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   BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03   

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https://dejure.org/2004,4875
BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03 (https://dejure.org/2004,4875)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03 (https://dejure.org/2004,4875)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 2 StR 266/03 (https://dejure.org/2004,4875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 StGB; § 183 Abs. 3 StGB; § 183 Abs. 4 StGB
    Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten; Gefährlichkeitsprognose; Strafaussetzung zur Bewährung

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Heranziehung von Vortaten zur Begründung; Exhibitionistische Handlungen vor Kindern; Inkaufnahme der Wiederholungsgefahr durch den Gesetzgeber

  • Judicialis

    StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § ... 176a Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 183 Abs. 3; ; StGB § 183 Abs. 4 Nr. 2; ; StGB § 176; ; StGB § 177; ; StGB § 178; ; StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 3; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB a.F. § 176 Abs. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
    Sicherungsverwahrung bei früheren Verurteilungen "nur" wegen exhibitionistischer Handlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten Ausgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt, die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998, 408; NStZ 1995, 228).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
    Mit den Anforderungen an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur gegen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Gewicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (BGHSt 34, 321, 323; 24, 243; 24, 345, 347).
  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94

    Erheblichkeit der Taten - Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik -

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten Ausgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt, die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998, 408; NStZ 1995, 228).
  • BGH, 18.11.1971 - 4 StR 435/71

    Zweimalige Verurteilung des Täter wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
    Mit den Anforderungen an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur gegen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Gewicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (BGHSt 34, 321, 323; 24, 243; 24, 345, 347).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
    Mit den Anforderungen an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur gegen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Gewicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (BGHSt 34, 321, 323; 24, 243; 24, 345, 347).
  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten Ausgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt, die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998, 408; NStZ 1995, 228).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Das Gesetz nimmt mithin unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhibitionistischer Taten ausdrücklich hin, dies namentlich weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht um eine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neurotischer Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele (so der Schriftliche Bericht des Sonderausschusses, a.a.O.; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 18 ff., NStZ-RR 2005, 11).

    Demgegenüber ist in Bezug auf solche Fälle, in denen die Tat über ein kurzes Herzeigen des entblößten Penis und ein baldiges Entfernen des Täters nicht hinausgeht, die Erheblichkeit im vorliegenden Sinne verneint worden (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 15, NStZ 1995, 228; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Urteil vom 07.02.2006 - 1 StR 384/05, juris Rn. 7, NStZ-RR 2006, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 41).

  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Eine solche deutliche Steigerung gegenüber den zuvor begangenen Taten ist nämlich bei der Gefahrenprognose besonders zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 StR 266/03, NStZ-RR 2005, 11, 12).

    In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch würdigen müssen, dass der Angeklagte bereits gut zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug - mehrfach unter Bewährung stehend - in dieser Brutalität gegen sein Opfer vorging, nachdem er knapp 10 Jahre und neun Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und der Sachverständige ihn als "austherapiert' bezeichnet hat (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 aaO).

  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09

    Einziehung, Verfall, Dritter, Organstellung

    Dies ist ausreichend (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 11 m.w. Nachw.; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., 111 d Rdnr. 8).
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