Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 07.12.2006

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06   

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https://dejure.org/2006,7920
BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06 (https://dejure.org/2006,7920)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 StR 429/06 (https://dejure.org/2006,7920)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2006 - 2 StR 429/06 (https://dejure.org/2006,7920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels; Ermächtigung des Rechtsanwaltes zur Verzichtserklärung; Zulässigkeit einer Revision; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Judicialis

    StPO § 302 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 2
    Form und Nachweis der Ermächtigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 151
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06
    Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem hierzu ermächtigten Verteidiger erklärten Verzichts des Rechtsmittels angenommen werden könnte (BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO, 5. Auflage § 302 Rdn. 13 und 15) liegt ersichtlich nicht vor.
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06
    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 699/94

    Verlust des Rechtsmittels - Rücknahme - Verteidiger

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06
    Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8).".
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06
    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211).
  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Eine bestimmte Form hierfür schreibt das Gesetz nicht vor, die Ermächtigung kann daher nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden (BVerfG vom 25.5.1992 = NJW 1993, 456; BGH vom 15.11.2006 = NStZ-RR 2007, 151; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, RdNr. 32 zu § 302; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997 ff., RdNr. 67 zu § 302).
  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Die Norm gilt für die Zurücknahme eines bereits erhobenen Rechtsmittels sowie, über den Wortlaut hinaus, erst recht für den Rechtsmittelverzicht (Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 302 Rn. 87; BGH, Beschluss v. 15. November 2006, 2 StR 429/06, NStZ-RR 2007, 151).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13

    Rücknahme der Revision (Ermächtigung des Verteidigers; Anforderungen an einen

    Ein solcher Widerruf ist dem Angeklagten grundsätzlich jederzeit und unabhängig von dem Fortbestehen des Mandatsverhältnisses gestattet (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 429/06, NStZ-RR 2007, 151; Cirener in Graf, StPO, 2. Aufl., 2012, § 302 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 442/08

    Rücknahme der Revision (mündliche Ermächtigung des Verteidigers durch den

    Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 583; NStZ-RR 2007, 151).
  • VerfGH Bayern, 27.10.2011 - 138-VI-10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zur

    Eine bestimmte Form hierfür schreibt das Gesetz nicht vor, die Ermächtigung kann daher nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden (vgl. BVerfG vom 25.5.1992 = NJW 1993, 456; BGH vom 15.11.2006 = NStZ-RR 2007, 151; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997 ff., RdNr. 67 zu § 302; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNr. 22 zu § 302; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, RdNr. 32 zu § 302).
  • LG Saarbrücken, 02.12.2019 - 8 Qs 71/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Ermächtigung des

    Ebenso wie für die Zurücknahme bedarf die Verteidigerin - über den Wortlaut des § 302 Abs. 2 StPO hinaus - auch für den Verzicht einer ausdrücklichen Ermächtigung (BGH, NStZ-RR 2007, 151; Allgayer in Münchener Kommentar zur StPO, § 302 Rn. 40 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19298
OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06 (https://dejure.org/2006,19298)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06 (https://dejure.org/2006,19298)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 2 St OLG Ss 260/06 (https://dejure.org/2006,19298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei der Einlegung der Revision; Anforderungen an die Unterzeichnung einer anwaltlichen Revisionsbegründung im Strafprozess; Unterzeichnung mit wellenförmigen Linien; Bindungswirkung der Bezeichnung des gewählten Rechtsmittels

  • archive.org PDF

    § 345 II StPO
    Anforderung an die Unterzeichnung

  • Judicialis

    StPO § 345 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 151
  • StV 2007, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Die Schriftform ist bereits dann gewahrt, wenn aus dem Schriftstück in irgendeiner, jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem es herrührt (BGHSt 12, 317; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. Einl. Rn. 128).

    Was unter einer Unterzeichnung in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch sowie dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (BGHSt 12, 317, 318).

    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).

    Im Ergebnis muss mit dem Namen des Unterzeichenden ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (so auch BGHSt 12, 317, 319; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Diese gesteigerten Anforderungen dienen dazu, bei bestimmenden Schriftsätzen im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass die jeweils erklärte Prozesshandlung von einem Rechtsanwalt herrührt, der aufgrund seiner Sachkunde für den Inhalt des Schriftsatzes die volle Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 12, 317, 139; BGH NJW 1975, 1704).

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).

    Diese gesteigerten Anforderungen dienen dazu, bei bestimmenden Schriftsätzen im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass die jeweils erklärte Prozesshandlung von einem Rechtsanwalt herrührt, der aufgrund seiner Sachkunde für den Inhalt des Schriftsatzes die volle Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 12, 317, 139; BGH NJW 1975, 1704).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben "..." des Namens des Verteidigers des Angeklagten herauslesen wollte, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man, was nach Auffassung des Senats selbst bei wohlwollenster Lesart nicht mehr vertretbar erschiene, in Anbetracht des Punktes am Ende des Gebildes das Vorliegen der Paraphe "..." oder, "... " annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; Kuckein a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Andernfalls hinge die Formgültigkeit der Revisionsbegründung von Zufälligkeiten ab und es wäre nicht sichergestellt, dass der Senat die Ordnungsgemäßheit der Unterzeichnung eigenständig nachprüfen kann (vgl. BGH NJW 1975, 1704, 1705).

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81

    Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben "..." des Namens des Verteidigers des Angeklagten herauslesen wollte, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man, was nach Auffassung des Senats selbst bei wohlwollenster Lesart nicht mehr vertretbar erschiene, in Anbetracht des Punktes am Ende des Gebildes das Vorliegen der Paraphe "..." oder, "... " annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; Kuckein a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67

    Anmeldung eines Patents eine Messvorrichtung betreffend - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben "..." des Namens des Verteidigers des Angeklagten herauslesen wollte, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man, was nach Auffassung des Senats selbst bei wohlwollenster Lesart nicht mehr vertretbar erschiene, in Anbetracht des Punktes am Ende des Gebildes das Vorliegen der Paraphe "..." oder, "... " annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; Kuckein a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben "..." des Namens des Verteidigers des Angeklagten herauslesen wollte, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man, was nach Auffassung des Senats selbst bei wohlwollenster Lesart nicht mehr vertretbar erschiene, in Anbetracht des Punktes am Ende des Gebildes das Vorliegen der Paraphe "..." oder, "... " annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; Kuckein a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Auch eine Verletzung sonstiger prozessualer Grundrechtspositionen liegt darin nicht, denn der Rechtsmittelführer hat zumutbare Schritte unterlassen, um seine Rechte zu wahren (BVerfG NJW 1998, 1853).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    cc) Unzumutbare oder unerfüllbare Anforderungen an die bei der Revisionsbegründung einzuhaltenenden Förmlichkeiten werden durch diese Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO nicht aufgestellt (vgl. BVerfGE 112, 185, 208).
  • OLG Nürnberg, 10.01.1961 - 2 U 258/60
    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).
  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Die Entscheidung BGHSt 2, 63, 71 steht diesem Verständnis, worauf schon das KG (OLGSt Nr. 6 zu § 345 StPO) zutreffend hingewiesen hat, nicht entgegen.
  • BayObLG, 28.05.2003 - 1 ObOWi 177/03

    Anforderungen an die Unterschrift unter ein Urteil

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317, 319 f.; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Blaese/Wielop Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 2. Aufl. S. 131; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129).
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74

    Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung

  • OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12

    Revisionsbegründungsschrift: Anforderungen an eine Unterzeichnung

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

    Auch eine Verletzung sonstiger prozessualer Grundrechtspositionen liegt darin nicht, denn der Rechtsmittelführer hat zumutbare Schritte unterlassen, um seine Rechte zu wahren (vgl. BVerfG NJW 1998, 1853; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151).

  • OLG Hamm, 10.08.2021 - 1 RVs 41/21

    Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht ordentlich unterschriebener

    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Dezember 2006 - 2 St OLG Ss 260/06 -, Rn. 11, juris, mit Hinweisen zur Rspr. des BGH; vgl. auch zur richterlichen Unterschrift Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 129).
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