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   BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04   

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https://dejure.org/2005,7431
BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04 (https://dejure.org/2005,7431)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2005 - 4 StR 532/04 (https://dejure.org/2005,7431)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 4 StR 532/04 (https://dejure.org/2005,7431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Sexualdelikten hinsichtlich seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Störung schulischer Fähigkeiten; Bestehen von schweren soziostrukturellen Einbußen im Lebenslängsschnitt des Angeklagten ; Vorliegen von Mängeln im ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21 § 63
    Schuldfähigkeit und Unterbringung bei Vorliegen einer "Persönlichkeitsstörung"

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21 § 63
    Schuldfähigkeit und Unterbringung bei Vorliegen einer "Persönlichkeitsstörung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 137
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388).

    Dabei darf sich der Tatrichter nicht einfach der Bewertung des Sachverständigen anschließen, ohne diese kritisch zu hinterfragen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; speziell zu den Anforderungen an die Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Sexualdelikten aus psychiatrischer Sicht Mauthe DRiZ 1999, 262 ff.).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB hat aber stets in bezug auf eine bestimmte Tat ("bei Begehung der Tat", §§ 20, 21 StGB) zu erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; ferner BGH, Urteil vom 20. August 2003 - 2 StR 166/03).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27).
  • BGH, 20.08.2003 - 2 StR 166/03

    Aussagekraft von Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB hat aber stets in bezug auf eine bestimmte Tat ("bei Begehung der Tat", §§ 20, 21 StGB) zu erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; ferner BGH, Urteil vom 20. August 2003 - 2 StR 166/03).
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
  • BGH, 06.09.1991 - 4 StR 408/91

    Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung - Mord in Tateinheit mit Raub -

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Dabei darf sich der Tatrichter nicht einfach der Bewertung des Sachverständigen anschließen, ohne diese kritisch zu hinterfragen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; speziell zu den Anforderungen an die Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Sexualdelikten aus psychiatrischer Sicht Mauthe DRiZ 1999, 262 ff.).
  • BGH, 25.03.1997 - 4 StR 87/97

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer schweren Persönlichkeitsstörung zur

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    Diesen Anforderungen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 39, zum Abdruck in BGHSt 49, 45 bestimmt) genügen die Urteilsgründe nicht.
  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 583/99

    (Verminderte) Schuldfähigkeit; Prüfungsanforderungen; Alkohol;

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - 4 StR 532/04
    d) Die Ausführungen der Jugendschutzkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden sachlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher erreicht hat (vgl. zu den Schwierigkeiten dieser Einordnung Senatsbeschluß NZV 2000, 213, 214 m. Nachw. aus dem psychiatrischen Schrifttum).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12

    Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und

    Auch wenn sich die gelisteten Kategorien bestimmten gesetzlichen Merkmalen zuordnen lassen (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 52 ff.), sagt daher die Vergabe einer entsprechenden Diagnose durch den psychiatrischen Sachverständigen noch nichts über die forensische Bewertung des psychischen Zustands des Betroffenen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 StR 532/04, NStZ-RR 2005, 137, 138; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52; Beschluss vom 14. Juli 1999 - 3 StR 160/99, BGHR StGB § 63 Zustand 34; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 127; Maatz, FPPK 2007, 147, 149; Winkler/Förster, NStZ 1999, 126, 127; Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80, 81; Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit, S. 13).

    Hierfür ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten Verhaltensmuster zu untersuchen und mit den Folgen von psychotischen oder ähnlichen pathologischen Zuständen zu vergleichen, die als krankhafte seelische Störung anerkannt sind (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; vgl. Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 StR 532/04, NStZ-RR 2005, 137, 138; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Beschluss vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 35; Beschluss vom 14. Juli 1999 - 3 StR 160/99, BGHR StGB § 63 Zustand 34; Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit, S. 44).

  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 407/15

    Anforderungen an die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei

    Nur wenn die durch die typischerweise in der Jugendzeit auftretende, sich zunehmend entwickelnde Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen Leistungseinbußen mit den Defiziten vergleichbar sind, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen auftreten, kann von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gesprochen werden (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 169; BGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 StR 532/04, NStZ-RR 2005, 137, 138; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 348/05, NStZ-RR 2006, 199).
  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Hierzu bedarf es einer tatrichterlichen Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Tatausführung sowie des Verhaltens nach den Taten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327; 2009, 258, 259; NStZ-RR 2003, 165, 166; 2005, 137, 138; 2006, 235, 236; 2010, 7, 8; Fischer, § 20 Rdn. 43, 60).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2012 - 19 LD 10/10

    Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmeantrags für ein

    Noch grundsätzlicher hat sich der Bundesgerichtshof in seinem bereits oben angesprochenen Urteil vom 21. Januar 2004 (- 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45 = NJW 2004, 1810; daran anknüpfend Beschl. v. 18.1.2005 - 4 StR 532/04 -, NStZ-RR 2005, 137) geäußert (hier zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen).
  • LG Essen, 18.11.2020 - 32 KLs 15/20

    Brandstiftung

    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten stören, belasten oder einengen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. 3 StR 84/08; NStZ-RR 2005, 137 m.w.N.; NStZ 2004, 437).
  • LG Essen, 13.11.2020 - 65 KLs 11/20

    Betrug

    Die Kammer hat daher - sachverständig beraten - im Wege einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung geprüft, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. u.a. BGH, aaO und BGH, Beschluss vom 18.01.2005, Az. 4 StR 532/04).
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