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   BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05   

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https://dejure.org/2005,6312
BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05 (https://dejure.org/2005,6312)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - 4 StR 185/05 (https://dejure.org/2005,6312)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05 (https://dejure.org/2005,6312)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB
    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgen; Angriff auf den Hals des Opfers); bedingter Tötungsvorsatz (Gesamtwürdigung; Ausschluss einer entgegenstehenden hochgradigen Alkoholisierung und affektiver Erregung trotz mangelnder Erörterung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Dauer und Stärke in Form des Würgens als Tatbestandselemente einer gefährlichen Körperverletzung; Annahme bedingten Tötungsvorsatzes wegen massiven schneidenden Einwirkung mit einem Brotmesser auf den Hals der Geschädigten; Annahme eines Tötungsvorsatzes trotz ...

  • Judicialis

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 1 § 224 Abs. 1 Nr. 5
    Schnitt in den Hals und Tötungsvorsatz; Würgen als lebensgefährliche Behandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 11
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05
    Zwar gehören nach ständiger Rechtsprechung hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05
    Er ist nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 216/02

    Ablehnung von Beweisanträgen (mehrere Ablehnungsgründe; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05
    Er ist nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05
    Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265; NStZ 2004, 618, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2004 - 4 StR 43/04

    Landfriedensbruch (Angriff bestimmter Personen als Repräsentanten eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05
    Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265; NStZ 2004, 618, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 344/16

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; spontane oder in affektiver Erregung begangene

    Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in die Bewertung einbezogen hat, dass der Angeklagte im Zustand deutlicher Alkoholisierung und deshalb erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, wobei es nahelag, dass er aufgrund seiner alkoholbedingten Enthemmung besonders unüberlegt handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51, 52; vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12; vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142; Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91; vom 22. April 2009 - 5 StR 88/09, NStZ 2009, 503 f.; vom 1. September 2010 - 2 StR 179/10, NStZ-RR 2011, 42).
  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 448/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab, Berücksichtigung hochgradiger

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ 2018, 332; Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05; NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).
  • OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13

    Festes Würgen am Hals als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne einer

    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4).
  • BGH, 14.08.2018 - 4 StR 251/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (ausdrückliche Erörterung von

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN (zum bedingten Tötungsvorsatz)).
  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 487/19

    Mord (Habgier: Maßstab; Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen)

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören dabei zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb in den Urteilsgründen erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332; Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11).
  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 222/21

    Gefährliche Körperverletzung (Eventualvorsatz bei hochgradiger Alkoholisierung

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18 Rn. 7 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05 Rn. 13 mwN (zum bedingten Tötungsvorsatz)).
  • OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RVs 13/12

    Eine das Leben gefährdende Behandlung durch Würgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann festes Würgen am Hals zwar generell geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, allerdings reicht insoweit nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265; BGH NStZ-RR 2005, 44; BGH NStZ-RR 2006, 11; BGH NStZ 2011, 90).
  • LG Arnsberg, 27.06.2017 - 2 Ks 9/17
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf jedoch die Frage der Billigung einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aller objektiven und subjektiven Tatumstände, der psychischen Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seiner Motive (BGH, Urteil vom 17.12.2009, 4 StR 424/09; Urteil vom 23.06.2009, 1 StR 191/09; Urteil vom 25.10.2005, 4 StR 185/05; Urteil vom 09.08.2005, 5 StR 352/04; Urteil vom 23.04.2003, 2 StR 52/03; Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 144/01; Urteil vom 11.10.2000, 3 StR 321/00; Urteil vom 24.04.1991, 3 StR 493/90; Urteil vom 28.04.1988, 4 StR 72/88, jeweils zit. nach juris und m.w.N).
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