Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.03.2005

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   BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04   

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BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04 (https://dejure.org/2005,3908)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2005 - 4 StR 581/04 (https://dejure.org/2005,3908)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04 (https://dejure.org/2005,3908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO
    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erörterung des Wiedererkennens bei eingeschränkter Täterwahrnehmung; wiederholtes Wiedererkennen); Reichweite des Zweifelssatzes (Entscheidungsregel nicht Beweisregel; Unterstellungen zugunsten des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Drohung mit einer Schreckschusspistole; Wiedererkennen durch Stimmenidentifizierung und visueller Gegenüberstellung; Beschränkter Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen"; Grundsatz "in dubio pro reo" als ...

  • Judicialis

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 306 b Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Keine Anwendung von "in dubio pro reo" bei fehlenden Anhaltspunkten für einen entsprechenden Geschehensablauf

  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Keine Anwendung von "in dubio pro reo" bei fehlenden Anhaltspunkten für einen entsprechenden Geschehensablauf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 209 (Ls.)
  • StV 2005, 421
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 142/94

    Wiederholtes Wiedererkennen - Beweiswert - Stimmenvergleich - Zeuge -

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Zwar hätte das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen" nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454).
  • BGH, 03.02.1987 - 1 StR 644/86

    Verletzung der Aufklärungspflicht eines Gerichts bei der Beweisführung -

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Zwar hätte das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen" nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454).
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 136/01

    Beweiswürdigung; Wahlgegenüberstellung; Anwendungsbereich des Zweifelsgrundsatzes

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    (1) Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (BGH NStZ 2001, 609 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96

    Anforderungen an die Revision im Hinblick auf die Begründungsschrift -

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Zwar hätte das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen" nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454).
  • BGH, 05.02.2003 - 2 StR 321/02

    Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung); Strafzumessung (Schweigen des Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Er bedeutet nicht, daß von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr. - vgl. nur BGH StV 2001, 666, 667; NStZ-RR 2003, 166, 168).
  • BGH, 06.04.1990 - 2 StR 627/89

    Voraussetzung für richterliche Überzeugung neben der persönlichen Gewissheit des

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Da der Geschädigte den Täter bei dessen Herankommen nur kurz ins Gesicht sehen (UA 55) und er Kopf und Gesicht des Täters bei der Tatausführung nicht genau wahrnehmen konnte, weil dieser einen schwarzen Schal oder ein schwarzes Tuch vor Mund und Nase geschoben hatte (UA 18) und er zudem eine Baseballkappe auf dem Kopf trug (UA 17, 88), war das Landgericht gehalten, alle Gesichtspunkte, die ein zuverlässiges Wiedererkennen des Täters durch den Geschädigten in Frage stellen konnten, eingehend zu erörtern (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 6).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 123/01

    Heimtücke beim Mord (feindselige Willensrichtung; Motivbündel; Pseudoaltruismus;

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Er bedeutet nicht, daß von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr. - vgl. nur BGH StV 2001, 666, 667; NStZ-RR 2003, 166, 168).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 194/61
    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Zwar hätte das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen" nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454).
  • BGH, 19.11.1997 - 2 StR 470/97

    Zum Beweiswert der Wiedererkennung nach einer Wahllichtbildvorlage

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Zwar hätte das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen" nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454).
  • BGH, 27.08.1992 - 1 StR 555/92

    Einfuhr von Betäubungsmitteln - Erforderlichkeit eines eigenhändigen Verbringens

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04
    Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 18).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 585/01

    Beweiswürdigung (Unterstellung; Überzeugungsbildung; Gesamtwürdigung; Vermutung);

  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 501/10

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beweiswert der Wiederkennungsleistung des

    Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 aaO; Urteil vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209; Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.01.2017 - 53 Ss 74/16

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mit

    Auf der anderen Seite spricht - wie im vorliegenden Fall - ein Nichtwiedererkennen in der Hauptverhandlung gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung im Ermittlungsverfahren (vgl. BGH StraFo 2005, 297; BGH StV 2013, 546; BGH, Beschluss vom 27.November 1996, 3 StR 423/96, zit. n. juris; BGHR StPO § 261 - Identifizierung 17).

    Dieses pauschal gehaltene Unterscheidungsmerkmal, das auch in den Urteilsgründen nur allgemein beschrieben wird (" der Zwillingsbruder [ist] offensichtlich etwas kleiner und rundlicher als der Angeklagte" , Bl. 10 UA) ist nicht geeignet, um die durch das Nichtwiedererkennen des Täters bei den Hauptverhandlungen am 5. Februar 2015 und am 2. Februar 2016 bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens bei der polizeilichen Wahllichtbildvorlage am 12. August 2014 (vgl. BGH StraFo 2005, 297; BGH StV 2013, 546; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59 Aufl., § 261 Rdnr. 11b) auszuräumen.

  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 159/08

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; in dubio pro reo); Totschlag; Körperverletzung

    Damit hat es nicht bedacht, dass der Zweifelssatz eine Entscheidungsregel ist, die das Tatgericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 209; NStZ 2001, 609).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04   

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https://dejure.org/2005,4857
BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04 (https://dejure.org/2005,4857)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO
    Anforderung an die Darstellung und die Beweiswürdigung beim Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (Schwarzarbeit; falsche Erklärung durch Angabe von saldierten Betriebsausgaben mit verknüpften Fehlbelegen in der Pflichtbuchhaltung des Erklärenden; keine ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Darlegungsanforderungen im Urteil

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 209
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 614/91

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz - Anforderung an die

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Deswegen sind Verweise auf Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsberichte ebenso wie die ungeprüfte Übernahme von Aussagen, die Finanzbeamte zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, unzureichend (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 22, 23).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 28.02.2019 - 1 StR 604/17

    Urteil gegen die Rapperin "Schwesta Ewa" rechtskräftig

    Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder festgestellt oder nicht festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, wistra 2005, 311 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 50/16, juris Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    aa) Zwar obliegen die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen einschließlich der Schätzung dem Tatrichter in freier und eigenverantwortlicher richterlicher Überzeugungsbildung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209, 211; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308, 309).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra 2001, 308, 309).
  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

    Dies muss er in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209, 211; Jäger in Klein aaO Rn. 96a mwN).
  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Im Übrigen sind die gezahlten Schwarzlöhne insgesamt zumindest im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten gewinnmindernd zu berücksichtigen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2007 - 5 StR 251/07

    Steuerhinterziehung (Tatbestandsfeststellung: Gewinnermittlungsmethode bei der

    Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätzen überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra 2001, 308, 309; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Nicht berücksichtigungsfähig sind auch Betriebsausgaben für verschleierte (im Verfahren aber aufgedeckte) Schwarzlohnzahlungen (vgl. BGH v. 17.3.2005 - 5 StR 461/04 -, juris, Rn. 11; Obenhaus, in Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhöft, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 1. Auflage 2016, Vor § 8 Rn. 52).
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18

    Theo Zwanziger

    Diese Konstellation eines lediglich ausgetauschten Zahlungsgrundes (hier: Beteiligung an den Kosten der F-Gala einerseits, Entlohnung von Herrn K. andererseits) bei nicht ausgetauschtem Geschäftsvorfall (hier: Zahlung von 6, 7 Mio. EUR des O an die F) unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.03.2005 (5 StR 461/04) zugrunde lag und mit Bezug auf den der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines anderen Grundes i.S.v. § 370 Abs. 4 S. 3 AO - allerdings nicht tragend - als naheliegend bezeichnet hat.
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ss 179/08

    Beweiswürdigung; Steuerhinterziehung; Schätzung

    Vielmehr hat der Tatrichter die in die Hauptverhandlung eingeführte Schätzung der Finanzbehörden eigenverantwortlich nachzuprüfen und im Urteil darzulegen, warum es von der Richtigkeit der Schätzungen auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (BGH NStZ 2007, 589; BGH NStZ-RR 2005, 209, 210).
  • OLG Hamburg, 27.06.2017 - 2 Rev 40/17

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den

    Soweit aber durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden, ist dies als mildernder Umstand auf der Strafzumessungsebene berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss vom 12. September 1990, Az.: 3 StR 188/90, Leitsatz; Urteil vom 17. März 2005, Az.: 5 StR 461/04, Rn. 11, juris; vgl. Kohlmann/ Ransiek § 370 Rn. 525).
  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

  • KG, 13.02.2023 - 121 Ss 140/22

    Volksverhetzung durch Verharmlosen der NS-Verbrechen im Zusammenhang mit

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