Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.11.2006

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06   

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https://dejure.org/2006,3893
BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06 (https://dejure.org/2006,3893)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 StR 240/06 (https://dejure.org/2006,3893)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06 (https://dejure.org/2006,3893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit der Einstellung eines Strafverfahrens; Geringe Schuld des Angeklagten aufgrund einer mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat; Berücksichtigung einer erheblichen Verfahrensdauer und der für den Angeklagten damit verbundenen Folgen

  • Judicialis

    StPO § 153 Abs. 2; ; PartG § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 153 Abs. 2
    Anwendbarkeit in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof stellt das Strafverfahren gegen früheren Wuppertaler Kommunalpolitiker ein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesgerichtshof stellt das Strafverfahren gegen einen früheren Wuppertaler Kommunalpolitker wegen sogenannter "Einflusspenden" ein - Strafbarkeit wegen Untreue wäre nicht ausgeschlossen gewesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 176
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06
    Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat.
  • LG Duisburg, 04.05.2020 - 36 KLs 10/17

    Loveparade-Strafverfahren eingestellt

    Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, weil eine etwaige Schuld der Angeklagten infolge einer Gesamtschau aller relevanten Umstände zum jetzigen Zeitpunkt ­ im Rahmen des § 153 StPO ist die hypothetische Schuld eines Angeklagten im jeweiligen Verfahrensstadium zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 ­ 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88, Rn. 38, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ­ 3 StR 240/06, Rn. 2, zitiert nach juris) ­ als (nur) noch gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht.
  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    (1.1) Der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene § 31d PartG ist im Verhältnis zu § 266 StGB kein spezielles, eine abschließende Regelung enthaltendes und die Anwendbarkeit des § 266 StGB ausschließendes Gesetz (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 222; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg. 2010, PartG § 31d Rn. 43; Ipsen/Saliger, ParteienG, § 31d Rn. 134; Bosch in: Kersten/Rixen, PartG, § 31d Rn. 98; Lenski, Parteiengesetz, § 31d PartG Rn. 42; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 663 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 202).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

    Daneben hatte der Angeklagte B. - ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt hätte - auch gegenüber der Bundes-CDU eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176).

    Würde nämlich - wie hier (UA S. 35, 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten, sind die den Parteien zustehenden Förderungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des § 31d PartG in Kraft gesetzt hat (BGBl. I S. 2268), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, stünde einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176).

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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4209
BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06 (https://dejure.org/2006,4209)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 StR 324/06 (https://dejure.org/2006,4209)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2006 - 5 StR 324/06 (https://dejure.org/2006,4209)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 46 StGB; § 333 StPO; § 353 Abs. 2 StPO
    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Verschleierung von "Kolonnenschiebern"); überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Konventionsbeschwerde; Besonderheiten des Wirtschaftsstrafverfahrens; bewährungsfähige ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterhalten von zum Schein als Bauunternehmen auftretenden Gesellschaften; Bereitstellung für Kolonnenschieber zur Verschleierung von deren unternehmerischer Tätigkeit; "Steuerhinterziehung" als Gewerbe; Tatbestand der illegalen Arbeitnehmerüberlassung; Berücksichtigung ...

  • kkh.de PDF

    Geringe Strafmilderung wegen langer Verfahrensdauer bei Wirtschaftskriminalität

  • Judicialis

    AO § 370 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 3; ; AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 47 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2

  • ra.de
  • RA Kotz

    Steuerhinterziehung - Kolonnenschieber

  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 2
    Strafzumessung bei gut organisierter Steuerhinterziehung im Millionenbereich

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafzumessung - Der Bundesgerichtshof und der Kampf um die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 567
  • NStZ-RR 2007, 176
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Hiergegen hätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 15 - m.w.N.).

    Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu erwägen, mit Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche etwa aus Fairnessgründen auch die Schuldsprüche mitaufzuheben (vgl. dazu Schlothauer StV 2003, 481).

  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 183/03

    Überzeugungsbildung (Postpendenzfeststellung und Zweifelssatz; Hehlerei und

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kompensierte Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) neu festzusetzen haben.
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Wie bei den sogenannten Umsatzsteuerkarussellgeschäften sind Kettengeschäfte unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Bereich der illegalen Arbeitnehmerüberlassungen dadurch geprägt, dass zumindest die Betreiber der Firmen allein von dem Handel mit Scheinrechnungen leben und damit die "Steuerhinterziehung als Gewerbe" betreiben (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Maßgeblich ist in solchen Fällen der durch Auslegung des Antrags zu ermittelnde, dem wirklichen Willen des Beschwerdeführers entsprechende Wille (vgl. BGHSt 29, 359, 365; BGH NJW 1997, 3322 m.w.N.).
  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06

    Steuerhinterziehung; überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    a) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem Verfahren gegen zwei weitere Angeklagte derselben Tätergruppe, die das Senatsurteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06 (wistra 2006, 428) behandelt:.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Maßgeblich ist in solchen Fällen der durch Auslegung des Antrags zu ermittelnde, dem wirklichen Willen des Beschwerdeführers entsprechende Wille (vgl. BGHSt 29, 359, 365; BGH NJW 1997, 3322 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    Damit hat das Landgericht das erhebliche Gefährdungspotential außer Acht gelassen, das die Erstellung entsprechender Scheinrechnungen birgt (vgl. BGHSt 47, 343, 346 f. mit näheren Erläuterungen).
  • BGH, 13.07.2006 - 4 StR 87/06

    Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntgabe einer

    Auszug aus BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
    c) Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft herbeigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur "Zusage" einer Strafobergrenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH wistra 2006, 394), hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht geltend gemacht.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 176, 178).

    Solche Umstände sind bei anpassungsfähigen Hinterziehungssystemen, wie etwa den sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften, bei Kettengeschäften unter Einschaltung sog. "Serviceunternehmen" und im Bereich der illegalen Arbeitnehmerüberlassungen regelmäßig gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 176, 178).

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auch gewertet, dass er gewerbsmäßig handelte und es sich bei den Taten um eine neue Erscheinungsform organisierter Kriminalität handelt, die von vornherein auf die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang angelegt war und auch im konkreten Fall auf einem gut durchorganisierten und überaus profitablem Geschäftsmodell beruhte (vgl. zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung als Gewerbe: BGH, Urteil vom 29. November 2006 - 5 StR 324/06, wistra 2007, 145).
  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 436/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit

    cc) Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 - 5 StR 324/06 (insbesondere Rn. 7, 9) eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben sollte (vgl. § 301 StPO), teilt der allein für Steuerstrafsachen nunmehr zuständige 1. Strafsenat diese Ansicht nicht (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 - 1 StR 314/20 Rn. 6 f., 19 f. zu einem abweichenden Sachverhalt, in welchem die Hauptangeklagte nicht nur mit Abdeckrechnungen handelte, sondern auch für die Übernahme von Lohnbuchhaltungstätigkeiten, mithin für steuerpflichtige sonstige Leistungen, Entgelte vereinnahmte (§ 3 Abs. 9 UStG)).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Der Angeklagte beteiligte sich damit an einem gut organisierten Hinterziehungssystem, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern "als Gewerbe' (vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Der Angeklagte war innerhalb einer Subunternehmerkette Teil eines gut organisierten Hinterziehungssystems, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern "als Gewerbe" (vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.).
  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

    Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung kann im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 StGB festzustellenden Schuld des Täters sowohl der Schadenshöhe als auch dem Aufbau besonderer Unternehmensstrukturen bestimmende strafschärfende Wirkung zukommen, wie dies bei sog. Service-Gesellschaften regelmäßig angenommen wird (BGH, Urt. v. 29.11.2006 ­ 5 StR 324/06, NStZ-RR 2007, 176; Urt. v. 2.12.2008 ­ 1 StR 416/08; NJW 2009, 528, 530 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.9.2012 ­ 1 StR 423/12, BeckRS 2012, 21251).
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