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   BGH, 07.06.2005 - 3 StR 109/05   

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https://dejure.org/2005,6831
BGH, 07.06.2005 - 3 StR 109/05 (https://dejure.org/2005,6831)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2005 - 3 StR 109/05 (https://dejure.org/2005,6831)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - 3 StR 109/05 (https://dejure.org/2005,6831)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Bezifferung von verwirkten Strafen durch ein Gericht

  • Judicialis

    BtMG § 31 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Berechnung der "Kompensation" im Urteil

  • rechtsportal.de

    BtMG § 31 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Berechnung der "Kompensation" im Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 201
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 3 StR 109/05
    Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 3 StR 109/05
    Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist sie als Fremdkörper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202) sowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist für wünschenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete (BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) - Mathematisierung der Strafenfindung zu überdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Danach fehlt es schon an einer Senatsentscheidung, aus der sich ergäbe, dass die Kompensation für eine Verfahrensverzögerung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade durch einen (dem System des Strafzumessungsrechts fremden) bezifferten Strafrabatt vorzunehmen ist, wovon allerdings - wenn auch mit Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 5; BGH, Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04) - auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Befolgung der Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts ausgehen.
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