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   BayObLG, 23.09.2004 - 4St RR 113/04   

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https://dejure.org/2004,12152
BayObLG, 23.09.2004 - 4St RR 113/04 (https://dejure.org/2004,12152)
BayObLG, Entscheidung vom 23.09.2004 - 4St RR 113/04 (https://dejure.org/2004,12152)
BayObLG, Entscheidung vom 23. September 2004 - 4St RR 113/04 (https://dejure.org/2004,12152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AuslG § 56 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 56 Abs. 4
    Strafbare Wiedereinreise eines Drittausländers aus EU-Staat nach durch Ausreise erloschener Duldung auch bei fehlendem Rückübernahmeverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Handeln im Sinne einer unerlaubten Einreise; Erlöschen einer Duldungsbescheinigung durch Ausreise; Verstoß gegen die Ausreisepflicht; Auslegung des Begriffs der "Ausreise" nach dem Ausländergesetz; Befreiung von den Erfordernissen der nationalen Einreisevorschriften auf ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 20
  • BayObLGSt 2004, 115
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R

    Asylbewerberleistung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung von Klägern

    Unter Ausreise versteht das AufenthG das - auch nur vorübergehende - Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch Überschreiten der Grenze zum Nachbarstaat im Sinne eines tatsächlichen Verlassens (FunkeKaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60a RdNr 235, Stand Februar 2008; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, NStZ-RR 2005, 20 f; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - Bs VII 40/92).
  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 3 D 57/20

    Begriff der Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG

    Der Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei gerade keine mit § 50 Abs. 3 AufenthG vergleichbare Regelung und enthalte auch keinen Verweis auf diese Vorschrift (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27. November 2008 - 9 K 2856/06 -, juris; BayObLG, Beschl. v. 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, juris).

    Vor dem Hintergrund dieser wohl singulären obergerichtlichen Entscheidung, der vom Kläger im Rahmen seines Beschwerdevorbringens angeführten abweichenden Rechtsprechung, wobei zumindest in Bezug auf die angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, juris) offen ist, ob sich das Gericht zu der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation überhaupt verhalten hat, und der äußerst spärlichen Behandlung der Problematik in der Literatur sowie angesichts der vom Kläger angeführten zahlreichen Argumente für ein differenziertes Verständnis von "Ausreise" und "Ausreisepflicht", liegt eine Rechtsfrage vor, welche sich weder angesichts der gesetzlichen Regelung noch im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - juris; BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009 - 2 PKH 1/09 -, juris Rn. 1), so dass aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.717

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Unerreichbarkeit des Klägers

    Dieser Straftatbestand geht im Übrigen dem ebenfalls erfüllten Straftatbestand der unerlaubten Einreise ohne das für einen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Visum (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vor (vgl. dazu BayOblG, B. v. 23.09.2004 - 4 St RR 113/04 - NStZ-RR 2005, 20/20 zur Vorgängervorschrift § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG).
  • VG Hamburg, 27.11.2008 - 9 K 2856/06

    Ausreise erfordert das Verlassen des Bundesgebietes

    Der Begriff der Ausreise, der im AufenthG nicht definiert wird, ist nach dem natürlichen Wortsinn dahin zu verstehen, dass er (nur) das Verlassen des Bundesgebietes meint (BayObLG, Beschl. v. 23.09.2004 - Az. 4St RR 113/04 -, AuAS 2005, 17 ff.).
  • LG Duisburg, 28.07.2008 - 69 Qs 13/08

    Ausländerstrafrecht, Duldung, Verstoß gegen räumliche Beschränkung, Ausreise,

    "Ausreise" im Sinne des Ausländer- und Aufenthaltsrechtes ist das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch Überschreiten der Grenze zum Nachbarstaat, unabhängig vom Motiv der Ausreise und der Dauer der Abwesenheit ( BayObLG , NStZ-RR 2005, 20 ).
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