zu Rechtsfragen oder zu bereits bekannten Tatsachen zu keiner Änderung sanktionsähnlicher Auflagen oder Weisungen führen wird (vgl. Stree/Kinzig in Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56 e Rdnr. 2; Fischer, a.a. O., Rdnr. 2; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 89 und 362).

  • OLG Hamm, 04.07.2013 - 4 Ws 213/13

    Ergänzung des Führungsaufsichtsbeschlusses durch eine polizeiliche Meldepflicht

    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2012, III-2 Ws 190 u. 191/12; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 453 Rdnr. 12).

    Normzweck des § 68 d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, also Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 63; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 zu § 56 e StGB).

  • OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen für eine Neuerteilung oder Änderung von

    5 Sinn und Zweck § 68 d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 - für die Parallelvorschrift des § 56 e StGB).
  • OLG Nürnberg, 05.05.2014 - 2 Ws 704/13

    Strafrestaussetzung unter Auflagen: Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Eine erteilte Weisung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2008, 27; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 je m.w.N.).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Entsprechend dem Normzweck kommt die Anwendung des § 68d StGB allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 - juris Rdn. 7 [zu § 56e StGB]; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03 - juris Rdn. 8 und vom 24. September 2004 - 1 Ws 248/04 - juris Rdn. 10 [jeweils zu § 56e StGB]; Groß a.a.O.; Kinzig a.a.O. , § 68d Rdn. 4; Fischer, StGB 67. Aufl., § 68d Rdn. 2; KG a.a.O. - juris Rdn. 7 m.w.N.).
  • KG, 10.08.2018 - 5 Ws 126/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen einer Anordnung des Entfallens der Maßregel;

    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 - ferner - jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 61. Aufl., § 453 Rdn. 12).
  • KG, 22.01.2014 - 2 Ws 14/14

    Führungsaufsicht: Bestimmtheit eines Aufenthaltsverbots

    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 - ferner - jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 12).
  • OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23

    Bestimmtheitsgebot bei Melde-, Kontroll- oder Vorstellungsweisungen im Rahmen der

  • OLG Stuttgart, 09.02.2023 - 4 Ws 57/23

    Bestimmtheitsgebot einer Kontrollweisung; Inhaltliche Bestimmtheit einer

  • KG, 18.12.2014 - 5 Ws 57/14

    Bedeutung der Anhörung des Sachverständigen für Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB

  • LG Berlin, 30.06.2009 - 524 Qs 32/09

    Führungsaufsicht: Kriterien für die Dauer der Führungsaufsicht nach Verbüßung

  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 8/03
  • OLG Brandenburg, 04.08.2008 - 1 Ws 135/08

    Anspruch eines wegen gefährlicher Körperverletzung Verurteilten auf Aufhebung

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