Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 11.01.2007

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.04.2007 - 4 Ws 119/07, 4 Ws 119/2007   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20645
OLG Stuttgart, 13.04.2007 - 4 Ws 119/07, 4 Ws 119/2007 (https://dejure.org/2007,20645)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 Ws 119/07, 4 Ws 119/2007 (https://dejure.org/2007,20645)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. April 2007 - 4 Ws 119/07, 4 Ws 119/2007 (https://dejure.org/2007,20645)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Adhäsionsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel bei Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der sofortigen Beschwerde im Adhäsionsverfahren für den Antragsteller; Anwendung des § 127 Abs. 2, 3 ZPO im Adhäsionsverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 254
  • Rpfleger 2007, 427
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 27.12.1990 - 1 Ws 600/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2007 - 4 Ws 119/07
    Diese Regelung gilt sowohl hinsichtlich einer Rechtsmittelbefugnis der Staatskasse (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 1990 - 1 Ws 600/90 - zitiert nach juris) wie auch hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels des Antragstellers.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.1990 - 1 Ws 115/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2007 - 4 Ws 119/07
    Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 1 Ws 167/10

    Adhäsionsverfahren: Anfechtbarkeit der Prozesskostenhilfeentscheidung

    Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren ist nicht anfechtbar (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 Ws 146/07 -).

    Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 Ws 146/07 -).

  • KG, 12.02.2013 - 4 Ws 18/13

    Unanfechtbarkeit der Ablehnung der Beiordnung eines Anwalts im Adhäsionsverfahren

    Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, der das Strafverfahren nicht durch ein Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe belastet und verzögert sehen wollte (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 Ws 88/10 - Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 404 Rdn. 18).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 11.01.2007 - 1 Ws 195/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,27109
OLG Jena, 11.01.2007 - 1 Ws 195/05 (https://dejure.org/2007,27109)
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05 (https://dejure.org/2007,27109)
OLG Jena, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - 1 Ws 195/05 (https://dejure.org/2007,27109)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 254
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Nach wohl überwiegender Ansicht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung dem Umstand, ob das Verfahrenshindernis bereits vor der Erhebung der Anklage bestand oder erst im Laufe des Verfahrens eingetreten ist, erhebliche Bedeutung beigemessen (BVerfGK 3, 229 ; OLG Thüringen, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 1 Ws 195/05 -, juris, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 2 Ws 66/09 -, juris, Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2014, a.a.O., Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 467 Rn. 18).
  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Allerdings schließt bei Entscheidungen ohne Strafcharakter, wie vorliegend bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen, die Unschuldsvermutung eine Feststellung und Bewertung des verbleibenden Tatverdachts als Grundlage der Auslagenentscheidung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 25, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

    8 b) Die ratio legis des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, als eng begrenzter Ausnahmevorschrift, erlaubt nur bei offensichtlich vorliegender Unbilligkeit von einer Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse abzusehen (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

    Diesem Ausnahmecharakter kann man bereits auf Tatbestandsebene Rechnung tragen und einen "ins Auge springenden Tatverdacht", der von solcher Stärke ist, dass die Prognose, der Angeschuldigte wäre überführt worden, auf der Hand liegt, ihr mithin ein außerordentlich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt, verlangen (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

    Ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO wäre demnach nicht ausreichend, um dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO Rechnung zu tragen (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

    Ein Tatverdacht wäre dann nicht mehr offensichtlich, wenn er erst nach aufwändiger Erfassung und Prüfung eines komplexen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Sachverhalts bewertet werden könnte (OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

  • OLG Celle, 17.07.2014 - 1 Ws 283/14

    Berechtigung des Pflichtverteidigers zur Überprüfung der Auslagenentscheidung

    Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Ermessensentscheidung hingegen schon dann eröffnet, wenn zur Zeit der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände vorliegen, die bei weiterer Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen (vgl. OLG Köln, StraFo 2003, 105; OLG Rostock, Beschluss vom 15.01.2013, Az. I Ws 342/12 -juris-; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 224; vgl. auch BGH NStZ 2000, 330; KG StraFo 2012, 289; OLG Jena, NStZ-RR 2007, 254; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286).
  • OLG Celle, 05.06.2007 - 1 Ws 191/07

    Verfahrenseinstellung nach § 206a Strafgesetzbuch (StGB) mangels Bestehens der

    Nach Auffassung des Thüringischen Oberlandesgerichts soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (Beschluss vom 11.1.07, 1 Ws 195/05), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 01, 126; OLG München, NStZ 89, 134; OLG Frankfurt, NJW 80, 2031; Meyer-Goßner, 49. Aufl., § 467 StPO Rn. 16).
  • OLG Jena, 29.10.2010 - 1 SsBs 45/10

    Verwertbarkeit von Messergebnissen aus einer Abstands- und

    Eine Auslagenüberbürdung auf die Betroffene nach der Ausnahme­vor­schrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO war vorliegend nicht veranlasst (vgl. Senatsbeschluss vom 11.01.2007, NStZ-RR 2007, 254ff.).
  • OLG Jena, 29.02.2012 - 1 SsBs 17/12

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch

    Da nach Aktenlage, insbesondere dem bei der Akte befindlichen Bildmaterial, und nach den im Urteil getroffenen, nicht erkennbar fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ein "ins Auge springender" Tatverdacht gegen den Betroffenen besteht und seine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit allein am Eintritt der Verfolgungsverjährung gescheitert ist, wäre es offensichtlich unbillig, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.1.2007, 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254, 255f).
  • OLG Stuttgart, 02.09.2008 - 1 Ws 215/08

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Notwendige Auslagen des Angeklagten bei

    Eine weitere Auffassung hält demgegenüber für erforderlich, dass ein ins Auge springender, mehr als hinreichender, massiver Tatverdacht vorliegt, bei dem die Verurteilung auf der Hand liege (Thüringisches OLG Beschluss vom 11. Januar 2007 - 1 Ws 195/05 - zitiert nach juris).
  • LG Meiningen, 06.10.2023 - 6 Qs 122/23

    Bußgeldverfahren, Einstellung, Verjährung, Auslagenerstattung

    Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist, daher muss ein "erheblicher Tatverdacht" bestehen (OLG Jena Beschl. v. 11.01.2007 - 1 Ws 195/05 = NStZ-RR 2007, S. 254).
  • OLG Köln, 05.08.2010 - 2 Ws 471/10

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH, NStZ 2000, 330; OLG Jena, NStZ-RR 2007, 254, 255; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286, 287; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246; OLG Köln, NJW 1991, 506, 507; Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 16).
  • OLG Celle, 21.02.2011 - 1 Ws 76/11

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Tod des Angeklagten; Verdachtsdichte bei

    Nach einer weiteren Auffassung soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (ThürOLG NStZ-RR 2007, 254), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 126; OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286; Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 467 StPO Rn. 16).
  • LG Meiningen, 21.03.2023 - 6 Qs 42/23

    Bußgeldverfahren, Einstellung, Verjährung, Auslagenerstattung

  • LG Cottbus, 16.12.2009 - 24 jug Qs 48/09
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